173Kein Frühstarterbonus zur österreichischen Teilpension ohne Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr in Österreich
Kein Frühstarterbonus zur österreichischen Teilpension ohne Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr in Österreich
Da nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Höhe des Frühstarterbonus gem § 262a ASVG der Zeitraum vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres heranzuziehen ist, sind bei Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode nur die Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die innerhalb dieses Zeitraums vorhanden sind.
Der 1958 geborene Kl erwarb bis zum Stichtag 1.4.2022 in Österreich 246 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, in Deutschland 294 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit zuzüglich 28 Monaten einer Anrechnungszeit für Fachschulausbildung. Von den in Deutschland erworbenen 294 Beitragsmonaten der Erwerbstätigkeit liegen 37 vor dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
Mit Bescheid vom 6.7.2022 wurde dem Kl eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Höhe von € 1.799,29 zuerkannt. Bei der Berechnung wurde ein Frühstarterbonus nicht zuerkannt. Mit seiner Klage begehrte der Kl die Berechnung seiner Pension einschließlich des Frühstarterbonus. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl teilweise Folge und verpflichtete die Bekl zur Gewährung eines anteiligen Frühstarterbonus in Höhe von € 16,02. Für die in Deutschland erworbenen 37 Beitragsmonate vor der Vollendung des 20. Lebensjahres errechne sich ein „theoretischer Betrag“ von € 37,-. Der „tatsächliche Betrag“ ergebe sich aus dem Verhältnis der in Österreich erworbenen 246 Versicherungsmonate zur Gesamtdauer der in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten 568 Versicherungsmonaten.
Die Revision wurde zugelassen, weil zur Koordinierung des Frühstarterbonus keine höchstgerichtliche Rsp vorliege. Der OGH hält die von beiden Parteien erhobenen Revisionen für zulässig, die Revision der Bekl auch für berechtigt, nicht jedoch die Revision des Kl.
1. Mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz 2020 (SVÄG 2020, BGBl I 2021/28) wurde in § 262a ASVG […] der Frühstarterbonus eingeführt, der die Bestimmungen über die Abschlagsfreiheit von Pensionsleistungen für Langzeitversicherte gemäß § 236 Abs 4b ASVG ersetzen sollte […].
Nach § 262a Abs 1 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in (gemäß § 262a Abs 3 ASVG aufzuwertender) Höhe von 1 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem (aufzuwertenden) Höchstausmaß von 60 € begrenzt (§ 262a Abs 1 Satz 2 ASVG).
Nach § 262a Abs 2 ASVG gebührt der Frühstarterbonus nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden. […]
2.1. Bei der vom Kläger bezogenen Alterspension bei langer Versicherungsdauer handelt es sich um eine Leistung bei Alter im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d VO (EG) 883/2004, weil sie den Zweck hat, den Lebensunterhalt von Versicherten sicherzustellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgegeben haben und nicht mehr verpflichtet sind, der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung zu stehen. […]
Ein Frühstarterbonus, der – wie im vorliegenden Fall – zu einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erhöhend hinzutritt und einen Bestandteil dieser Pensionsleistung bildet (vgl § 262a Abs 1 ASVG), dient demselben Zweck, indem er ebenfalls zur Sicherung des bei Erreichen eines bestimmten Alters aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Versicherten beiträgt. Er ist daher ebenfalls als Leistung bei Alter im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren. […]
Aus der Zuordnung zu den Leistungen bei Alter im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d VO (EG) 883/2004 folgt, dass der Anspruch auf den Frühstarterbonus nach § 262a ASVG nach den Koordinierungsregeln für Versicherungsfälle der (unter anderem) Altersrenten nach Art 50 ff VO (EG) 883/2004 zu koordinieren ist.
2.2. Soweit der Erwerb des Anspruchs auf Frühstarterbonus nach § 262a ASVG von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, also insofern, als dafür insgesamt 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, davon mindestens 12 vor dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten, erforderlich sind, kommt die allgemeine Zusammenrechnungsregel des Art 6 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Art 51 Abs 1 und 2 VO (EG) 883/2004 enthalten lediglich ergänzende Zusammenrechnungsregeln in Bezug auf Sondersysteme (Kapuy in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [106. Lfg 2023] Art 51 VO [EG] 883/2004 Rz 2), die im vorliegenden Fall nicht gegenständlich sind. 388
2.3. Die Berechnung des konkreten Leistungsbetrags hat nach Art 52 VO (EG) 883/2004 zu erfolgen […]. Dabei richtet sich die Berechnung danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder nur unter Anwendung der Zusammenrechnungsregelung des Art 6 VO (EG) 883/2004 […]. Besteht ein Leistungsanspruch allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ist nach Art 52 Abs 1 VO (EG) 883/2004 eine doppelte Berechnung durchzuführen:
In einem ersten Schritt ist nach Art 52 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 nur mit den im eigenen Staat erworbenen Versicherungszeiten und nach den Berechnungsregeln dieses Staates eine innerstaatliche („autonome“) Leistung zu ermitteln.
In einem zweiten Schritt ist nach Art 52 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 eine anteilige Leistung zu ermitteln, und zwar unter Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode. Zu diesem Zweck ist zunächst der „theoretische Betrag“ der Leistung zu berechnen, das ist der Betrag, der zustehen würde, wenn sämtliche in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Mitgliedstaats (Trägers) zurückgelegt worden wären. […] Auf der Grundlage dieses „theoretischen Betrags“ berechnet der Träger den „tatsächlichen Betrag“, der dem Verhältnis der Versicherungs- oder Wohnzeiten dieses Staates zur Gesamtdauer der in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten entspricht.
Als Leistung gebührt nach Art 52 Abs 3 VO (EG) 883/2004 der höhere der beiden Beträge.
Besteht allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch, insbesondere weil nur mit den eigenen Zeiten die Mindestversicherungszeit bzw Wartezeit nicht erfüllt ist, so ist ausschließlich die anteilige Leistung unter Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode zu ermitteln. […]
2.4. Die VO (EG) 883/2004 ermöglicht es unter den in Art 52 Abs 4 und 5 normierten Voraussetzungen, von einer anteiligen Berechnung abzusehen:
Erste Voraussetzung für den Verzicht des zuständigen Trägers auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach Art 52 Abs 4 VO (EG) 883/2004 ist, dass die Berechnung der „autonomen“ Leistung nach Art 52 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 immer eine autonome Leistung ergibt, die gleich hoch oder höher als die nach lit b dieser Bestimmung berechnete anteilige Leistung ist. […]
Nach Art 52 Abs 5 VO (EG) 883/2004 wird die anteilige Berechnung unbeschadet der Abs 1 bis 3 dieser Bestimmung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang VIII Teil 2 der VO (EG) 883/2004 angeführt sind. […]
3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst nach Art 52 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 der geschuldete Leistungsbetrag allein nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen. […]
Zur Beantwortung der Frage, ob auch ausländische Versicherungszeiten als Beitragszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit im Sinn dieser Bestimmung [§ 262a ASVG] zu werten sind, ist davon auszugehen, dass die österreichischen Rechtsvorschriften in der Regel nur auf das Vorliegen von Versicherungszeiten in Österreich abstellen und die Berücksichtigung ausländischer Zeiten erst im unionsrechtlichen Kontext nach der VO (EG) 883/2004 erfolgt […]. Unter dem Begriff der Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gemäß § 262a ASVG sind daher – ohne Anwendung der Koordinierungsregeln – zunächst nur nach österreichischen Rechtsvorschriften erworbene Versicherungszeiten zu verstehen. […]
Nach der Intention der VO (EG) 883/2004 sollen Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten berücksichtigt werden […]. Dabei erfolgt die Zusammenrechnung der in den Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten nach Art 6 VO (EG) 883/2004 nur in den in der Vorschrift genannten eingeschränkten Funktionen, nämlich einerseits im Rahmen anspruchsbegründender und anspruchserhaltender Normen, die bestimmte Mindestzeiten voraussetzen, und andererseits im Hinblick auf Zugangs- und Beendigungsbarrieren bei der Pflichtversicherung […].
Lediglich soweit das inländische Recht besondere Anforderung an bestimmte Zeiten stellt (sogenannte qualifizierte Zeiten), werden fremdmitgliedstaatliche Zeiten über die Sachverhaltsgleichstellung des Art 5 lit b VO (EG) 883/2004 berücksichtigt (Schuler in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 5 VO [EG] 883/2004 Rz 14). Letzteres betrifft die Frage, ob die vom Kläger vor dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten nach deutschen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten für die Anwendung des § 262a ASVG als Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu beurteilen sind, wovon die Vorinstanzen ohnehin ausgegangen sind.
Aus Art 5 VO (EG) 883/2004 kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass der Umstand, dass der Kläger bestimmte Versicherungszeiten nicht nach österreichischen, sondern nach deutschen Rechtsvorschriften erworben hat, schlechthin ohne rechtliche Konsequenzen zu bleiben hätte.
3.3. Im vorliegenden Fall enthält § 262a ASVG zwei auf das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Versicherungszeiten – konkret von Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit – abstellende Voraussetzungen, nämlich das Erfordernis des Vorliegens einer Gesamtzahl von mindestens 300 Beitragsmonaten sowie zusätzlich die Lage von mindestens 12 dieser Beitragsmonate vor dem in § 262a Abs 2 ASVG normierten Zeitpunkt (dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres).
Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger unter ausschließlicher Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht, sodass nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch besteht.
Aus diesem Grund sind die in Art 52 Abs 4 VO (EG) 883/2004 normierten Voraussetzungen für ein Absehen 389 von der anteiligen Berechnung nicht erfüllt, ohne dass die weiteren Voraussetzungen dieser Norm geprüft werden müssen.
3.4. Auch die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der anteiligen Berechnung nach Art 52 Abs 5 VO (EG) 883/2004 liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann eine anteilige Berechnung unterbleiben, wenn Zeiträume für die Berechnung einer Leistung an sich keine Rolle spielen. Dies wurde für die Alterspension nach dem APG in der Rechtsprechung bejaht, weil sie nicht auf Versicherungszeiten beruht, sondern durch Division der Gesamtgutschrift durch 14 ermittelt wird […].
Im Gegensatz dazu ist für den Frühstarterbonus das Vorliegen von insgesamt mindestens 300 Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, davon mindestens 12 vor dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten, maßgeblich.
Der Anspruch auf Frühstarterbonus nach § 262a ASVG erfüllt daher nicht die Voraussetzung des Art 52 Abs 5 VO (EG) 883/2004, der verlangt, dass Zeiträume für die Berechnung der Leistung keine Rolle spielen […].
Darüber hinaus wäre für den Kläger aus dem Unterbleiben einer anteiligen Berechnung gemäß Art 52 Abs 5 VO (EG) 883/2004 nichts zu gewinnen, da diesfalls ausschließlich die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen […]. Dass der Kläger nach den österreichischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Frühstarterbonus hat, wurde bereits dargelegt.
3.5. Da die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht nicht erfüllt sind und die Voraussetzungen für ein Absehen von der anteiligen Berechnung nach Art 52 Abs 4 oder 5 VO (EG) 883/2004 nicht vorliegen, ist eine anteilige Berechnung nach Art 52 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 vorzunehmen.
Das Berufungsgericht zog dafür das Verhältnis zwischen allen in Österreich erworbenen Versicherungsmonaten (246 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit) zur Gesamtzahl der vom Kläger in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (568 Versicherungsmonate) heran. Für die Berechnung des Leistungsbetrags des Frühstarterbonus nach Art 52 Abs 1 bis 3 VO (EG) 883/2004 ist aber nicht das Verhältnis dieser beiden Größen ausschlaggebend:
Da nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Höhe des Frühstarterbonus gemäß § 262a ASVG der Zeitraum vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres heranzuziehen ist, sind bei Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode nur die Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die innerhalb dieses Zeitraums vorhanden sind. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres sowie die Anzahl der anteiligen Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres der Berechnung zugrunde zu legen sind (Kapuy in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 52 VO [EG] 883/2004 Rz 23). Diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, dass der Bonus in zwischenstaatlichen, dem Unionsrecht unterliegenden Fällen stets in jenem (mit dem Aufwertungsfaktor multiplizierten) Betrag gebührt, der den in Österreich vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres erworbenen Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit entspricht […].
3.6. Der für den Pensionsbonus zunächst zu berechnende „theoretische Betrag“ entspricht daher der Leistung, auf die der Kläger Anspruch hätte, wenn alle von ihm vor dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten zurückgelegten Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Art 52 Abs 1 lit b sublit i VO [EG] 883/2004). Daraus würde sich zum Stichtag 1.4.2022 ein Frühstarterbonus von 37 € ergeben.
Im nächsten Schritt ist der „tatsächliche Betrag“ der anteiligen Leistung auf Grundlage des theoretischen Betrags nach der Pro-Rata-Temporis-Methode zu ermitteln (Art 52 Abs 1 lit b sublit ii VO [EG] 883/2004), wofür die in Österreich im relevanten Zeitraum (vor dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten) erworbenen Beitragsmonate – das sind null Beitragsmonate – zu den insgesamt im relevanten Zeitraum erworbenen Beitragsmonaten (37) in Relation zu setzen sind. Da der Kläger im relevanten Zeitraum keine Beitragsmonate in Österreich erworben hat, beträgt die nach Art 52 Abs 1 bis 3 VO (EG) 883/2004 ermittelte anteilige Leistung null.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Frühstarterbonus nach § 262a ASVG.
[…]
5. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, zum behaupteten Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder zur Anwendung der VO (EG) 883/2004 auf den vorliegenden Fall ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV zu stellen.
Der Frühstarterbonus gem § 262a ASVG gebührt Versicherten zu ihrer Pension, wenn sie insgesamt eine bestimmte Zahl von Versicherungsmonaten erworben haben (mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit), von denen mindestens zwölf Monate vor der Vollendung des 20. Lebensjahres liegen müssen. Der Frühstarterbonus betrug bei seiner Einführung am 1.1.2022 pro Monat € 1,-, höchstens € 60,-. Die Beträge werden jährlich aufgewertet. Mit dieser Leistung sollten Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, besonders gewürdigt werden. Die Materialien führen dazu aus, dass sich diese frühen Zeiten der Erwerbstätigkeit in aller Regel nicht allzu positiv im Pensionskonto auswirken, da sie ein noch geringes Einkommen widerspiegeln und damit nur in geringer Weise zum Aufbau einer 390 soliden Alterspension beitragen (Begründung Abänderungsantrag AA-83 27. GP 10).
In der vorliegenden E hatte der OGH die Frage zu beantworten, ob und in welcher Höhe der Frühstarterbonus gebührt, wenn die erforderlichen Beitragsmonate vor der Vollendung des 20. Lebensjahres in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden. Der Fall zeigt die Komplexität des Zusammenspiels der Regelungen des österreichischen Pensionsversicherungsrechts mit den Koordinierungsregeln der VO 883/2004. Auf die Ansprüche des Kl als Wander-AN sind die Vorschriften der VO 883/2004 anzuwenden – das ist eindeutig. Der OGH stellt auch klar, dass der Frühstarterbonus, der zu einer Pension dazu tritt und denselben Zweck erfüllt, als Leistung bei Alter iSd Art 3 Abs 1 lit d der VO zu qualifizieren ist. Für die Erfüllung der Voraussetzungen, ob die erforderlichen Versicherungsmonate (300 Monate der Erwerbstätigkeit insgesamt und 12 davon vor Vollendung des 20. Lebensjahres) vorliegen, kommt die Zusammenrechnungsregel des Art 6 VO 883/2004 zur Anwendung. Somit liegen grundsätzlich in Österreich und Deutschland zusammen ausreichend Versicherungsmonate vor. Strittig im vorliegenden Sachverhalt war die anzuwendende Berechnungsregel. Der hier maßgebliche Art 52 VO 884/2004 unterscheidet danach, ob allein aufgrund der innerstaatlichen (hier österreichischen) Versicherungszeiten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder ob sie nur unter Anwendung der Zusammenrechnungsregel erfüllt sind. Im zweiten Fall ist eine anteilige Berechnung nach der Pro-Rata-Temporis-Methode vorzunehmen. Die VO sieht davon Ausnahmen vor – ua wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen und die im Anhang VIII Teil 2 eingetragen sind. Dies ist grundsätzlich für Alterspensionen auf Grundlage des Pensionskontos nach dem APG der Fall. Der OGH hat in seiner Rsp bereits mehrfach dazu Stellung genommen: Da die Berechnung der Kontopension nicht auf Basis von Versicherungszeiten erfolge, wurde die APG-Pension in den Anhang VIII, Teil 2 der VO 883/2004 aufgenommen. Diese Eintragung hat zur Folge, dass bei APG-Pensionen keine Berechnung nach dem Pro-Rata-Temporis-Prinzip erfolgt und nur die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (ua RS 0131277). Im Gegensatz dazu ist für den hier relevanten Frühstarterbonus aber das Vorliegen bestimmter Versicherungszeiten als Anspruchsvoraussetzung normiert. Es ist somit die anteilige Berechnung nach Art 52 Abs 1 lit b VO 883/2004 vorzunehmen. Die vom Berufungsgericht dabei angewandte Methode war allerdings nicht korrekt. Der „theoretische Betrag“, auf den der Kl Anspruch hätte, wenn die vor der Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Versicherungsmonate nach österreichischem Recht erworben worden wären, wären € 37,-. Für die pro-rata-temporis zu berechnende tatsächlich gebührende Leistung sind allerdings nur die im relevanten Zeitraum (dh vor Vollendung des 20. Lebensjahres) liegenden Monate in Verhältnis zueinander zu setzen, dh null Beitragsmonate in Österreich zu den insgesamt 37 Beitragsmonaten. Daher beträgt die anteilige Leistung null.
Es war daher das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.