Löschnigg/ReschSWÖ-KV 2020

14. Auflage, Verlag des ÖGB, Wien 2020, 474 Seiten, broschiert, € 29,90

BIRGITSCHRATTBAUER

Die bis weit ins Frühjahr 2020 hinein geführten, sehr zähen Verhandlungen zum KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV), der inklusive der im Wege der Satzung einbezogenen Personen mittlerweile mehr als 120.000 Beschäftigte im Sektor Gesundheit, Soziales, Behindertenarbeit, Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendhilfe und Arbeitsmarktpolitische Dienstleistungen erfasst, waren medial mit großer Aufmerksamkeit verfolgt worden. Trotz zahlreicher Verhandlungsrunden und Warnstreiks in den Betrieben konnte die AN-Seite ihre zentrale Forderung nach einer Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 35 Wochenstunden aber letztlich nicht durchsetzen; es wurde jedoch zumindest ein kleiner Schritt in diese Richtung gesetzt. Gewerkschaft und AG-Vertretung einigten sich in einem 3-Jahres-Abschluss auf eine Erhöhung der Kollektivvertragslöhne für 2020 (+ 2,7 %) und 2021 (Inflationsrate plus 0,6 %) sowie auf eine Senkung der Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Wochenstunden ab dem 1.1.2022. Neue Kollektivvertragsverhandlungen sind erst für Herbst 2022 geplant, bis dahin soll die Zeit für eine grundlegende Überarbeitung des SWÖ-KV genutzt werden.

Zum SWÖ-KV 2020 liegt seit Juni 2020 auch der bewährte Kommentar von Günther Löschnigg und Reinhard Resch in der mittlerweile 14. Auflage vor. Die erst ab 2022 in Kraft tretenden Neuregelungen zur Arbeitszeitverkürzung in § 4 Abs 1 sowie in § 30a Abs 4 SWÖ-KV haben in diesen Kommentar allerdings noch keinen Eingang gefunden; ebenso wenig die ab diesem Zeitpunkt vereinbarte Veränderung des Mehrarbeitszuschlags (Reduktion von 50 % auf 33,3 %, § 10 Abs 8 SWÖ-KV). Bereits seit 1.2.2020 in Geltung und damit auch schon in die vorliegende Kommentierung eingearbeitet sind dagegen diverse im Zuge der Verhandlungen in den Kollektivvertragstext aufgenommene Klarstellungen, so zB zur Zulässigkeit geteilter Dienste im mobilen Bereich (§ 4 Abs 5 lit b SWÖ-KV) oder zum Flexibilisierungszuschlag (§ 15 Abs 5 SWÖ-KV). Hinsichtlich der ausverhandelten Corona-Gefahrenzulage (§ 31 Abs 1a SWÖ-KV), die freilich keine wiederkehrende Zulage, sondern eine Einmalprämie für jene MitarbeiterInnen darstellt, die zwischen 16.3. und 30.6.2020 überwiegend im persönlichen und physischen Kontakt zu den betreuten KlientInnen tätig waren, begnügt sich der Kommentar mit dem Abdruck der ohnehin sehr ausführlichen gemeinsamen Erläuterungen der Kollektivvertragsparteien zum SWÖ-KV 2020.

In bewährter Form bietet der an AG, AN, Personalverantwortliche und BetriebsrätInnen des privaten Sozialbereichs sowie an sonstige Interessierte gerichtete Kommentar eine praxistaugliche Hilfestellung bei der Auslegung der im Einzelnen durchaus diffizilen Regelungen. Im Anhang finden interessierte LeserInnen darüber hinaus weitere Rechtstexte, die in engem Zusammenhang zum SWÖ-KV stehen, so ua die Satzung vom 19.6.2020 sowie die Schlichtungsordnung, die die Abwicklung des in § 42 SWÖ-KV vorgesehenen Schiedsverfahrens zur Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten des SWÖ-KV regelt. 70