158Keine Arbeitsunfähigkeit, wenn Arbeitsvertrag aufgrund personeller Unterstützung weiter erfüllt wird
Keine Arbeitsunfähigkeit, wenn Arbeitsvertrag aufgrund personeller Unterstützung weiter erfüllt wird
Der Kl war vom 18.10.2021 bis 3.4.2023 als Hausbetreuer bei der Bekl beschäftigt. Aufgrund eines Sturzes am 1.6.2022 war der Kl aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten und Hecken zu schneiden. Die Bekl reagierte darauf, indem sie ihm für schwere Arbeiten eine personelle Unterstützung gewährte und nicht mehr zum Heckenschneiden einteilte. Die übrigen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten konnte der Kl unverändert ausüben. Das Arbeitsverhältnis der Streitteile endete einvernehmlich. Der Kl begab sich unmittelbar danach zum Hausarzt, erwirkte eine Krankschreibung ab demselben Tag und befand sich anschließend über die Maximaldauer der Entgeltfortzahlung hinaus durchgehend im Krankenstand.
Der Kl begehrte von der Bekl Entgeltfortzahlung gem § 5 S 2 iVm § 2 EFZG in Höhe von € 6.384,14 brutto sA für den Zeitraum vom 4.4. bis 25.6.2023.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Auflösung weder im Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit noch während einer solchen erfolgt sei.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Frage der Arbeitsunfähigkeit eines AN, der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (nur) einzelne der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann, zur Ausübung der ihm – im Rahmen des Arbeitsvertrags – vom AG zugewiesenen Tätigkeiten jedoch weiterhin in der Lage ist, eine Klarstellung durch den OGH geboten erscheine.
Der OGH wies die Revision zurück.
Nach stRsp ist ein AN arbeitsunfähig, wenn er infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, in der Lage ist, seiner bisher ausgeübten – oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden – Arbeitstätigkeit nachzukommen. Er ist also jedenfalls dann arbeitsfähig, wenn er seine bisher ausgeübte (und vom Arbeitsvertrag gedeckte) Tätigkeit weiterhin verrichten kann, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Ob ein AN an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht des AN bzw der Verhinderung an derselben.
Infolge der ihm von der Bekl bereits seit 1.6.2022 gewährten personellen Unterstützung war der Kl daher im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesundheitlich in der Lage, jene Tätigkeit für die Bekl zu verrichten, zu der er vertraglich verpflichtet war und die er bis zuletzt aufgrund der Einteilung des AG konkret ausgeübt hatte.
Zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Lösung lag somit keine Arbeitsunfähigkeit vor und wurde der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus vom Berufungsgericht zurecht abgelehnt.