154

Weisungswidrige Durchführung einer Arbeiterbetriebsratswahl trotz Bestehens eines funktionsfähigen Betriebsrates als gröbliche Dienstpflichtverletzung

JörgObergruber
§ 130 Abs 2 Z 1 und Z 6 Stmk L-DBR

Der beim bekl Land als Facharbeiter beschäftigte, einem Landeskrankenhaus zugewiesene Kl wurde mit Schreiben vom 11.10.2022 zum 31.1.2023 gekündigt. Auf dieses Dienstverhältnis fanden die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) Anwendung. Im Landeskrankenhaus, in dem der Kl tätig war, waren ursprünglich ein Arbeiter-BR und ein Angestellten-BR eingerichtet. Aufgrund einer Novelle des Stmk L-DBR wurden die Entlohnungsschemata von Arbeiter:innen und Angestellten vereinheitlicht. Um eine vollständige Harmonisierung von Arbeiter:innen und Angestellten herbeizuführen, hat die Bekl in weiterer Folge alle Arbeiter:innen in ein Angestelltenverhältnis überführt.

Nach der „Überführung“ der Mitarbeiter:innen in ein Angestelltenverhältnis fand am 17.5.2022 die Wahl des „Angestelltenbetriebsrates“ statt. Zu dieser Wahl, bei der der Kl nicht zum BR gewählt wurde, ist ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig. Der am 17.5.2022 gewählte BR nimmt alle Aufgaben eines BR für die gesamte Belegschaft wahr.

Der Kl vertrat die Auffassung, dass trotz der „Überführung“ der Arbeiter:innen in ein Angestelltenverhältnis noch keine völlige Angleichung der Gruppen der Arbeiter:innen und Angestellten stattgefunden habe und initiierte in der Folge die Wahl eines gesonderten Arbeiter:innen-BR. Bei dieser am 23.9.2022 abgehaltenen Wahl wurde der Kl zum BR gewählt. Mit Schreiben vom 11.10.2022 kündigte die Bekl das Dienstverhältnis des Kl zum 31.1.2023 auf.

Die Vorinstanzen wiesen die Feststellungsklage, in der sich der Kl auf einen Kündigungsschutz nach § 120 ArbVG stützt, ebenso wie die hilfsweise erhobenen Kündigungsanfechtungsbegehren und das hilfsweise auf aufrechtem Fortbestand des Dienstverhältnisses gerichtete weitere Feststellungsbegehren 364 ab. Der Kl habe seine Dienstpflichten gröblich verletzt, weil er trotz Verwarnungen eine Arbeiter:innenbetriebsratswahl durchgeführt habe, obwohl ein funktionsfähiger BR bestanden habe. Der OGH habe bereits in der E 8 ObA 6/23z vom 21.4.2023 festgehalten, dass der am 17.5.2022 von sämtlichen Bediensteten und am Standort gewählte BR vorweg jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Anfechtungsverfahren die gesamte Belegschaft vertrete (vgl § 61 ArbVG) und während dieses Verfahrens für eine Wahl eines gesonderten Arbeiter-BR kein Raum bleibe. Die vom Kl vertrete Rechtsansicht, dass kein Kollisionsfall vorliege, weil im Mai 2022 nur ein Gruppen-BR der Angestellten gewählt worden sei, der nicht alle Bediensteten, jedenfalls bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren, vertrete, unterliege einem argumentativen Zirkelschluss, weil das gewünschte rechtliche Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Sie stehe mit den unstrittigen Feststellungen über die Wahlberechtigung und die ausgeübte Tätigkeit dieses BR im Widerspruch.

Die außerordentliche Revision des Kl macht ausschließlich geltend, dass noch keine höchstgerichtliche Rsp zur Frage vorliege, ob mit der Überführung alle Arbeiter des LKH unter Berufung auf die Novelle des Stmk L-DBR tatsächlich eine abschließende Harmonisierung zwischen Arbeitern und Angestellten in ein Angestelltenverhältnis vorliege. Mit der auf 8 ObA 6/23z fußenden Beurteilung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit § 61 ArbVG setzt sich das Rechtsmittel des Kl aber nicht (substantiiert) auseinander und ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO wurde die Revision daher zurückgewiesen.