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Begriff der Vereitelung: Verringerung der Chancen auf Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ausreichend

NicolePinter

Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das BVwG in Bestätigung einer Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass die Revisionswerberin für den Zeitraum vom 12.12.2022 bis 22.1.2023 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das BVwG stellte fest, das AMS habe der Revisionswerberin ein Stellenangebot mit einer möglichen Arbeitsaufnahme übermittelt und die Revisionswerberin aufgefordert, sich für diese Stelle zu bewerben. Dazu sei der Revisionswerberin vom AMS auch ein „Bewerbungslink“ für eine Online-Bewerbung bei der potentiellen DG mitgeteilt worden. Die Revisionswerberin sei der Aufforderung, sich für diese Stelle zu bewerben, nicht nachgekommen. Das sei ursächlich dafür gewesen, dass ein Beschäftigungsverhältnis in der Folge nicht begründet worden sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision zunächst geltend, dass sie im Verfahren vor dem BVwG für die Zeit der Einvernahme der Zeugin von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, insoweit vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen, sich dazu zu äußern und im Ermittlungsverfahren ihre Rechte wahrzunehmen. Diesem Vorbringen hält der VwGH entgegen, dass der Niederschrift nicht zu entnehmen ist, dass die Revisionswerberin von der Richterin aufgefordert worden wäre, den Saal zu verlassen. Außerdem wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift (§ 14 Abs 2 AVG) protokolliert und in der Revision auch nicht behauptet. Eine nähere Auseinandersetzung damit, welche Rechtsfolgen iSv § 15 AVG die Unterlassung der Erhebung von Einwendungen gegen die Niederschrift für die Annahme des Vorliegens des behaupteten Verfahrensmangels hat, kann im vorliegenden Fall dem VwGH zufolge aber unterbleiben. Nach stRsp des VwGH setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel nämlich voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen – für die revisionswerbende Partei günstigeren – Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269). Es reicht somit nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der dargelegten Verfahrensfehler ist dabei in konkreter Weise aufzuzeigen (VwGH 13.12.2023, Ra 2023/10/0431). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Insb wird auch mit vagen Behauptungen der Revision, die Aussage der Zeugin TL hätte die Revisionswerberin zur Stellung eines Beweisantrages auf Einvernahme weiterer – nicht konkret bezeichneter – Mitarbeiter der potentiellen DG veranlassen können, keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im dargestellten Sinn konkret dargelegt.

Die Revision macht im Weiteren geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rsp des VwGH ab, weil die Annahme einer Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses vorausgesetzt hätte, dass das Verhalten der Revisionswerberin für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen wäre. Es trifft zu, dass es bei Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer arbeitslosen Person als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, darauf ankommt, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dabei ist allerdings die Rsp des VwGH zu beachten, wonach nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 2.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwN). In diesem Sinn vermag die Revision nicht darzulegen, dass das BVwG die Kausalität der unterbliebenen Übermittlung einer Bewerbung durch die Revisionswerberin zu Unrecht als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses beurteilt hat.

Soweit die Revision schließlich ihre Zulässigkeit noch darauf stützt, dass die Revisionswerberin keine Bestätigung des Eingangs ihrer Bewerbung bei der 379 DG erhalten habe und insoweit die Beweislast für die Übermittlung der Bestätigung den Absender der Sendung treffe, verkennt sie, dass maßgeblich für die Annahme der Vereitelung des Beschäftigungsverhältnisses im vorliegenden Fall die Feststellung war, dass die Revisionswerberin sich für die angebotene Stelle nicht beworben hat. Lediglich beweiswürdigend hat sich das BVwG zur Untermauerung dieser Feststellung darauf gestützt, dass bei Eingang einer Online-Bewerbung von der DG automatisch eine Bestätigung übermittelt werde und eine solche der Revisionswerberin – wie unstrittig war – nicht zugegangen sei.

Die Revision war somit mangels Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.