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Verschuldensunabhängige Rückforderung der Ausgleichszulage bei rückwirkendem Bezug einer deutschen Rente

FabianGamper
§§ 104, 107 Abs 1 Satz 2,
292 ASVG

Die Kl bezieht seit Juli 2005 eine Berufsunfähigkeitspension samt Ausgleichszulage. Aufgrund eines Antrags vom 13.12.2022 wurde ihr vom Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein eine Altersrente rückwirkend ab 1.7.2021 gewährt. Der entsprechende Bescheid wurde am 24.1.2023 erlassen. Die Bekl wurde davon von der Kl am 7.2.2023 informiert. Die Bekl stellte mit Bescheid vom 14.6.2023 fest, dass vom 1.7.2021 bis 31.12.2022 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden habe und der entstandene Überbezug in monatlichen Raten von der laufenden Leistung abzuziehen sei. Die Kl habe die Änderung ihres Nettoeinkommens nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gemeldet.

Dagegen brachte die Kl in ihrer Klage vor, dass sie keine Meldeverpflichtung verletzt habe und das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab, da ua auch der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 2 ASVG erfüllt sei. Die vom Berufungsgericht als zulässig angesehene Revision der Kl ist jedoch mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Dazu stellt der OGH Folgendes klar: Der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 2 ASVG – „Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden. “ – kommt auch in jenen Fällen zur Anwendung, in denen sich infolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, dass zwei einander ausschließende sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für einen identen Zeitraum gewährt worden sind. Der Ausgleichszulage kommt nach deren Zweckrichtung ebenso eine Einkommensersatzfunktion wie dem Pensionsbezug zu. Dabei handelt es sich um einen von der Verletzung der Meldeverpflichtung unabhängigen und eigenständigen Tatbestand.

Darüber hinaus kann sich in stRsp ein Leistungsbezieher bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestands nicht auf die Gutgläubigkeit des Verbrauchs berufen (RS0114485). 410