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Ausbildungskostenrückersatz – Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrages

MANFREDTINHOF
§ 94 Abs 1 NÖ-LBG

Zwischen März 2006 und Oktober 2009 absolvierte die als Vertragsbedienstete in einem Krankenhaus beschäftigte Kl auf Kosten der DG mehrere ein- oder mehrtägige Aus- und Weiterbildungskurse, wobei sie sich jeweils zur Rückerstattung der Ausbildungskosten verpflichtete. Nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses stellte die Bekl der Kl aufgrund der Rückerstattungsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG einen Ausbildungskostenersatz in Höhe des bereits (um ein Sechzigstel pro Monat ab Beendigung der Ausbildung) aliquotierten Teils der Gesamtkosten in Rechnung (€ 8.780,-). Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung haben Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung endet, dem Land „die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten“ zu ersetzen, „wenn diese den Betrag von 2.500 EUR übersteigen“.

Die Kl begehrt die Feststellung, dass diese von der Bekl mit Dienstrechtsmandat erhobene Forderung nicht zu Recht bestehe. Die Bekl wandte ua ein, dass die Betragsgrenze von € 2.500,- wegen Überschreitung nicht zum Tragen komme.

Das Berufungsgericht teilte die Interpretation des Erstgerichts, dass nach § 94 Abs 1 NÖ-LBG bei Ermittlung des Erstattungsbetrags in jedem Fall ein Freibetrag von € 2.500,- zu berücksichtigen sei. Allerdings beziehe sich dieser nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf die vom DG gesamten aufgewendeten Ausbildungskosten und nicht auf den bereits aliquotierten, rückforderbaren Anteil. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berücksichtigung dieses Freibetrags zweckentsprechend so vorzunehmen, dass die innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor Beendigung des Dienstverhältnisses zeitlich am längsten zurückliegenden Ausbildungskosten so lange nicht zu berücksichtigen seien, bis der Schwellenwert von € 2.500,- überschritten werde. Ab Erreichen dieser Grenze seien die den Schwellenwert übersteigenden Ausbildungskosten dann (aliquotiert) zu ersetzen. Wendet man diese Berechnung auf den vorliegenden Fall an, erweist sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Rückforderung der Bekl mit € 7.775,- als berechtigt.

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes: Mit der angewendeten Berechnungsmethode werden vergleichbare Sachverhalte adäquat behandelt und ein willkürliches rückwirkendes Entstehen von Verbindlichkeiten hintangehalten. Andererseits trägt diese Berechnungsweise dem Interesse der Bekl am Verbleib der auf ihre Kosten höherqualifizierten DN bestmöglich Rechnung, da der Freibetragsanteil auf jene Kosten entfällt, die der höchsten möglichen Aliquotierung unterliegen. Der fünfjährige Bindungszeitraum bleibt über seine gesamte Dauer wirksam.281