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Kein Anspruch auf Witwenpension bei Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung nur dem Grunde nach und bei nur unregelmäßigen Zahlungen

PIA ANDREAZHANG
§ 258 Abs 4 lit c und d ASVG

Die Kl und der Versicherte ließen sich im Jahr 2007 einvernehmlich scheiden. Im Scheidungsfolgenvergleich wurde festgehalten, dass der Versicherte der Kl gegenüber unterhaltspflichtig ist. Aufgrund der Einkommensverhältnisse war aber rechnerisch kein Unterhalt zu leisten. Die Kl beantragte in der Folge keine Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Der Versicherte steckte der Kl manchmal bei seinen unregelmäßigen Besuchen Bargeld zu. Im Jahr 2017 hat der Versicherte die Kl Ende November/Anfang Dezember besucht, das letzte Zusammentreffen fand im Mai 2018 statt. Im Juli 2018 verstarb der Versicherte. Der Antrag auf Witwenpension wurde abgelehnt.

Das Erstgericht wies die auf Gewährung der Witwenpension gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl ab, da sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte.

Die nach der Scheidung getroffene Vereinbarung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit c ASVG, da nur das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung an sich vereinbart wurde. Nach stRsp muss jedoch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Aufwand unmittelbar bestimmbar sein, damit die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit c ASVG erfüllt sind. Von dieser Rsp weichen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ab.

Auch die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit d ASVG sind nicht erfüllt, da keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen erbracht wurden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die die regelmäßige Unterhaltsleistung während einer bestimmten Mindestzeit verlangt. Das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert – unabhängig von den Ursachen – die Erfüllung dieser Voraussetzung. Die Rechtsansicht, dass bei Nichtleistung von Unterhalt für sechs Monate von keinen „regelmäßigen“ Zahlungen iSd § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG auszugehen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.