116Rückforderung einer Korridorpension wegen Meldepflichtverletzung
Rückforderung einer Korridorpension wegen Meldepflichtverletzung
Der Kl bezieht seit 1.8.2021 eine Korridorpension. In den Monaten September und November 2021 sowie Februar bis August 2022 bezog er ein Erwerbseinkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG überstieg. Meldungen darüber unterließ der auf die Meldepflichten hingewiesene Kl.
Aufgrund von Mitteilungen des Dachverbands der Sozialversicherungsträger erlangte die bekl Pensionsversicherungsanstalt Kenntnis davon, dass der Kl im November 2021 mehrmals eine geringfügige Beschäftigung ausübte. Informationen über die Höhe des Arbeitsverdienstes aus diesen geringfügigen Beschäftigungen lagen der Bekl jedoch nicht vor. Zahlreiche Aufforderungsschreiben an den Kl blieben unbeantwortet, bis der Kl schließlich aufgrund eines mit der Bekl geführten Telefonats sein Einverständnis erklärte, dass diese selbst Erhebungen über die Höhe seines Einkommens durchführen könne.
Mit Bescheid sprach die Bekl aus, dass die Korridorpension in den Monaten September und November 2021 sowie vom 1.2. bis 31.8.2022 wegfalle; weiters, dass der in dieser Zeit entstandene Überbezug an Pension auf die zu erbringende Pension anzurechnen sei und der Überbezug in Raten von der monatlichen Leistung abgezogen werde.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung des Nichtbestehens einer Rückersatzpflicht gerichtete Klagebegehren ab. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bestreitet der Kl eine Verletzung der Meldepflichten nicht. Er steht auf dem Standpunkt, dass ihn kein Verschulden an dieser Verletzung treffe, weil er von einem „automatischen Datenaustausch“ zwischen der Finanzverwaltung und der Bekl ausgegangen sei.
Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage. Ein Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gem § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dadurch, dass der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt war, wird die Meldepflicht nicht aufgehoben. Die Beurteilung der Vorinstanzen war daher angesichts der Rsp nicht korrekturbedürftig.
Der Kl steht weiters auf dem Standpunkt, dass das Rückforderungsrecht nach § 107 Abs 2 lit a ASVG ausgeschlossen sei, weil die Bekl bereits im Jahr 2021 aufgrund der Mitteilung des Dachverbands erkennen habe können, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Die Regelung des § 107 Abs 2 lit a ASVG wird als eine im Interesse des Empfängers geschaffene „Aufgriffsobliegenheit“ des Versicherungsträgers gedeutet. Es handelt sich um ein im Interesse des Zahlungs- oder des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat. Ignoriert der Versicherungsträger eine zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nicht. Wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Korridorpension fällt gem § 9 Abs 1 Satz 1 APG bei Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit weg, 254 die eine Pflichtversicherung in der PV begründet oder aus der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird. Aus der mehrfachen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich weder die Begründung einer Pflichtversicherung in der PV noch die Höhe des Erwerbseinkommens. Die Revision legte auch nicht offen, warum die Bekl schon aufgrund des Inhalts der ihr zugegangenen Mitteilungen erkennen hätte müssen, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden sei.
Die Revision des Kl war daher mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.