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Belehrungspflicht nach § 26 Abs 5 VBG erst mit Überführung des befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis

RICHARDHALWAX

Der Kl war zunächst befristet vom 8.9.2014 bis 13.9.2015 und vom 14.9.2015 bis 11.9.2016 als Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L Entlohnungsgruppe I 2b 1 bei der Bekl beschäftigt. Mit Dienstvertrag vom 8./25.11.2016 wurde der Kl ab 12.9.2016 unbefristet als Fachlehrer im Entlohnungsschema I L, Entlohnungsstufe 3 der Entlohnungsgruppe I 2b 1, angestellt. In der Beilage zum Dienstvertrag wurde ihm der Beginn des Besoldungsdienstalters mit 8.3.2011 mitgeteilt.

Bereits am 19.11.2015 war dem Kl ein Informationsschreiben vom Amt der ** Landesregierung übermittelt worden. In diesem wurde er über die Bestimmungen zur Anrechnung der Vordienstzeiten nach § 26 Abs 5 VBG 1948 belehrt. Im Zuge des Abschlusses des unbefristeten Dienstverhältnisses unterfertigte der Kl am 21.10.2016 einen Erhebungsbogen für die Feststellung des Vorrückungsstichtags. Darin gab er seine Beschäftigungen bei unterschiedlichen AG ab 26 1.9.1991 bekannt. Darunter war auch die Beschäftigung bei der L* GmbH vom 4.3.2002 bis 17.8.2015. Der Erhebungsbogen wurde an das Amt der ** Landesregierung übermittelt. Die Bekl rechnete dem Kl drei Jahre seiner Tätigkeit als Tischler bei der L* GmbH als Vordienstzeit an, weil eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung in der Stellenausschreibung als Voraussetzung genannt war.

Mit Schreiben vom 5.12.2018 forderte der Kl gegenüber dem Amt der ** Landesregierung die Anrechnung der vollen Dienstzeit bei diesem AG gem § 12 Abs 3 GehG bzw § 26 Abs 3 VBG 1948, was abgelehnt wurde.

Der Kl begehrte die Feststellung, dass der Beginn seines Besoldungsdienstalters am 8.3.2004 liegt, er am 12.9.2016 in die Entlohnungsstufe 7 eingestiegen sei und die nächste Vorrückung am 1.4.2018 in die Stufe 8 stattgefunden habe. Durch seine Tätigkeit in der Firma L* GmbH habe sich eine fachliche Einarbeitung in seine nunmehrige Tätigkeit erübrigt. Er habe im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger einen wesentlich höheren Arbeitserfolg erbringen können. Ihm seien daher weitere sieben Jahre als einschlägige Berufstätigkeit iSd § 26 Abs 3 VBG 1948 anzurechnen. Er habe diese Vordienstzeiten am 21.10.2016 bekannt gegeben. Im Zuge der Umstellung von einem befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis sei er nicht nach § 26 Abs 5 VBG 1948 belehrt worden. Eine Verfristung sei daher nicht eingetreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der dagegen erhobenen Berufung des Kl gab das Berufungsgericht Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück an das Erstgericht. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil der OGH zur Frage der Verfristung nach § 26 Abs 6 VBG 1948 noch nicht Stellung genommen habe.

Der Rekurs der Bekl ist laut OGH zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 26 Abs 5 VBG 1948 ist der Vertragsbedienstete bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs 2 oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Abs 5 genannten Belehrung mit, ist nach § 26 Abs 6 VBG 1948 ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

In Dienstverhältnissen, in denen der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter ausnahmsweise keine Bedeutung haben, wie bei den befristeten Dienstverträgen des Kl, besteht für den DN unabhängig von einer allfälligen Belehrung durch den DG keine Veranlassung, allfällige Vordienstzeiten bekanntzugeben, haben doch weder die Bekanntgabe noch ihre Unterlassung Einfluss auf seine Rechtsstellung. Auch ein Interesse des DG an der Bekanntgabe der Daten ohne Konnex zu einer Berechnung der Vordienstzeiten hat das Verfahren nicht ergeben.

Richtig ist zwar, dass die Fortsetzung eines zunächst befristeten Dienstverhältnisses nicht zu einem „neuen“ Dienstantritt führt und § 26 Abs 5 VBG 1948 nach seinem Wortlaut eine Belehrungspflicht „bei Dienstantritt“, also Beginn des Dienstverhältnisses, vorsieht. Dennoch wird auch in diesen Fällen erst durch die Überführung des Dienstverhältnisses in ein unbefristetes erstmals eine Vereinbarung getroffen, nach der das Besoldungsdienstalter Einfluss auf die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien hat. Daher ist § 26 Abs 5 VBG 1948 so zu verstehen, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Belehrungspflicht des DG entsteht und frühestens mit dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung die Frist für die Bekanntgabe durch den AN zu laufen beginnt. Die Annahme einer Mitteilungspflicht, die in keinem Zusammenhang zur Feststellung der Vordienstzeiten steht, dessen ungeachtet aber zu einer Präklusion der Anrechenbarkeit führt, würde dem Gesetz einen sinnentleerten Formalismus unterstellen.

Die Belehrung über die Mitteilungspflicht hat der Kl am 19.11.2015, also nur im Rahmen der befristeten Dienstverhältnisse, erhalten. Bei der Überstellung in das unbefristete Lehrverhältnis erfolgte dagegen keine (neuerliche) Belehrung nach § 26 Abs 5 VBG 1948. Damit hat die Frist des § 26 Abs 6 VBG 1948 nicht zu laufen begonnen. Dessen ungeachtet hat der Kl aber ohnehin schon am 21.10.2016 seine Vordienstzeiten bekannt gegeben, somit jedenfalls fristgerecht. 27