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Beharrliche Verweigerung von gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers stellt Entlassungsgrund dar

CHRISTOSKARIOTIS
§ 31 Abs 1 Z 3 DO. A

Der Kl war bei der Bekl (einem Sozialversicherungsträger) im Bereich der Erledigung von Kostenersatzanträgen tätig. Die Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) gelangt zur Anwendung.

Der Kl hatte einen erhöhten Kündigungsschutz gem § 22 DO.A und wurde von der Bekl, nachdem 18 er trotz wiederholter Aufforderungen Weisungen nicht befolgte, die die Kontrolle seiner Arbeitsleistung ermöglichen sollten, fristlos entlassen, weil er seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt hat.

Der Kl bekämpfte die Entlassung als ungerechtfertigt, wobei die Vorinstanzen sein Begehren abgewiesen haben. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Die Beurteilung, ob das Verhalten des DN eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Auch der Entlassungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 3 DO.A, der dann verwirklicht ist, wenn der Angestellte seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Einzelfallentscheidung ist vom OGH aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer stRsp und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Die Vorinstanzen erachteten den Standpunkt der Bekl, dass der Kl seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt hat, als gerechtfertigt, nachdem er trotz wiederholter Aufforderungen Weisungen nicht befolgte, die die Kontrolle seiner Arbeitsleistung ermöglichen sollten. Diese nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung steht im Einklang mit der Rsp, dass auch die Verweigerung von Kontrollmaßnahmen und die beharrliche Missachtung einer Weisung einen Entlassungsgrund darstellen können. Davon, dass der Kl der Weisung zur Übermittlung vollständiger Arbeitsaufzeichnungen über die erledigten Fälle nachkommen hätte müssen, obwohl er zwischenzeitig einen Krankenstand angetreten hatte, sind die Vorinstanzen nicht ausgegangen.

Die dem Kl letztmalig gesetzte Frist zur Übermittlung vollständiger Arbeitsaufzeichnungen endete an einem Freitag. An diesem Tag langten beim bekl Sozialversicherungsträger Aufzeichnungen des Kl ein, die in mehrfacher Weise unvollständig waren (insb die Kalenderwoche 9 wiederum nicht umfassten). Die rechtliche Beurteilung, die nach Prüfung der Aufzeichnungen am Dienstag ausgesprochene Entlassung sei nicht verfristet, hält sich im Rahmen der Rsp zum Grundsatz der Unverzüglichkeit des Entlassungsausspruchs bei juristischen Personen.

Bei der Würdigung des Gesamtverhaltens des DN anlässlich einer Entlassung kann nach der Rsp auch auf Vorfälle zurückgegriffen werden, hinsichtlich deren der DG zu einem früheren Zeitpunkt auf sein Kündigungs- oder Entlassungsrecht verzichtet hat und die für sich allein noch nicht eine Kündigung oder Entlassung rechtfertigen können. Von dieser Rsp weichen die Vorinstanzen nicht ab, wenn sie zurückliegende Verfehlungen des Kl nur zur Illustration für das dem geltend gemachten Entlassungsgrund zugrundeliegende Verhalten herangezogen haben (OGH 19.8.1998, 9 ObA 160/98i).