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Herabsetzung der Betriebspension aufgrund von Änderungsvorbehalt in Betriebsvereinbarung auch gegenüber Pensionisten zulässig

AdrianaMandl

Der Kl war bis Jänner 2020 bei der Bekl beschäftigt und bezieht nunmehr eine Betriebspension aufgrund einer BV über deren Beitritt zu einer Pensionskasse (PK-BV). Für den Kl regelt § 7 Abs 1 PK-BV die Höhe der Pension wie folgt:

„Z 1: Die Höhe der Alterspension ergibt sich grundsätzlich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos (§ 18 PKG) des AWB gemäß dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension, sofern in Z 2 oder Z 3 nicht Abweichendes bestimmt ist.

Z 2: Mindestens wird die Alterspension in der Höhe gewährt, welche sich aus der Verrentung der Summe der nicht verzinsten Brutto-Arbeitgeberbeiträge gemäß § 13 (1) Z 1 vom Zeitpunkt der erstmaligen Einzahlung bis zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Geschäftsplanes ergibt.

Z 3: Maximal wird die Alterspension in Höhe von 100 % der in Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung für den jeweiligen AWB ermittelten Zielpension gewährt."

Die Anlage 1 zur PK-BV legt die Höhe der Zielpensionen fest und enthält zudem folgende Regelungen:

„§ 2 Der Zentralbetriebsrat und der Arbeitgeber beraten jährlich, ob die Zielpensionen gemäß § 5 in der aktuell gültigen Höhe aufrecht erhalten werden können. Im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat können anschließend Zielpensionen (...) neu festgelegt werden. Absenkungen der Zielpensionen und Beiträge sind nur bei entsprechender wirtschaftlicher und sachlicher Begründung zulässig.

§ 3 Die Zielpensionen (...) werden jedenfalls neu berechnet, sofern der PK-Beitragstopf gem. Anlage 2 gemeinsam mit dem vorhandenen Arbeitgeberguthaben gem. BV § 13 (4) nicht ausreicht, um die Beiträge gem. § 13 (1) und (2) zu finanzieren. Die neuen Zielpensionen und Beiträge berechnen sich aus sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln gem. BV § 13 (3) (PK-Beitragstopf gem. Anlage 2 und Arbeitgeberguthaben gem. § 13 (4)).

§ 4 Die Neufestlegung der Zielpensionen hat im gleichen Verhältnis für alle Arbeitnehmer gem. BV § 2 (1) Z 1 zu erfolgen, unabhängig davon, ob diese zu diesem Zeitpunkt noch AWB oder bereits LB der Pensionskasse sind.“

Nach der PK-BV ist die Bekl zur Leistung bestimmt festgelegter AG-Beiträge verpflichtet. Die Finanzierung dieser Beiträge erfolgt aus dem bei der PK eingerichteten Beitragstopf, in den die Bekl die in Anlage 2 zur PK-BV angeführten jährlichen Zahlungen leisten muss, und dem AG-Guthaben, das die nicht benötigten Mittel aus dem Pensionskassenbeitragstopf und deren Veranlagungserträge umfasst.

Ende des Jahres 2017 betrug das AG-Guthaben bei der PV noch € 12.852.540, Ende des Jahres 2018 nur mehr € 5.955.035. Eine Prognoserechnung im März 2020 ergab, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Zielpensionen dazu führen würde, dass das AG-Guthaben voraussichtlich schon im nächsten Jahr aufgebraucht wäre, sodass die danach in den Ruhestand tretenden AN nur mehr die Mindestpension erhalten würden, die sich bloß auf ein knappes Drittel der damaligen Zielpension belaufen hätte. Der Zentralbetriebsrat (ZBR) und die Bekl trafen deshalb eine BV, mit welcher die Zielpensionen ab Juli 2020 um rund 30 % herabgesetzt wurden, sodass sich die monatlichen Zahlungen an den Kl von € 1.519,84 auf € 1.063,89 reduzierten.

Der Kl begehrte die Feststellung, dass die Pensionskürzung ihm gegenüber unwirksam sei und ihm die bisherige Zielpension in ungeschmälertem Ausmaß zusteht. Als ausgeschiedener AN sei er nicht vom Änderungsvorbehalt erfasst, sondern habe Anspruch auf die verbindlich zugesagte Zielpension. Im Übrigen sei eine Pensionskürzung von 30 % schon angesichts des wirtschaftlichen Erfolgs der Bekl nicht gerechtfertigt.

Die Bekl und die Nebenintervenienten wendeten ein, dass der Änderungsvorbehalt auch für ausgeschiedene AN gelte. Die Kürzung der Zielpension sei notwendig gewesen, weil das AG-Guthaben sonst bereits im Jahr 2020 aufgebraucht gewesen wäre, sodass nur noch Mindestpensionen zur Auszahlung gelangt wären.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Angesichts des in der PK-BV enthaltenen Änderungsvorbehalts dürfe die Bekl die Zielpension nach billigem Ermessen herabsetzen. 356

Der OGH sah die dagegen erhobene außerordentliche Revision als nicht zulässig an und führte aus: Nach stRsp wandelt sich in dem Augenblick, in dem der AN aus dem Betrieb ausscheidet, die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der BV in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen AG. Die AN müssen dann auch die in der BV enthaltenen ungünstigen Bedingungen als Bestandteil ihres Einzelvertrags gegen sich gelten lassen. Auch ist es grundsätzlich zulässig, bei Zusage einer Betriebspension selbst einen Änderungsvorbehalt zu machen.

Im vorliegenden Fall sieht die PK-BV vor, dass die Bekl und der ZBR die Zielpensionen neu festlegen können. Aufgrund der mangelnden demokratischen Legitimation der betrieblichen AN-Vertretung gegenüber Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht zum BR verloren haben, steht die stRsp auf dem Standpunkt, dass der BR nicht befugt ist, Ruhebezüge von Pensionisten zu regeln. Nach der Rsp des OGH bleibt ein Änderungsvorbehalt ungeachtet der unzulässigen Beteiligung des BR im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich bestehen, ist aber in einen Gestaltungsvorbehalt des AG umzudeuten, den dieser nur nach billigem Ermessen ausüben darf.

Das Kriterium des „billigen Ermessens“, das die Gestaltungsbefugnis des AG begrenzt, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung in aller Regel eine umfassende Analyse und Bewertung der Sachlage und der maßgeblichen Interessen beider Vertragsparteien erfordert. Eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der bloße Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage eine Vielzahl von AN betrifft, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Soweit der Kl vorbringt, dass angesichts des wirtschaftlichen Erfolgs eine Pensionskürzung nicht gerechtfertigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bekl die Änderung der Zielpensionen nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten gestützt hat.

Dementsprechend sieht § 3 der Anlage 1 zur PK-BV vor, dass die Zielpensionen „neu zu berechnen“ sind, wenn die AG-Beiträge und das vorhandene AG-Guthaben nicht ausreichen, um die Pensionen zu finanzieren, wobei die Neufestlegung der Zielpensionen nach § 4 der Anlage 1 zur PK-BV im gleichen Verhältnis für alle AN und unabhängig davon zu erfolgen hat, ob sie noch aktiv oder bereits im Ruhestand sind. Da im März 2020 absehbar war, dass das vorhandene AG-Guthaben nicht ausreichen würde, um die festgelegten Zielpensionen allen AN zu gewähren, war die Bekl deshalb schon aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben der Pensionszusage zur Herabsetzung der Zielpensionen berechtigt. Umstände, die auf eine Überschreitung des der Bekl eingeräumten Ermessens hindeuten würden, macht der Kl nicht geltend.