Kudrna/Karpf/Kitzberger/SchönbornHSchG – HinweisgeberInnenschutzgesetz – Kurzkommentar

Linde Verlag, Wien 2023, 232 Seiten, kartoniert, € 55,-

SARAHOBWALLER

Nachdem das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), durch welches die Whistleblower-RL 2019/1937/EG ins österreichische Recht umgesetzt wurde, im Februar 2023 in Kraft getreten ist, ist bereits im selben Jahr der Kurzkommentar von Kudrna/Karpf/Kitzberger/Schönborn zu diesem Gesetz erschienen.

Der Aufbau des Kommentars folgt dem üblichen Schema: Die einzelnen Bestimmungen des HSchG werden nach und nach bearbeitet, wobei jeweils zuerst der Wortlaut, dann die Materialien (Erläuterungen sowohl zum Ministerialentwurf als auch zum Initiativantrag), eine Literaturübersicht und schließlich die Kommentierung aneinandergereiht sind. Die Kommentierungen folgen einem übersichtlichen Aufbau, der auch einer den einzelnen Kommentierungen jeweils vorangestellten Inhaltsübersicht entnommen werden kann. Nicht nur diese Inhaltsübersichten, sondern auch ein am Beginn des Werks abgedrucktes Inhaltsverzeichnis sowie ein Stichwortverzeichnis tragen wesentlich zur Übersichtlichkeit des Kommentars bei.

Inhaltlich verfolgen die Autor*innen – auch unter Einarbeitung der bis zum Erscheinen des Kommentars im 432 Juli 2023 veröffentlichten Literatur und der Materialien sowie unter Heranziehung der Whistleblower-RL – konsequent die im Vorwort und auf der Rückseite des Werks benannten Ziele. Zum einen ist der Fokus der Autor*innen (allesamt ua Rechtsanwält*innen und auf Compliance spezialisiert) auf einen praxisorientierten Zugang zum HSchG und insb das Bestreben der Unterstützung bei der Umsetzung der im HSchG geregelten Pflichten klar erkennbar. So wird bspw näher darauf eingegangen, wie die in § 13 Abs 2 HSchG angeordnete Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von internen Stellen bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen gewährleistet werden kann (§ 13 Rz 9 f). Die im HSchG für gewisse Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors verankerte Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems wird dabei durchaus als Chance gesehen, die für die Verpflichteten mit beachtlichen Vorteilen verbunden ist (zu diesen § 1 Rz 11 ff). Zum anderen werden im einem Kurzkommentar angemessenen Umfang offene Fragen für den*die Gesetzesanwender*in (auch abseits von Fragen zum internen Hinweisgebersystem) aufgezeigt und beantwortet (etwa die Frage, was eine „eindeutig geringfügige Rechtsverletzung“ iSd § 17 Abs 3 Z 3 HSchG ist, die bewirkt, dass eine externe Stelle einem ausschließlich eine solche Rechtsverletzung beinhaltenden Hinweis nicht weiter nachzugehen hat [§ 17 Rz 15 ff]).

Darüber hinaus enthält der Kommentar zahlreiche weitere lesenswerte Ausführungen. So werden etwa einzelne Bestimmungen des HSchG einer kritischen Betrachtung unterzogen (zB § 3 Abs 3 Z 11 HSchG, der eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf Straftatbestände bloß nach §§ 302 bis 309 StGB beinhaltet [§ 3 Rz 25 ff]). Ferner werden auch gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte behandelt; bspw werden in § 11 Rz 16 f eine mögliche Haftung der Geschäftsführung oder des Vorstands einer Gesellschaft bei pflichtwidriger Nichteinführung eines internen Hinweisgebersystems und in § 11 Rz 25 ff Mitwirkungsrechte der Belegschaft iZm der Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems untersucht.

Insgesamt ermöglicht der Kurzkommentar einen guten Einstieg in das HSchG und ist allen mit diesem noch jungen Gesetz befassten Personen uneingeschränkt zu empfehlen.