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Konkurrenzklausel bei unberechtigter Entlassung mangels schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers unwirksam

MANFREDTINHOF

Ein AN kündigte sein Dienstverhältnis und wurde innerhalb der Kündigungsfrist vom AG unberechtigter Weise fristlos entlassen. Der AG behauptete, dass der AN ein schuldhaftes Verhalten iSd § 37 Abs 2 AngG gesetzt habe, das zwar nicht die Schwere eines Entlassungsgrundes erreicht, ihn aber zur Entlassung provoziert habe.

Daher sei die vereinbarte Konkurrenzklausel wirksam. Da der AN nach Ende des Dienstverhältnisses konkurrenzierend tätig gewesen sei, klagte der AG Ansprüche aus der Konkurrenzklausel ein.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des AG zurück. Dieser konnte mit seiner oben genannten nicht näher konkretisierten Behauptung keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzeigen.

Der AG kann die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten ua dann nicht geltend machen, wenn der AG das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldbares Verhalten hierzu begründeten Anlass gegeben hat (§ 37 Abs 1 iVm Abs 2 erster Fall AngG). Der Umstand, dass der AN unberechtigt entlassen wurde, sagt noch nichts darüber aus, ob nicht die Voraussetzungen einer „verschuldeten Kündigung“ vorliegen. Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Dienstverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den DG zur Kündigung veranlasst. Ein solches Verhalten des AN konnte der AG hier aber nicht nachweisen.