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Der Rücktritt von Betriebsratsmitgliedern ist nur dann wirksam, wenn er gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt wird

MARTINACHLESTIL

Es steht fest, dass am 17.12.2018 sechs Mitglieder bzw Ersatzmitglieder des BR ihren Rücktritt von dieser Funktion schriftlich (nur) gegenüber dem Geschäftsführer der bekl AG erklärt haben, nicht aber gegenüber dem kl Betriebsratsvorsitzenden. Dieser erhielt die Rücktrittsschreiben erst am 2.9.2019 durch den Beklagtenvertreter. Der BR bestand nach dem Rücktritt der sechs Mitglieder nur noch aus dem Kl als Vorsitzenden.375

Der Kl wurde daraufhin von der Bekl gekündigt, da aufgrund der dauernden Funktionsfähigkeit des BR der besondere Kündigungsschutz des Kl geendet habe. In der gegen die Kündigung erhobenen Klage macht der Kl geltend, dass die Rücktritte nicht wirksam seien und wegen der weiterhin gegebenen Funktionsfähigkeit des BR auch der besondere Kündigungsschutz weiterhin bestehe.

Das Berufungsgericht folgte im Ergebnis der Ansicht des Kl und hielt fest, dass die auftragslose Weiterleitung der nicht an den Kl als Betriebsratsvorsitzenden adressierten Erklärungen nicht zur Beendigung der Funktion der Betriebsratsmitglieder geführt haben. Die bekl AG erhob gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision an den OGH und machte geltend, dass es sich bei den Rücktrittserklärungen von Betriebsratsmitgliedern nur um empfangs-, aber nicht um zustimmungspflichtige Willenserklärungen handle. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Er stellte in seinem Zurückweisungsbeschluss klar, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung dargelegt hat, dass eine wirksame Erklärung erfordert, dass sie auch an den richtigen Empfänger gerichtet war. Dass die Rücktrittserklärungen der Betriebsratsmitglieder an den kl Betriebsratsvorsitzenden gerichtet gewesen seien, wurde nicht festgestellt und auf einen konkludenten Rücktritt der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem richtigen Empfänger hat sich die bekl AG nicht berufen.

Wie konkret der nach dem Gesetz zuständige Adressat einer Willenserklärung vom Absender bezeichnet werden muss, um ihn nach den Umständen unzweifelhaft erkennen zu können, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und wirft als solche keine erhebliche Rechtsfrage auf.