150Einvernehmliche Lösung unter Androhung einer Entlassung bei plausibler Annahme eines Entlassungsgrundes wirksam
Einvernehmliche Lösung unter Androhung einer Entlassung bei plausibler Annahme eines Entlassungsgrundes wirksam
Die Kl war bei der Bekl als Kindergartenpädagogin und Leiterin einer Kindertagesstätte angestellt. Nachdem bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft Beschwerden über das Verhalten der Kl gegenüber den Kindern eingegangen waren, konfrontierte die Bekl die Kl mit diesen Vorwürfen. Sie teilte der Kl mit, dass sie das Dienstverhältnis jedenfalls auflösen wolle und dass ein Entlassungsgrund vorliegen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass die Anschuldigungen wahr seien. Die Kl stimmte daraufhin einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu, klagte aber in der Folge auf Aufhebung der einvernehmlichen Auflösung und Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses.
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, wies auch der OGH die außerordentliche Revision der Kl als nicht zulässig zurück.
Die Kl machte in ihrer Revision geltend, dass die Bekl die erhobenen Anschuldigungen nicht überprüft und ihr auch keine Möglichkeit eingeräumt habe, die Vorwürfe zu entkräften, sodass die Bekl noch gar nicht wissen habe können, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bekl die Entlassung ohnehin nur für den Fall androhte, dass sich die Anschuldigungen als wahr herausstellen. Da die Bekl eine allfällige Entlassung damit vom Ergebnis weiterer Erhebungen abhängig machte, hat sie auch nicht gegen ihre Obliegenheit verstoßen, vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob tatsächlich ein pflichtwidriges Verhalten der Kl vorliegt.
Der OGH hält des Weiteren fest: Schließt ein AN unter dem Eindruck der Ankündigung des AG, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es darauf an, ob für den AG zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann sich der AN nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden. Ist der AG aber von der Haltbarkeit seiner Rechtsposition nicht überzeugt und will er den AN gerade deswegen zur einvernehmlichen Auflösung drängen, ist die Auflösungsvereinbarung schon aus diesem Grund nach § 870 ABGB anfechtbar. Dabei kommt es auf den Wissensstand des AG ex ante und nicht darauf an, ob seine Ansicht auch ex post von den Gerichten nach Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens bestätigt wird. Dass sich der AG nicht sicher war, ob die Gerichte einen Entlassungsgrund bejahen werden, schadet nicht, wenn er dies annahm und bei 360 objektiver Betrachtung auch mit guten Gründen annehmen durfte.
Der OGH hat bereits zu 8 ObA 94/20m (vgl DRdA-infas 2021, 83) ausgesprochen, dass sich der AG uneingeschränkt darauf verlassen können muss, dass die Betreuung und Fürsorge der bei ihm untergebrachten Kinder mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen gewährleistet ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Bekl vom Vorliegen eines Entlassungsgrundes ausgehen durfte, wenn sich die gegen die Kl erhobenen Anschuldigungen als wahr herausstellen, ist damit von der bisherigen Rsp gedeckt.