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Vereinbarung des entschädigungslosen Entfalls der Privatnutzung eines Dienstwagens bei Dienstfreistellung zulässig

ManfredTinhof

Zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses war im vorliegenden Fall ua vereinbart:

„Für Zeiten einer Dienstfreistellung (…) entfällt das Nutzungsrecht des Dienstwagens entschädigungslos (Punkt II); (...)

Der Dienstgeber ist berechtigt, dem Dienstnehmer den PKW ohne Angabe von Gründen entschädigungslos zu entziehen (Punkt IX).“

Der Kl war gleichzeitig mit seiner Kündigung dienstfrei gestellt worden. In der Folge wurde er unter Berufung auf Pkt II der Vereinbarung zur Rückstellung des Fahrzeugs aufgefordert. Er verlangte nun klagsweise Entgelt für den dadurch entstandenen Entgang der Privatnutzung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, auch die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH zurückgewiesen.

Dass bei der Zurverfügungstellung von Naturalleistungen wie einem Dienstwagen grundsätzlich die Vereinbarung eines Widerrufsrechts des AG zulässig ist, wird auch in der Revision des Kl nicht bestritten. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass eine solche Entziehung jederzeit, willkürlich zulässig sei. Davon sind die Vorinstanzen aber ohnehin nicht ausgegangen.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Widerrufs der Privatnutzung des Dienstwagens trotz Entfalls der Dienstleistungspflicht infolge Freistellung auf Pkt II des Dienstvertrags gestützt. Auf die (Un-)Zulässigkeit des Pktes IX der Vereinbarung, die der Kl ausschließlich geltend macht, kommt es daher nicht an.

Richtig ist zwar, wie in der Revision angesprochen, dass nicht nur die Nutzung untersagt wurde, sondern der Kl zugleich auch zur Rückstellung des Wagens aufgefordert wurde. Da aber nur die Nutzungsmöglichkeit Entgelt darstellt, nicht der bloße Besitz des Fahrzeugs, ist für ihn aus diesem Argument nichts zu gewinnen.

Anmerkung des Bearbeiters: Im Regelfall hat der AG dem AN nach Rückforderung des Pkw den durch den Entzug der Privatnutzung eintretenden Vermögensnachteil finanziell auszugleichen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein entschädigungsloser Entzug der Privatnutzung des Pkw vereinbart, welcher bei Dienstfreistellung von den Gerichten auch als zulässig erachtet wurde. Unbeantwortet bleibt allerdings die Frage, ob ein jederzeitiger willkürlicher Entzug der Privatnutzung, wie durch Pkt IX der Vereinbarung ermöglicht, rechtswirksam wäre oder doch eine sachliche Rechtfertigung für die Rückgabeverpflichtung vorhanden sein muss.