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Waisenpension rechtskräftig zuerkannt: Kein weiterer Anspruch bei neuerlicher Antragstellung nach Novellierung der Regelungen zum Leistungsanfall

CAROLINEKRAMMER

Wird durch einen Antrag auf Pensionsgewährung ein Stichtag ausgelöst und damit ein Leistungsanspruch erworben, ist nach der Rsp der Versicherungsfall „konsumiert“. Auch beim Anspruch auf Waisenpension kann nach dem Anfall und dem Bezug der Waisenpension kein weiterer Anspruch auf eine solche entstehen.

SACHVERHALT

Die 1964 geborene Kl hat aufgrund einer geistigen Behinderung niemals die Erwerbsfähigkeit erlangt. 1980 verstarb ihr Vater. Erstmals am 21.8.2014 (somit in ihrem 50. Lebensjahr) stellte die Kl, vertreten durch ihren Sachwalter, den Antrag auf Waisenpension nach ihrem verstorbenen Vater. Aus dem Antrag ergibt sich weder eine explizite Einschränkung auf den Zeitraum ab Antragstellung (21.8.2014) noch wird explizit die Zuerkennung der Waisenpension bereits ab dem Todestag des Vaters (9.8.1980) begehrt.

Mit Bescheid vom 10.10.2014 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Anspruch der Kl auf Waisenpension ab 21.8.2014. Dieser Bescheid wurde (unbekämpft) rechtskräftig.

Am 5.2.2019 beantragte die Kl (vertreten durch ihre nunmehrige Erwachsenenvertreterin) unter Berufung auf den durch das Erwachsenenschutz- Anpassungsgesetz (ErwSchAG), BGBl I 2018/59, geänderten Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG die rückwirkende Zuerkennung der Waisenpension für den Zeitraum ab Eintritt des Versicherungsfalles 30 (Tod des Vaters) bis 20.8.2014. Nach § 86 Abs 3 Z 1 ASVG fallen Hinterbliebenenpensionen grundsätzlich mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird; bei späterer Antragstellung fällt die Pension mit dem Tag der Antragstellung an. Durch das ErwSchAG wurde § 86 Abs 3 Z 1 ASVG dahingehend geändert, dass für anspruchsberechtigte Personen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monats-Frist eingeschränkt geschäftsfähig sind, die Frist erst mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit endet. Die PVA lehnte den Antrag der Kl mit Bescheid vom 15.4.2019 ab.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

In der gegen den Bescheid gerichteten Klage brachte die Kl vor, ein rechtskräftiger Bescheid über den Zeitraum von 9.8.1980 bis 20.8.2014, der einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehe, liege nicht vor. Erst seit dem Inkrafttreten des novellierten § 86 Abs 3 Z 1 ASVG idF des ErwSchAG ende die darin genannte Antragsfrist für geschäftsunfähige erwachsene Personen sechs Monate nach Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die erste Möglichkeit, die Hinterbliebenenpension rückwirkend geltend zu machen, habe erst mit Inkrafttreten des (novellierten) § 86 Abs 3 Z 1 ASVG idF des ErwSchAG bestanden, weshalb sie fristgerecht mit 5.2.2019 den Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der Leistung gestellt habe.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. In ihrer Revision hielt die Kl an ihrem Standpunkt fest, es sei nicht einzusehen, warum der Anspruch nur deshalb nicht zustehen sollte, weil sie im Jahr 2014 von den ihr nach damaligem Recht offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hatte. Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sei zur Hintanhaltung einer neuen verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung daher so auszulegen, dass die Waisenpension zuzuerkennen sei.

Der OGH hielt die Revision der Kl für zulässig, aber nicht berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„[…] II.1 […] Der Versicherungsfall gilt als mit dem Tod eingetreten (§ 223 Abs 1 Z 3 ASVG). Stichtag ist der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste (§ 223 Abs 2 ASVG).

II.2.1 Ausgelöst wird der Anspruch auf Waisenpension erst durch die Antragstellung (Anfall der Leistung). Wenngleich die Antragstellung keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Waisenpension darstellt, ist sie Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 86 Abs 3 ASVG den Beginn der Leistungsgewährung (RS0083687). Wird kein Antrag gestellt, kommt es nicht zum Anfall (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG; RS0085092). […]

II.2.2 […] Hinterbliebenenpensionen (Waisen- und Witwen-/Witwerpensionen) fallen grundsätzlich mit dem Todestag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Todestag gestellt wird; bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung (§ 86 Abs 3 Z 1 1. Satz ASVG). Dies ist sachlich durch das in der Pensionsversicherung geltende Antragsprinzip gerechtfertigt. Dass die Versicherungsträger und die Versichertengemeinschaft mit hohen Pensionsnachzahlungen für Zeiträume belastet werden, für die erst nachträglich ein Leistungsantrag gestellt wurde, soll vermieden werden (10 ObS 278/94 SSV-NF 8/126; 10 ObS 91/06i SSV-NF 20/41).

II.2.3 Anders als bei den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit wird die Fixierung des Stichtags bei der Waisenpension durch die Antragstellung nicht beeinflusst. Die Antragstellung ist bei diesem Versicherungsfall lediglich für den Anfall der Leistung von Bedeutung (10 ObS 5/90 SSV-NF 4/21 mwN). […]

II.3.1 Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung auf Waisenpension zu entschärfen und den Schutz Minderjähriger zu erweitern, wurde im SRÄG 1993, BGBl I 1993/335, vorgesehen, dass die Waisenpension bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem Eintritt des dem Versicherungsfall folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wurde (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 2 ASVG). Für Personen, die aus Gründen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage waren, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen, war mangels einer entsprechenden Sonderregelung eine rückwirkende Antragstellung aber weiterhin ausgeschlossen (RS0053931 [T4]).

II.3.2 Mit Erkenntnis vom 4.12.2017, G 125/2017, hob der Verfassungsgerichtshof in § 86 Abs 3 Z 1 idF BGBl I 2015/2 im ersten Satz die Wortfolge ‚wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird‘ und den zweiten und sechsten Satz ersatzlos als verfassungswidrig auf. […] Den Grund für die Gesetzesaufhebung sah der Verfassungsgerichtshof in der sachlichen Ungleichbehandlung geschäftsunfähiger volljähriger Personen, soweit für die rückwirkende Gewährung von Waisenpensionen eine sechsmonatige Antragsfrist vorgesehen war. […]

Ein sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber zwar weitreichende Schutzvorschriften für mündige Minderjährige vorsehe, hingegen für den genannten Personenkreis keinen vergleichbaren Schutz vorsehe, sei nicht zu erkennen. […]

II.3.3 Die Aufhebung trat mit Ablauf des 30.6.2018 in Kraft, frühere gesetzliche Bestimmungen traten nicht in Kraft. Ohne Tätigwerden des Gesetzgebers hätte diese Aufhebung im Ergebnis bedeutet, dass 31 ab diesem Zeitpunkt alle Hinterbliebenenpensionen unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalls folgenden Tag anfallen (Weißensteiner, Anmerkung zu VfGHG 125/2017, DRdA-infas 2018/61, 108).

II.4.1 Dieser Situation begegnete der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 86 ASVG mit dem Erwachsenenschutz- Anpassungsgesetz (ErwSchAG BMASGK), BGBl I 2018/59, dahin, dass die Fristverlängerung nicht nur für Minderjährige, sondern auch für beschränkt geschäftsfähige Erwachsene gilt. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist zur Antragstellung mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. […]

II.4.2 Ist der Versicherungsfall (der Tod des Versicherten) nach dem Datum des Inkrafttretens am 15.8.2018 eingetreten, ist nach der neuen Rechtslage somit eine rückwirkende Antragstellung so lange möglich als die Geschäftsunfähigkeit der volljährigen Waise besteht; diese Möglichkeit endet erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.

II.4.3 Die neue Regelung trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit 15.8.2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung findet sich nicht im Gesetz.

II.5.1 Grundsätzlich sind nur nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichte Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (§ 5 ABGB), außer es wäre eine Rückwirkung – etwa in Übergangsvorschriften – angeordnet. Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist eine geänderte gesetzliche Bestimmung ohne besondere Übergangsregelung nur auf jene Fälle anwendbar, die einen Sachverhalt zum Gegenstand haben, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet (RS0008706).

II.5.2 Eine Rückwirkungsanordnung ist – wie erwähnt – im ErwSchAG BMASGK, BGBl I 2018/59, nicht enthalten. Die neue Bestimmung kommt somit erst für Fälle in Betracht, in denen der Versicherungsfall nach dem 15.8.2018 eingetreten ist.

II.6.1 […] Nach der zum Todestag des Versicherten (dem 9.8.1980) geltenden Fassung des § 86 ASVG (BGBl I 1976/704), war für Personen, die aus Gründen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage waren, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen, keine Sonderreglung vorgesehen, sodass nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls eine auf den Todeszeitpunkt zurückwirkende Antragstellung ausgeschlossen war (10 ObS 260/95 SSVNF 10/6). Diese Rechtslage hat durch die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2014 geltende Fassung des § 86 ASVG, BGBl I 1993/335, keine Änderung erfahren.

II.6.2 Durch die neuerliche Antragstellung im Jahr 2019 kann die Klägerin die Anwendung der durch das ErwSchAG BMASGK (BGBl I 2018/59) novellierten Fassung des § 86 Abs 3 ASVG (die erstmals nunmehr auch für geschäftsunfähige Erwachsene eine Sonderregelung enthält) nicht herbeiführen und somit auch nicht einen den auf den Todestag (Stichtag) zurückwirkenden Anfall der Leistung erreichen:

Wird durch einen Antrag auf Pensionsgewährung ein Stichtag ausgelöst und damit ein Leistungsanspruch erworben, ist nach der (zur Alterspension ergangenen) Rechtsprechung der Versicherungsfall ‚konsumiert‘. […]

II.6.3 Auch beim Anspruch auf Waisenpension kann nach dem Anfall und dem Bezug der Waisenpension kein weiterer Anspruch auf eine solche entstehen. Die 2019 erfolgte neuerliche (rückwirkende) Antragstellung kann nicht zur Entstehung des nicht mehr bestehenden Anspruchs auf Waisenpension führen, die daher auch nicht ‚neu‘ anfallen kann (10 ObS 12/09a SSV-NF 23/18).

[…]

II.9 Die Neuregelung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG durch das ErwSchGAG BMASGK, BGBl I 2018/59BGBl I 2018/59, gibt somit keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin rückwirkend geltend gemachten Anspruch auf Waisenpension. Zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunkts hätte die Klägerin gegen den Bescheid vom 10.10.2014 Klage erheben und im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens einen Parteiantrag auf Normenkontrolle zu § 86 Abs 3 ASVG an den Verfassungsgerichtshof stellen müssen, um in den Genuss der Anlassfallwirkung zu kommen.“

ERLÄUTERUNG

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob bei einem bestehenden Anspruch auf Waisenpension nach dem Anfall und dem Bezug der Leistung ein weiterer Anspruch auf eine Waisenpension nach einer Gesetzesänderung entstehen kann. Dies wird vom OGH verneint.

Waisen- und Witwen-/Witwerpensionen fallen gem § 86 Abs 3 Z 1 1. Satz ASVG grundsätzlich mit dem Todestag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Todestag gestellt wird, bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung. Um Härtefälle zu entschärfen, wurde im SRÄG 1993, BGBl I 1993/335, geregelt, dass Waisenpensionen bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem Eintritt des dem Versicherungsfall folgenden Tag anfallen, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wurde (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 2 ASVG). Für Personen, die aus Gründen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage waren, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen, war mangels einer entsprechenden Sonderregelung eine rückwirkende Antragstellung aber weiterhin ausgeschlossen. Mit Erk vom 4.12.2017, G 125/2017, hob der VfGH schließlich in § 86 32 Abs 3 Z 1 idF BGBl I 2015/2BGBl I 2015/2 im ersten Satz die Wortfolge „wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wird“ und den zweiten und sechsten Satz ersatzlos als verfassungswidrig auf. Die folgende Novellierung des § 86 ASVG mit dem Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz (ErwSchAG BMASGK), BGBl I 2018/59, regelt, dass die Fristverlängerung nicht nur für Minderjährige, sondern auch für beschränkt geschäftsfähige Erwachsene gilt. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist zur Antragstellung mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die neue Regelung trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit 15.8.2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung findet sich nicht im Gesetz.

Im konkreten Fall, in dem die 1964 geborene Kl, die aufgrund einer geistigen Behinderung niemals die Erwerbsfähigkeit erlangt hatte, erstmals am 21.8.2014, vertreten durch ihren Sachwalter, den Antrag auf Waisenpension nach ihrem 1980 verstorbenen Vater stellte, und am 5.2.2019 rückwirkende Zuerkennung der Waisenpension für den Zeitraum ab Eintritt des Versicherungsfalles (Tod des Vaters) bis 20.8.2014 beantragte, wurde nun entschieden, dass durch einen neuerlichen Antrag auf Waisenpension im Jahr 2019 die Anwendung der novellierten Fassung des § 86 Abs 3 ASVG nicht herbeigeführt werden und somit auch ein auf den Todestag (Stichtag) zurückwirkender Anfall der Leistung nicht erreicht werden kann.

Begründet wird dies damit, dass nur nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichte Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (§ 5 ABGB), außer es wäre eine Rückwirkung ausdrücklich angeordnet. Dies gilt auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (RS0008706).

Da eine solche Rückwirkungsanordnung im ErwSchAG BMASGK, BGBl I 2018/59, nicht enthalten ist und durch die Novellierung auch die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2014 geltende Fassung des § 86 ASVG (Ausschluss einer auf den Todeszeitpunkt zurückwirkenden Antragstellung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls) keine Änderung erfahren hat, wurde spruchgemäß entschieden.

Durch den Antrag auf Pensionsgewährung wird ein Stichtag ausgelöst und damit ein Leistungsanspruch erworben, damit ist nach der (zur Alterspension ergangenen) Rsp der Versicherungsfall „konsumiert“. Dies gilt auch für Anspruch und Anfall der Waisenpension. Eine neuerliche (rückwirkende) Antragstellung kann nicht zur Entstehung des nicht mehr bestehenden Anspruchs auf Waisenpension führen, die daher auch nicht „neu“ anfallen kann (OGH10 ObS 12/09a SSV-NF 23/18).