179Die Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG entfaltet keine Rückwirkung
Die Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG entfaltet keine Rückwirkung
Der Mitbeteiligte war von 1.5.2017 bis 15.4.2020 als Personalvermittler selbständig erwerbstätig. In diesem Zeitraum war er nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Am 17.4.2020 gab der Mitbeteiligte eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab, worin er angegeben hatte, dass er in diesem Jahr bis 15.4.2020 selbstständig als Personalvermittler tätig gewesen sei und seine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 voraussichtlich die Versicherungsgrenze überschreiten würden. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) stellte mit Bescheid vom 22.6.2022 fest, dass der Mitbeteiligte von 1.1.2019 bis 15.4.2020 nicht der Pflichtversicherung in der KV und PV nach dem GSVG unterlegen sei.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde als unbegründet abwies. 398
In der dagegen erhobenen Revision hatte der VwGH zu klären, ob die Versicherungspflicht mit Abgabe der Versicherungserklärung eintritt oder rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr.
Der VwGH führt dazu aus, dass das System der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG darin besteht, dass der Versicherte „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird. Der Eintritt der Pflichtversicherung ist dann unwiderruflich. Die Abgabe einer Versicherungserklärung bewirkt daher, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Überschreitungsmeldung nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens auslöst, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine solche Erklärung nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht somit für diese Zeiträume nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide, die die Überschreitung der Versicherungsgrenze dokumentieren. Sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Mitbeteiligten am 17.4.2020 abgegebene Versicherungserklärung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1.1. bis 15.4.2020 nicht zum Eintritt der Pflichtversicherung in der KV und PV nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG geführt hat. Ob der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung unterlag, wird sich erst aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 ergeben.
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.