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Zurückbehaltung von Entgelt nach außerdienstlicher Straftat unzulässig

MANFREDTINHOF

Das bekl Unternehmen nahm billigend in Kauf, ohne Kontrolle durch einen Strafregisterauszug seinem Auftraggeber beliebig vorbestrafte „Security“- Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Bekl war der Meinung, dass in diesem Gewerbe sowieso kaum unbescholtene Personen zu finden wären. Auch vom Kl wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kein Strafregisterauszug verlangt. Der Kl beging – zwar während des Dienstes, aber in keinem sachlichen Zusammenhang mit diesem – eine strafbare Handlung, weswegen die Bekl sein bereits verdientes Entgelt nicht zur Auszahlung brachte. Das Klagebegehren richtete sich auf Bezahlung dieses Entgelts.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl zurück.

Der OGH hielt fest, dass im vorliegenden Fall auch der Auftraggeber der Bekl nicht zur Zurückbehaltung des Entgelts für die Bereitstellung der davor vom Kl einwandfrei erbrachten Arbeitsleistungen berechtigt ist. Eine besondere vertragliche Vereinbarung, die einen solchen Anspruch allenfalls begründen könnte, wurde von der Bekl nicht behauptet.

Soweit die Bekl in ihrer Revision argumentiert, dass durch die festgestellte einmalige Straftat eine kriminelle Bereitschaft iS einer habituellen Unzuverlässigkeit des Kl zutage getreten sei, die rückwirkend auch seine bereits unbeanstandet erbrachte Arbeitsleistung wertlos mache, ist dies nicht nachvollziehbar.