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Kein Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise bei Unfall auf dem Weg zum Restaurant nach dem Ende der dienstlichen Tätigkeit

SOPHIAMARCIAN

Der Kl ist als Mietwagenfahrer beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit gehört auch das Ausliefern von Fahrzeugen an KundInnen. Der Kl fuhr mit dem Nachtzug nach Mailand, um dort einen Mietwagen von einem Parkplatz zu holen, den Wagen zu betanken und zu reinigen und ihn dann an eine Kundin in einem Hotel zu übergeben. Im Anschluss an die Fahrzeuglieferung machte sich der Kl auf den Weg zum Mailänder Hauptbahnhof. Da der nächste direkte Zug zurück nach Wien erst um 19:00 Uhr vom Bahnhof losfuhr und dem Kl noch einige Stunden bis zur Abfahrt blieben, erkundigte er sich nach einer Restaurantempfehlung bei einem Freund. Der Kl machte sich mit der Straßenbahn auf den Weg, zu dem etwa zwei Kilometer entfernten arabischen Lokal, welches ihm von seinem Freund empfohlen wurde. Auf dem Weg dorthin wurde er auf einem Schutzweg von einem PKW erfasst und verletzt.

Die UV erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an, der Kl erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage. Die Vorinstanzen verneinten einheitlich das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.

Die außerordentliche Revision des Kl wurde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vom OGH zurückgewiesen.

Der OGH führte in seinem Zurückweisungsbeschluss aus, dass Dienstreisen grundsätzlich dadurch gekennzeichnet seien, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden. Diese Tatsache schließe aber nicht aus, dass eine Dienstreise auch mit privaten Interessen verknüpft werde, weshalb jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Zweck gegeben war. Dabei ist aber zu beachten, dass der Aufenthalt an einem fremden Ort (auch außerhalb der Dienstzeit) nicht in demselben Ausmaß wie am Wohnort von rein eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten getragen ist. Ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist daher auf Dienstreisen, auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit, eher gegeben als am Wohn- oder (gewöhnlichen) Dienstort. Dennoch wird – nach der bisherigen Rsp – der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis durchbrochen, wenn sich der Versicherte auf Dienstreise rein persönlichen Belangen widmet.

Die Nahrungsaufnahme ist (auch während einer Dienstreise) zumindest überwiegend dem privaten, nicht-unfallversicherten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Nur dann, wenn betriebliche Umstände – über das normale Maß hinaus – so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Nahrungsaufnahme darstellen, besteht Unfallversicherungsschutz. Dies ist nach der Rsp des OGH zB bei besonderem Zeitdruck oder der Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers sowie bei durstig machenden Beschäftigungen der Fall.

Der OGH bestätigte in der vorliegenden E auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei Eintritt des Unfalls die dienstliche Tätigkeit (Ausliefern eines Fahrzeugs) des Kl bereits abgeschlossen war und der Weg zum Restaurant daher nicht mehr dem eigentlichen Zweck der Dienstreise diente.

Da vom Kl keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurde und der OGH in den Entscheidungen der Vorinstanzen auch keine Korrekturbedürftigkeit erkennen konnte, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.