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Unzulässiger Abzug der Mehr- und Überstunden vom Gleitzeitguthaben mangels normativer Wirkung einer Betriebsvereinbarung

AdrianaMandl

Bei einem rückwirkenden Abschluss einer BV sind neben den arbeitsverfassungsrechtlichen Besonderheiten auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und Begründbarkeit zu beachten. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte wirkt auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen ein. Im konkreten Anlassfall konnte die Zusatzvereinbarung keine rückwirkende Kraft gegenüber den betroffenen AN erzeugen, weil damit in unzulässiger Weise in deren Rechte eingegriffen werden würde. Ein derart massiver Eingriff in die Entgeltansprüche der AN wäre mit den von der Rsp entwickelten Grundsätzen zu den Grenzen einer zulässigen Rechtswirkung von Betriebsvereinbarungen nicht vereinbar.

SACHVERHALT

Die Bekl ist Rechtsnachfolgerin der * Gebietskrankenkasse (idF: *GKK). Im Betrieb der Landesstelle * der Bekl ist für die Gruppe der Angestellten ein BR errichtet. Auf die Dienstverhältnisse der Angestellten der Bekl und deren Rechtsvorgängerin findet die Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (idF: DO.A) Anwendung.

Dieser KollV sieht in § 44 vor, dass den in Gehaltsgruppe F einzureihenden Leiter:innen von Organisationseinheiten sowie deren in Gehaltsgruppe E einzureihenden ständigen Stellvertreter:innen eine Funktionszulage im Ausmaß von 10 bis 30 % der jeweiligen ständigen Bezüge gebührt. Gem § 59 Abs 3 DO.A ist bei Angestellten mit einer Funktionszulage die Vergütung für geleistete Überstunden in diesen Zulagen enthalten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Angestellten beträgt 40 Stunden.

Weiters gibt es eine BV über die gleitende Arbeitszeit (idF: Gleitzeit-BV), deren aktuelle Version am 21.3.2019 abgeschlossen wurde. Gem § 2 Abs 10 dieser Gleitzeit-BV entspricht die Gleitzeitperiode für Funktionszulagenbezieher:innen dem jeweiligen Kalendermonat. Gem § 3 Abs 5 der Gleitzeit-BV darf für Funktionszulagenbezieher:innen der Gleitzeitsaldo am Ende einer Gleitzeitperiode (Monatsletzter) maximal ein Zeitguthaben (Plusstunden) von 40 Stunden aufweisen. Eine Zeitschuld (Minusstunden) 357 ist unzulässig. Ein Gleitzeitsaldo, welcher am Ende des Kalendermonats ein Zeitguthaben von 40 Plusstunden übersteigt, kann in die nächste Gleitzeitperiode nicht übertragen werden. Als zuschlagspflichtige Mehr- oder Überstunden ist dieser Zeitsaldo nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen abgegolten.

Um die Modalitäten der bisherigen Regelung für Funktionszulagenbezieher den technischen Möglichkeiten und Vorgaben anzupassen, wurde diese aber nicht sofort in der Gleitzeit-BV festgeschrieben, sondern einer separat zu verfassenden Zusatzvereinbarung vorbehalten. Die „Vereinbarung zu § 3 Abs 7 der Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 21.3.2019“ (idF: Zusatz-V) wurde – tatsächlich erst im Herbst 2019 – von der Direktorin, dem Obmann und dem Vorsitzenden des Angestellten-BR der *GKK unterzeichnet; eine Genehmigung durch den Vorstand oder die Kontrollversammlung erfolgte nicht. Aus dieser Zusatz-V leitet die Bekl die Berechtigung ab, bei Funktionszulagenbezieher:innen monatliche Abzüge von den Gleitzeitguthaben unter Anrechnung auf die gewährte Funktionszulage vorzunehmen, sofern das Gleitzeitguthaben am Ende eines Kalendermonats 40 Stunden nicht überschreitet.

Ein als Funktionszulagenbezieher von dieser Regelung betroffener DN erhob daraufhin am 6.7.2020 beim LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu 36 Cga 25/20z eine Feststellungsklage (idF kurz: Vorverfahren), mit der er sich gegen den Zeitabzug wehrte. Mit Urteil vom 31.8.2022 zu 9 ObA 1/22w stellte der OGH klar, dass der Zusatz-BV keine normative Wirkung als (ergänzende) BV zukomme, weil sie nicht vom dafür zuständigen Vorstand der *GKK unterzeichnet und damit genehmigt worden sei und sich eine Berechtigung zum Abzug der Zeitguthaben auch nicht aus der eigentlichen Gleitzeit-BV ableiten lasse.

Am 31.10.2022 informierte die Bekl die Bezieher:innen einer Funktionszulage über diese Entscheidung und kündigte an, die „schwebend“ unwirksame Zusatz-V durch Nachholung des fehlenden formalen Beschlusses des Verwaltungsrats sanieren zu wollen und die monatliche Zeitanrechnung auf die Funktionszulage weiter vorzunehmen. Es blieb in den Folgemonaten auch bei den monatlichen Zeitabzügen vom Gleitzeitguthaben der Funktionszulagenbezieher:innen.

Der BR sprach sich am 24.11.2022 ausdrücklich gegen diese beabsichtigte Vorgangsweise der Bekl aus und erklärte, seine Zustimmung zur Zusatz-V nicht weiter aufrecht zu halten.

Am 20.12.2022 teilte die Bekl dem BR mit, dass die Zusatz-V von ihrem Verwaltungsrat am 13.12.2022 rückwirkend als BV genehmigt worden sei. Diese Genehmigung wirke zurück. Sicherheitshalber werde die genehmigte Zusatz-V neuerlich (als BV) kundgemacht. Die bisherige Praxis betreffend Funktionszulage und Gleitzeit werde beibehalten. Mit Rundmail vom 13.2.2023 informierte die Bekl die betroffenen Funktionszulagenbezieher:innen schließlich über die „kürzlich neuerlich kundgemachte Zusatzvereinbarung zur Gleitzeitbetriebsvereinbarung (zu § 3 Abs 7 der Gleitzeit-BV)“.

Der kl BR begehrte die Feststellung, dass die Bekl nicht berechtigt sei, den Funktionszulagenbezieher:innen seit 21.3.2019 monatliche Abzüge von den Gleitzeitguthaben unter Anrechnung auf die gewährte Funktionszulage vorzunehmen, sofern das Gleitzeitguthaben am Ende eines Kalendermonats 40 Stunden nicht überschreitet. Die – im Übrigen nicht bloß schwebende – Rechtsunwirksamkeit der Zusatz-V könne nicht durch den Beschluss des Verwaltungsrats der Bekl rückwirkend saniert werden. Die Zusatz-V sei daher nach wie vor rechtsunwirksam und entfalte keine normative Wirkung. Selbst wenn man aber von der Gültigkeit der nachträglichen Genehmigung der Zusatz-V ausgehen wollte, seien die vorgenommenen Zeitabzüge rechtswidrig.

Die Bekl bestritt das Feststellungsbegehren und beantragte dessen Abweisung.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Verwaltungsrat sei generell nicht befugt, die Zusatz-V zu genehmigen. Selbst wenn man von einer zunächst schwebend unwirksamen Vereinbarung ausginge, sei die Genehmigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt. Die Bekl könne sich daher nicht auf die Zusatz-V berufen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen. Der OGH erachtete die Revision als zulässig, aber nicht berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„1. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§ 29 ArbVG). […]

2. […] § 1016 ABGB betrifft nicht nur die Überschreitung einer bestehenden Vollmacht, sondern auch ein – aus welchem Grund auch immer – sonst vollmachtsloses Handeln. Der (Schein-)Machtgeber hat aber nach § 1016 2. HS die Möglichkeit, das wegen des Vollmachtsmangels (schwebend) unwirksame Geschäft nachträglich zu sanieren (Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1016 Rz 1; Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1016 Rz 1; RS0019586; vgl RS0014709). 358

3. Die in § 1016 ABGB angeordneten Rechtsfolgen gelten auch für die organschaftliche und gesetzliche Vertretungsmacht (Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1016 Rz 4 mwN). Ist der (Schein-)Machtgeber keine natürliche Person, obliegt die nachträgliche Sanierung dem/n zuständigen organschaftlichen Vertreter(n) (P. Bydlinski in KBB7 § 1016 Rz 4; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1016 Rz 14 je mwN). Mit der nachträglichen Sanierung wird das Geschäft rückwirkend rechtswirksam (RS0019572). Nach der Rechtsprechung macht eine Genehmigung das genehmigte Geschäft aber nur zwischen den Parteien rückwirkend voll wirksam (RS0014617 [T1]). Die rückwirkende Kraft der Genehmigung gegenüber einem Dritten, der nicht Vertragspartei ist, ist hingegen gesondert zu beurteilen (5 Ob 57/02x). Sie wird dann bejaht, wenn die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte Dritter eingreift (RS0014617 [T3]).

4. Eine nachträgliche Sanierung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ist aber nicht unbegrenzt möglich. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang von einer analogen Anwendung des § 865 Abs 5 ABGB aus (vgl RS0014630). Der Dritte kann daher dem Geschäftsherrn eine angemessene Frist zur nachträglichen Genehmigung setzen, mit deren Ablauf der Vertrag unwirksam ist. Setzt er dem Geschäftsherrn in seiner Aufforderung keine konkrete Frist, kann der Geschäftsherr nur innerhalb angemessener Frist genehmigen (RS0014088; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 Bd 65 § 1016 ABGB Rz 2; Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1016 Rz 2; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1016 Rz 8 mwN). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Genehmigung der ZusatzV hier innerhalb angemessener Frist erfolgte, bedarf es aufgrund nachstehender Überlegungen nicht. […]

6. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, Betriebsvereinbarungen auch rückwirkend zu schließen (8 ObA 137/02h;8 ObA 52/03k Pkt III; 9 ObA 187/05y Pkt 2.). Auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung wird für zulässig angesehen (RS0028611). Es ist ebenso nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (RS0028611 [T3]), soweit dadurch die Arbeitnehmer nicht in ihren Rechten beschnitten werden (8 ObA 137/02h). Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (RS0028611 [T4]). Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen einwirken (8 ObA 52/03k mwN).

7. Selbst unter der Annahme einer noch zulässigen nachträglichen Genehmigung der Zusatz-V vom 21.3.2019 durch Beschluss des Verwaltungsrats der Bekl vom 13.12.2022 wäre die Zusatz-V nur zwischen den Betriebsvereinbarungsparteien rückwirkend voll wirksam. Gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern (als Dritte) konnte sie aber keine rückwirkende Kraft erzeugen, weil die Zusatz-V damit in unzulässiger Weise in deren Rechte eingreifen würde. Unter der Annahme der Zulässigkeit der Zeitabzüge nach der Zusatz-V würde sie die beklagte Arbeitgeberin berechtigen, von den betroffenen Arbeitnehmern rückwirkend mit 21.3.2019 monatliche Abzüge von den Gleitzeitguthaben unter Anrechnung auf die gewährte Funktionszulage vorzunehmen, sofern das Gleitzeitguthaben am Ende eines Kalendermonats 40 Stunden nicht überschreitet. Auch wenn die Bekl trotz (wenn auch schwebender) Unwirksamkeit der Zusatz-V seit 21.3.2019 diese Zeitabzüge tatsächlich schon vorgenommen hat, würde es sich im Ergebnis um einen derart massiven rückwirkenden Eingriff in die Entgeltansprüche der von der Zusatz-V betroffenen Arbeitnehmer handeln, der mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Grenzen einer zulässigen Rückwirkung von Betriebsvereinbarungen nicht vereinbar wäre.“

ERLÄUTERUNG

Die BV ist ein schriftlicher Vertrag zwischen der Belegschaft, vertreten durch den BR und dem Betriebsinhaber (BI), repräsentiert durch die jeweils zuständigen organschaftlichen Vertreter. Sie dient der Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen AG und AN und soll einen Interessenausgleich schaffen. Wird eine BV ohne entsprechende Vertretungsbefugnis abgeschlossen, kommt sie nicht zustande. Erfolgt jedoch im Nachhinein eine Genehmigung durch die zuständige organschaftliche Vertretung des BI, muss diese nach Auffassung des OGH schriftlich erfolgen, da die BV ansonsten unzulässig bliebe. Diese nachträgliche Genehmigung und damit einhergehende Sanierung dieses Mangels sind allerdings nicht unbegrenzt möglich.

Betriebsvereinbarungen haben gem § 31 Abs 1 ArbVG, soweit die Regelung nicht die Rechtsbeziehung der Betriebsvereinbarungsparteien zueinander betrifft, Normwirkung. Das setzt voraus, dass die Vorgaben des § 29 ArbVG eingehalten wurden. Da die Bestimmungen der BV unmittelbar rechtsverbindlich sind, besteht darüber hinaus eine Bindung der Betriebsvereinbarungsparteien, ebenso wie der Kollektivvertragsparteien, an die Grundrechte und den Gleichheitssatz. Da es sich jedoch um eine Vereinbarung und damit um ein Instrument des Privatrechts handelt, geltenden die Grundrechte und der 359 Gleichheitssatz nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar im Wege der Generalklausel des § 879 ABGB.

Während das ArbVG die Rechtswirkungen einer BV genau regelt, sind der Abschluss und Wirksamkeitsbeginn weitgehend den Vertragsparteien überlassen. Unstrittig kommt der privatrechtliche Charakter der BV damit zum Ausdruck und ist, sofern das ArbVG keine Regelungen vorsieht, subsidiär auf das allgemeine Vertragsrecht des ABGB zurückzugreifen.

Die bisherige Rsp hat bereits anerkannt, dass Betriebsvereinbarungsparteien rückwirkende normative Regelungen treffen können und auch eine Änderung einschließlich Verschlechterung der in einer BV begründeten Ansprüche möglich ist. Eingeschränkt wurde diese Möglichkeit auf noch nicht ausgeschiedene AN, solange eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zudem ist der Schutz der Vertrauensposition der AN in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Eine rückwirkende BV kann laut herrschender Judikatur des OGH keine Rechte für bereits ausgeschiedene AN schaffen oder ändern.

Der OGH ist im vorliegenden Fall der bisherigen Judikatur gefolgt und hat ausgeführt, ob die Genehmigung einer schwebend unwirksamen Zusatz-V in Form einer ergänzenden BV auch rückwirkende Geltung gegenüber Dritten haben kann. Er stellte fest, dass der Zusatz-V mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung durch den BI keine Wirkung als normativ (ergänzende) BV zukommt, da sich keine Vertretungsbefugnis der Direktorin und/oder des Obmanns zum Abschluss einer (Zusatz-)BV ergab. Damit konnte der vorgenommene Vorwegabzug pauschalierter Mehrleistungen weder in der Zusatz-V noch in der Gleitzeit-BV Deckung finden.

Ob die Genehmigung der Zusatz-V im gegenständlichen Fall innerhalb angemessener Frist erfolgte, ließ der OGH offen, nachdem die Zusatz-V erst gar nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dennoch hat er in seiner Entscheidung dargelegt, warum selbst ausgehend von einer noch zulässigen nachträglichen und fristgerechten Genehmigung der Zusatz-V diese keine rückwirkende Kraft gegenüber den betroffenen AN als Dritte entfaltet hätte. Ein derart massiver Eingriff in die Entgeltansprüche der betroffenen AN, welcher unmittelbar auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse einwirkt, verdeutlicht, dass trotz der grundsätzlichen Möglichkeit eines rückwirkendenden Abschlusses einer BV in der Praxis gegenüber AN (als Dritte) genau zu prüfen ist, ob der Eingriff in deren Rechte die Grenzen der zulässigen Rückwirkung nicht überschreitet.