Vom Homeoffice zur Telearbeit – Was ändert sich 2025?

MichaelGogola

Die Gesetzgebung hatte sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie samt Ausgangsbeschränkungen bzw der Empfehlung an AG, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen und auf der Grundlage einer Sozialpartnereinigung bereits 2021 dazu entschlossen, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Spezialregelungen*für die Arbeitserbringung in der Wohnung sowie erstmals eine Legaldefinition von „Homeoffice“ zu schaffen.*Die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice ist mittlerweile – auch über die Dauer der Pandemie hinaus – weit verbreitet und in vielen Unternehmen zum Standard geworden, zudem hat das Arbeitsministerium 2023 eine Evaluierung der 2021 eingeführten Homeoffice-Bestimmungen durchführen lassen.*Auf dieser Grundlage wurden Änderungen ausgearbeitet, welche nun mit 1.1.2025 in Kraft treten.*Im Vordergrund steht dabei das Ersetzen des Begriffes „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ und somit die deutliche Ausweitung der bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen sowie eine Neufassung der Bestimmungen über den Unfallversicherungsschutz. Die Verwendung des Begriffs „Telearbeit“ im AVRAG entspricht auch der international üblichen Terminologie, die Eingang in Unionsrechtsrechtsakte*gefunden hat, von den Europäischen Sozialpartnern in ihrer Rahmenvereinbarung über Telearbeit*aufgegriffen wurde und begrifflich nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung oder an sonstigen Orten gearbeitet wird.

1.
Wann liegt Telearbeit vor?

Bislang lag gem § 2h Abs 1 AVRAG Arbeit im Homeoffice vor, „wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt“. Abgestellt wurde dabei in erster Linie auf die (eigene) Wohnung am Haupt- und allen Nebenwohnsitzen des/der AN, wobei dem Begriff der Wohnung ein weites Verständnis zugrunde gelegt und auch die Wohnungen naher Angehöriger oder des/der Lebensgefährt:in erfasst waren. Die Arbeitserbringung an anderen Orten außerhalb der Wohnung, darunter auch ausdrücklich für die Arbeit eingerichtete Coworking-Spaces, wurde nicht als Homeoffice iSd § 2h Abs 1 AVRAG gewertet.* Gerade die Einschränkung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu Homeoffice auf die Wohnung wurde angesichts der technischen Möglichkeiten, die das Arbeiten für viele Beschäftigte im Prinzip von jedem Ort aus ermöglichen, häufig als unzufriedenstellend empfunden. Dies zeigt sich auch in den Ergebnissen der Evaluierung,* worauf die Bundesregierung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch ausdrücklich hinweist.*

Mit dem Inkrafttreten der Novelle zu § 2h AVRAG liegt nun Telearbeit vor, „wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“. Somit wird deutlich, dass unter Telearbeit – im Unterschied zum bisher gebrauchten Begriff Homeoffice – eben nicht nur das Arbeiten in der Wohnung, sondern auch an anderen Orten, etwa im Coworking-Space, im Hotelzimmer oder im Kaffeehaus, zu verstehen ist. Schon im Zusammenhang mit Homeoffice – vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtslage – bildete die Regelmäßigkeit der Arbeitserbringung eine Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 2h AVRAG. Dieses Erfordernis findet sich auch im novellierten Text, wobei den Erläuterungen zufolge wesentlich ist, dass Telearbeit „regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden soll“.* Daraus lässt sich mE jedoch nicht ableiten, dass die Vertragsparteien ein konkretes Intervall in Bezug auf Telearbeit vereinbaren müssen, es ist lediglich der Umstand angesprochen, dass die Vereinbarung der Arbeitserbringung außerhalb des Unternehmens im Einzelfall und ohne Wiederholungsabsicht nicht unter § 2h AVRAG fällt. Auch dem neu in den Gesetzestext eingefügten Hinweis auf die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen der Telearbeit wird keine allzu große Bedeutung beizumessen sein, da durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen auch ohne Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie außerhalb des Unternehmens gearbeitet werden kann (zB Bearbeitung von Papierakten), was bereits im Gebrauch des Wortes „insbesondere“ und in den Erläuterungen* zum Ausdruck kommt. 426

2.
Was ändert sich bei der Vereinbarung von Telearbeit, dem Kostenersatz, dem Rücktrittsrecht und der Betriebsvereinbarung über Telearbeit?

Wie schon bisher Homeoffice ist auch Telearbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren, wobei damit keine Unterschriftlichkeit gemeint ist und dem Schriftformgebot des § 2h Abs 2 AVRAG auch dann entsprochen ist, wenn die Vereinbarung in elektronischer Weise, also etwa per IT-Tool oder E-Mail zustande kommt und sogar das Fehlen der schriftlichen Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit der Telearbeitsvereinbarung führt.* Neu ist, dass Telearbeit nun „samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung“ zu vereinbaren ist. Dies erscheint insofern konsequent, als zuvor Homeoffice grundsätzlich nur in der Wohnung stattfinden konnte. ME ist die nun ins Gesetz aufgenommene Ergänzung jedoch nicht so zu verstehen, dass von den Arbeitsvertragsparteien jedenfalls konkrete „Telearbeitsorte“, von denen in der Folge nicht abgewichen werden darf, festgelegt werden müssen. Eine dahingehende Vereinbarung, dass die Wahl des Arbeitsortes dem/der AN überlassen wird, ist ebenso zulässig.

Zwar wird in den Erläuterungen* betont, dass Telearbeit nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien möglich sein soll, also weder einseitig durch den AG angeordnet werden kann noch der/die AN einen Rechtsanspruch auf Telearbeit hat. Weiterhin ist die Vereinbarung eines Weisungsvorbehalts des AG in Bezug auf Telearbeit daher nicht zulässig, dies würde der erforderlichen Einvernehmlichkeit von Telearbeit zuwiderlaufen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 2h AVRAG um relativ zwingendes Recht handelt. Dem Günstigkeitsprinzip folgend könnte also etwa durch Regelung im KollV ein Anspruch auf Telearbeit für AN verankert werden. Bereits jetzt enthalten einzelne Kollektivverträge Bestimmungen über Telearbeit, so etwa jene für Angestellte im Metallgewerbe, im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik („IT-KV“) oder bei den Banken und Sparkassen.

Im Hinblick auf den Ersatz von den AN im Rahmen der Telearbeit entstandenen Kosten bleibt die bisherige Rechtslage – mit Ausnahme von begrifflichen Anpassungen – weitestgehend unverändert. So ist der AG grundsätzlich verpflichtet, die im Zusammenhang mit Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (also insb die erforderliche Hard- und Software, die Datenverbindung und gegebenenfalls ein Diensthandy) zur Verfügung zu stellen, wobei von dieser Grundregel durch Vereinbarung abgegangen werden kann. Stellen AN ihrerseits digitale Arbeitsmittel bereit, hat der AG Kostenersatz in angemessener Höhe zu leisten, wobei die Abgeltung der Kosten auch pauschaliert erfolgen kann. Nun ist also bei Telearbeit an jedem Ort – nicht nur, wie bisher, bei Arbeitserbringung in der Wohnung – ein angemessener Kostenersatz zu leisten.

Von AG geleisteter Kostenersatz kann weiterhin im Ausmaß von bis zu € 3,- für maximal 100 Telearbeitstage jährlich (€ 3,- x 100 Tage = € 300,-) steuerfrei erfolgen (§ 26 Z 9 lit a EStG). Dabei ist es unerheblich, ob der Kostenersatz zwingend auf der Grundlage von § 2h Abs 3 AVRAG zu leisten ist oder freiwillig erfolgt. Wird das Höchstausmaß der Steuerbegünstigung nicht erreicht, können AN die Differenz auf € 3,- pro Telearbeitstag auf der Grundlage von § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG als Werbungskosten geltend machen („Differenzwerbungskosten“). Die Gelegenheit, im Rahmen der Novelle auch eine Valorisierung der steuerlichen Freibeträge durchzuführen, wurde nicht ergriffen. Daneben bleibt auch die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG, wonach Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar im Ausmaß von bis zu weiteren € 300,- als Werbungskosten berücksichtigt werden können, bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitsplatz in der Wohnung des/der AN eingerichtet wird und zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet wurden.

Weiters räumt § 2h Abs 4 AVRAG – wie bisher – jeder der beiden Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit ein, die Telearbeitsvereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats zu kündigen, wobei auch eine Befristung und von § 2h Abs 4 AVRAG abweichende Kündigungsregelungen vereinbart werden können. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch die relativ zwingende Wirkung des § 2h AVRAG zu bedenken – durch abweichende Vereinbarungen dürfen AN also im Vergleich zur gesetzlich festgelegten Kündigungsregel nicht schlechter gestellt werden.* Ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Telearbeitsvereinbarung kann etwa in einer Veränderung der Wohnsituation des/der AN oder in der (Nicht-)Verfügbarkeit eines Coworking-Spaces liegen.* Auch Kostensteigerungen können uU einen wichtigen Grund für die Kündigung einer Telearbeitsvereinbarung darstellen.*

Bereits 2021 war zudem ein neuer fakultativer BetriebsvereinbarungstatbestandFestlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“ in § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG geschaffen worden. Durch die Novelle hat sich hier lediglich die Terminologie geändert, sodass Betriebsvereinbarungen nun unter dem Tatbestand „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit“ abgeschlossen werden 427 können. Damit hat die Gesetzgebung die in der Evaluierungsstudie zu den gesetzlichen Homeoffice-Bestimmungen enthaltene ausdrückliche Empfehlung,* einen erzwingbaren Betriebsvereinbarungstatbestand zu schaffen – was auch aus AN-Sicht erstrebenswert gewesen wäre –, bedauerlicherweise nicht aufgegriffen. Weiterhin wird jedoch in vielen Fällen verpflichtend eine BV im Kontext der Telearbeit abzuschließen sein, wenn eine die Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahme bzw ein technisches Kontrollsystem (§ 26 Abs 1 Z 3 ArbVG) oder ein System zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten von AN, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder fachlichen Voraussetzungen hinausgeht (§ 96a Abs 1 Z1 ArbVG), eingeführt werden soll. Auch der Abschluss einer BV, die sich auf § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG und gegebenenfalls weitere Tatbestände stützt, ändert jedoch nichts am Erfordernis einer (schriftlichen) Einzelvereinbarung gem § 2h Abs 2 AVRAG.

3.
Was ändert sich beim Unfallversicherungsschutz?

Eine der umfassendsten Änderungen wurde wohl im Zusammenhang mit dem in § 175 Abs 1a ASVG bzw § 90 Abs 1a B-KUVG geregelten Unfallversicherungsschutz bei der Arbeit außerhalb der Betriebsstätte vorgenommen. So wurde ein komplexes, mehrstufiges Modell verankert, das abhängig vom Ort, an dem Telearbeit ausgeübt wird, ein unterschiedliches Schutzniveau vorsieht. Aus den Erläuterungen* geht dabei die Intention der Gesetzgebung, bestimmte für Telearbeit genutzte Örtlichkeiten zu privilegieren und den Unfallversicherungsschutz nur für solche Arbeitswege zu gewähren, die überwiegend betrieblich veranlasst sind, klar hervor.

So ist zunächst zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn zu unterscheiden. Telearbeit im engeren Sinn liegt vor, wenn die Arbeit in der eigenen Wohnung des/der AN (Haupt- und Nebenwohnsitz), in der Wohnung eines/einer nahen Angehörigen (das sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatt:in oder der/die eingetragene Partner:in, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährt:innen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder) oder in einem Coworking-Space erbracht wird, soweit sich die Wohnung des/der nahen Angehörigen oder der Coworking-Space „in der Nähe“ zur eigenen Wohnung des/der AN oder Arbeitsstätte befindet oder die Entfernung von der Wohnung des/der AN zur Wohnung des/der nahen Angehörigen oder zum Coworking-Space dem sonst üblichen Arbeitsweg (also der Entfernung zwischen eigener Wohnung und Arbeitsstätte) entspricht. Die Arbeitserbringung an sämtlichen anderen Örtlichkeiten hingegen ist als Telearbeit im weiteren Sinn anzusehen. Sowohl im Rahmen von Telearbeit im engeren als auch von Telearbeit im weiteren Sinn handelt es sich bei Unfällen, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zur (die Versicherung begründenden) Arbeitstätigkeit ereignen, um Arbeitsunfälle.

Die Unterscheidung zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn ist insb im Hinblick auf sogenannte „Wegunfälle“ von großer Bedeutung. Die Bestimmungen des § 175 Abs 2 ASVG bzw § 90 Abs 2 B-KUVG sind für Fälle der Telearbeit im weiteren Sinn nämlich generell nicht anzuwenden. Konkret bedeutet dies, dass etwa ein Unfall, der sich auf dem Weg von der eigenen Wohnung einer AN zur Wohnung eines nahen Angehörigen ereignet, (nur) dann einen Arbeitsunfall darstellt, wenn sich die Wohnung des Angehörigen in der Nähe der eigenen Wohnung der AN oder der Arbeitsstätte befindet oder die Distanz zwischen beiden Wohnungen dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht (Telearbeit im engeren Sinn). Befindet sich die Wohnung des nahen Angehörigen weiter entfernt, zB in einem anderen Bundesland (Telearbeit im weiteren Sinn), und ereignet sich der Unfall auf dem Weg dorthin, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Auch eine AN, die Telearbeit in einem Hotelzimmer (Telearbeit im weiteren Sinn) leistet, dieses mittags kurz verlässt, um im nächstgelegenen Supermarkt eine Jause zu kaufen und dabei verunfallt, erleidet keinen Arbeits-, sondern einen Freizeitunfall. Arbeitet dieselbe AN hingegen in der eigenen Wohnung (Telearbeit im engeren Sinn) und erleidet auf dem Weg von der Wohnung zum nächstgelegenen Supermarkt einen Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.

Wenngleich das Anliegen, den Unfallversicherungsschutz von überwiegend eigenwirtschaftlich motivierten Reisebewegungen zu trennen, grundsätzlich nachvollziehbar ist, zeigt sich anhand dieser Beispiele doch deutlich, dass die Regelungen über den Unfallversicherungsschutz bei Telearbeit über die Maßen einschränkend ausgefallen sind und insofern wenig sachgerecht erscheinen. Neben dem Umstand, dass sich die Neufassung der §§ 175 Abs 1a ASVG bzw 90 Abs 1a B-KUVG für die betroffenen AN in ihrer Komplexität wohl als besonders schwer verständlich und unübersichtlich darstellt, erscheint es kaum nachvollziehbar, dass bei Telearbeit im weiteren Sinn nicht zumindest ein grundlegender Schutz bei Wegunfällen, etwa auf Arztwegen oder Wegen zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse, gewährt werden soll. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die Privilegierung der eigenen Wohnung im Hinblick auf den unfallversicherungsrechtlichen Schutz bei Wegunfällen nicht schon grundsätzlich als unsachlich (iSd Art 7 B-VG) anzusehen ist. 428

4.
Wie ist mit bestehenden Vereinbarungen umzugehen?

Der novellierte § 2h AVRAG ist nicht nur auf neu geschlossene, sondern auch auf bereits zuvor bestehende Telearbeits- bzw Homeofficevereinbarungen anzuwenden. Bis 1.1.2025 unter der bisherigen Rechtslage abgeschlossene Homeoffice-Vereinbarungen treten also nicht außer Kraft und müssen neu vereinbart werden, sondern sind als Telearbeitsvereinbarung iSd § 2h AVRAG in der neuen Fassung anzusehen (§ 19 Abs 1 Z 58 AVRAG). Soll das Arbeiten an weiteren Örtlichkeiten – neben der Wohnung – ermöglicht werden, so muss dies von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden.*

5.
Fazit

Die bereits 2021 auf der Grundlage einer Sozialpartnereinigung geschaffenen gesetzlichen Spezialregelungen zu Homeoffice erfahren mit 1.1.2025 zT umfangreiche Änderungen. So wird insb der Begriff „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt, was eine deutliche Ausweitung der bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen mit sich bringt. Damit wird auf die Tatsache der inzwischen umfassenden Verbreitung der Arbeitserbringung außerhalb der Betriebsstätte und die mitunter geäußerte Kritik am engen Anwendungsbereich der Bestimmungen über Homeoffice reagiert. Zugleich erfolgt eine Neufassung der Bestimmungen über den Unfallversicherungsschutz, die jedoch eine überschießende Einschränkung bei Wegunfällen mit sich bringt. 429