Sonntag (Hrsg)GSVG / SVSG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz / Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar
12. Auflage, Linde Verlag, Wien 2023, 1.220 Seiten, gebunden, € 152,-
Sonntag (Hrsg)GSVG / SVSG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz / Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar
Der von Martin Sonntag jährlich herausgegebene Kommentar zum GSVG/SVSG erschien im Februar 2023 in der zwölften Auflage. Das Autor:innenteam stammt aus der Gerichtsbarkeit, nämlich vom OLG Wien und dem OGH, der Österreichischen Gesundheitskasse, der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, der Wirtschaftskammer Wien, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und von einem internationalen Industriekonzern. Neu im Autor:innenteam ist Mag. Georg Vollmost, der einige Bestimmungen gemeinsam mit Mag. Ruth Taudes kommentiert.
In der neuen Auflage werden ua Neuerungen, wie der Teuerungsausgleich und Einmalzahlungen für Pensionsbezieher:innen, die neueste Rsp des EuGH zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland, die Änderung der Judikatur des OGH zu Schwerarbeitszeiten bei unterschiedlichen Tätigkeiten, die Klarstellung zum besonderen Interesse bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten, die neue Rsp des OGH zum Pensionsalter bei Transsexualität, die Selbstversicherung für Angehörigenpflege (neueste Judikatur des OGH und Reaktion des Gesetzgebers) sowie die Beitragsgutschrift in der KV, bearbeitet.
So wird in zu § 130 Rz 5 die neue E des OGH10 ObS 29/22w vom 21.6.2022 angeführt, nach der bei einer Geschlechtsumwandlung von einer Frau zu einem Mann kein Anspruch auf Alterspension mit Vollendung des 60. Lebensjahres besteht, weil der Anspruchswerber zum Stichtag als männlicher Versicherter anzusehen ist. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 143a. Angemerkt wird allerdings, dass die Bestimmung des § 143a GSVG (in Kraft seit 1.1.2024) nicht im Kommentar enthalten ist.
Als hilfreich zu bezeichnen sind die Parallelbestimmungen von ASVG und GSVG/SVSG. In der Kommentierung selbst wird ebenso öfters auf die Bestimmungen des ASVG Bezug genommen, zB bei § 85 GSVG Rz 21 betreffend die Leistungserbringung im Ausland. So wird ausgeführt, dass zwischen der Leistungserbringung im Ausland zwischen GSVG- und ASVG-Versicherten keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede bestehen und daher die (mehrheitlich) zu ASVG-Versicherten ergangene Rsp herangezogen werden kann.
Zu § 92 (Heilmittel) wird angeführt, dass diese Regelung jener des § 136 ASVG entspricht. Die Kommentare hinsichtlich der Parallelbestimmungen zum ASVG sind jedenfalls als für den Nutzer hilfreich zu bewerten. Im Rahmen der Kommentierung von § 94 GSVG wird beispielsweise ausgeführt, dass das GSVG – anders als das ASVG – die Erbringung der Leistung von Zahnbehandlung und Zahnersatz dem Versicherungsfall der Krankheit zuordnet. Als weiteres Beispiel kann § 99 herangezogen werden. So wird in Rz 1 angemerkt, dass die Regelung § 151 ASVG (medizinische Hauskrankenpflege) entspricht.
Nachdem seit der Umbenennung des Hauptverbandes in „Dachverband“ schon viel Zeit vergangen ist, wäre anzudenken, zB auf S 459 Rz 11 den Ausdruck „Hauptverband“ in Klammer zu setzen, anstatt umgekehrt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich um einen sehr gelungenen Praktiker:innenkommentar handelt, dessen jährliche Aktualisierung stets zu begrüßen ist. 285