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Ausbildungskostenrückersatz unterliegt der Umsatzsteuerpflicht

ANDREASWELLENZOHN

Der Kl war bis Juni 2019 bei der Bekl beschäftigt, das Dienstverhältnis endete durch seinen Austritt. Es steht außer Streit, dass er zum vertraglich vereinbarten Ersatz von Ausbildungskosten verpflichtet war.

Gegenstand des Verfahrens ist nur die Frage, ob die der Höhe nach unstrittige, von der Endabrechnung des Kl abgezogene Ersatzforderung der Bekl der Umsatzsteuerpflicht unterlag.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung des Abzugs für Umsatzsteuer gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese E und erklärte die ordentliche Revision mangels einschlägiger höchstgerichtlicher Rsp für zulässig. Die Umsatzsteuerpflicht des Ausbildungskostenrückersatzes sei in der zweitinstanzlichen Rsp des seinerzeitigen Unabhängigen Finanzsenats Wien bejaht worden und werde seither auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum überwiegend vertreten. Die einzige in der Literatur vertretene kritische Stellungnahme, auf die sich der Kl beziehe, stütze sich auf den Gedanken, dass der AG die Ausbildungsmaßnahme im Interesse einer besseren Arbeitsleistung des DN und nicht im Hinblick auf einen Leistungsaustausch durch allfälligen künftigen Rückersatz finanziert habe. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Ansicht nicht an, vielmehr sei der Wille des AG, bei einer vorzeitigen arbeitnehmerseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einen Ersatz seines Aufwands zu verlangen, bereits in der vor Beginn der finanzierten Ausbildung zutreffenden Vereinbarung zum Ausdruck gekommen.

Gegen diese E richtet sich die Revision des Kl, die mit ihrer Rechtsrüge eine Abänderung im klagsstattgebenden Sinn anstrebt. Die Bekl hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Der OGH erachtete die Revision entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, wies diese zurück und führte aus:

Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem OGH keine Leitfunktion zu. Es begründet daher für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage, wenn Rsp des OGH zu Bestimmungen des Steuerrechts fehlt, sofern die Instanzgerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wiedergeben und daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ziehen. In Steuersachen ist die Revision nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Rückzahlung von aufgewendeten Ausbildungskosten durch den AN nach der durch eine zweitinstanzliche Entscheidung des vormaligen Unabhängigen Finanzsenats Wien bestätigten Praxis der Steuerbehörden als Teil eines Leistungsaustausches, nämlich als Entgelt für eine Sachleistung des AG, angesehen wird. Danach gilt die Kompensationszahlung nicht als (echter) Schadenersatz und ist steuerbar. In der Literatur ist diese Auffassung 17 weit überwiegend unwidersprochen aufgenommen worden.

Die Revisionsausführungen enthalten nach einem unbeachtlichen Verweis auf den Inhalt des Berufungsschriftsatzes eine Wiederholung der in der Literatur vertretenen kritischen Stellungnahme zur herrschenden Auffassung. Auf die Begründung des Berufungsgerichts, weshalb es dieser Ansicht nicht gefolgt ist, gehen die Revisionsausführungen nicht ein.

Eine Rechtsrüge, die sich im Ergebnis nur darauf beschränkt, die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen zu behaupten, weil sie sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision des Kl daher zurückzuweisen.