Waisenpension auch bei Fernstudium

WOLFGANGPANHÖLZL
Es gibt keinen Grund Fernstudenten hinsichtlich der Verlängerung der Kindeseigenschaft für die Waisenpension anders zu behandeln als Präsenzstudenten. Es zählt einzig und allein, ob sie mehr als 20 Stunden pro Woche für das Studium aufwenden und als Studienerfolg 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr nachweisen.
1
Sachverhalt

Die Kl bezog seit dem Tod Ihres Vaters eine Waisenpension in der Höhe von ca € 300,– pro Monat. Nach der Matura inskribierte sie im Wintersemester 2015/2016 an der Uni Wien „Urgeschichte und Historische Archäologie“. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen wechselte sie im Sommersemester 2016 auf das Bachelorstudium „Kulturwissenschaften“ an der Fernuniversität Hagen. Mit dem Wechsel auf das Fernstudium entzog die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) der Studentin die Waisenpension mit der Begründung, es liege kein Studium vor, das ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchen würde. Die Kl habe demnach die Möglichkeit nebenbei einer die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In der gegen den Bescheid der PVA eingebrachten Klage konkretisierte die Kl, dass sie das Fernstudium in Form eines Vollzeitstudiums betreibt. Für das von der jungen Studentin gewählte Fernstudium macht die Universität Hagen ua folgende Angaben: Die Studiendauer beträgt sechs Semester, pro Semester sollten zwei Module bearbeitet werden, pro Modul ist mit einem Arbeitsaufwand von 450 Arbeitsstunden zu rechnen und insgesamt sind bis zum Abschluss des Studiums Prüfungen im Ausmaß von 180 ECTS Punkten positiv abzule-383gen. Zudem wird angegeben, dass Vollzeitstudierende mit einer Arbeitsbelastung von ca 38 Stunden pro Woche rechnen müssen.

Unter Berücksichtigung eines zweiwöchigen Urlaubs im Juni 2016 konnte die Kl nachweisen, dass sie etwa 30 Stunden pro Woche mit Vorbereitungen, dem Verfassen von Arbeiten, dem Studium und dem Erlernen des Stoffes für die Klausuren beschäftigt war.

2
Beweiswürdigung

Seine Feststellungen hat das Erstgericht auf Basis umfangreicher Darlegungen zum Studienplan und der von der Kl erledigten – und mit Feedback der Professoren quittierten – Übungen und Aufgaben getroffen. Die Kl hat sich im April 2016 für das Fernstudium inskribiert und bereits im September 2016 durch zwei erfolgreiche Klausurarbeiten 30 ECTS-Punkte (jeweils 15) erworben. Im Vergleich zu einem Präsenzstudium bei dem der Besuch von Vorlesungen und Übungen vorgegeben wird, werden im Rahmen eines Fernstudiums keine konkreten Arbeitsstunden vorgeschrieben. Wenngleich die Einteilung der Arbeitsstunden von der/dem Studierende/n selbst gewählt werden kann, wurde der Senat dennoch vom überwiegenden Arbeitseinsatz der Kl für das Studium überzeugt. Die Kl hat sich als sehr akribische Arbeiterin erwiesen, die die Arbeiten an ihrem Studium sehr genau plant und präzise umsetzt. Auch die Feedbackschreiben der ProfessorInnen bestätigten den großen Aufwand, mit dem die Kl ihr Studium betreibt. Zudem konnte sich der Senat aufgrund des persönlichen Auftretens der Kl ebenfalls ein Bild von ihrem perfektionistischen Arbeitszugang machen, sodass der Darstellung der täglichen Arbeitszeit auch Glauben geschenkt werden konnte. Daher war es ihr möglich für jeden einzelnen Kalendermonat nachzuweisen, dass sie für das Fernstudium 30 Wochenstunden aufwendet, somit ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen wird und die Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG weiterhin besteht.

3
Rechtliche Beurteilung

Anspruch auf eine Waisenpension haben gem § 260 ASVG nach dem Tod des/der Versicherten, dessen/deren Kinder. Wer als Kind gilt, ist im § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG geregelt. Demnach besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Zusätzlich ist erforderlich, dass entweder Familienbeihilfe bezogen oder ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.

Der beklagten Partei ist insofern beizupflichten, als die bloße Gewährung einer Familienbeihilfe nicht zwingend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zum Erreichen des Studienabschlusses führen muss, insbesondere auch die Orientierung an den ETCS-Punkten alleine ist ebenfalls kein ausreichendes Argument für die Gewährung einer Waisenpension (vgl OGH 17.9.2014, 6 Ob 118/14t). Immer muss auch die Arbeitskraft überwiegend für die Schul- oder Berufsausbildung in Anspruch genommen werden.

Ob die Arbeitskraft durch eine Ausbildung überwiegend beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu den von der geltenden Arbeits- und Sozialordnung für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln, wobei für die letztgenannte Größe die im Arbeitszeitgesetz (AZG) bzw einzelnen Kollektivverträgen festgelegten Höchstarbeitszeiten eine wertvolle Leitlinie bilden. Die Bekl verweist grundsätzlich zutreffend darauf, dass gerade im Rahmen eines Fernstudiums eine besonders flexible Gestaltung, sohin auch der Arbeitszeit der Kl möglich wäre. Da die Kl aber gerade das Fernstudium nicht als Teilzeitstudium – wie ebenfalls organisatorisch möglich – bettreibt, war auch unter Berücksichtigung der Grenzen des AZG die Aufnahme einer die Selbsterhaltung ausschaltende (sic) Berufstätigkeit nicht zumutbar.

Zusammengefasst ist der Kl der Nachweis des Betreibens eines Fernstudiums im Umfang von etwa dreißig Stunden pro Woche gelungen, weshalb von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ausgegangen werden kann.

4
Erläuterungen

Die PVA hat der Fernstudentin die Waisenpensionen mit der Begründung entzogen, „das Charakteristikum eines Fernstudiums sei, dass dieses neben einer Berufstätigkeit ausgeübt werden könne“. Damit wird dem Bezug einer Waisenpension während eines Fernstudiums – unabhängig von der Beanspruchung der Arbeitskraft durch das Studium oder dem Studienerfolg – grundsätzlich eine Absage erteilt und eine beträchtliche Ungleichbehandlung von Waisen mit „Fernstudium“ im Vergleich zu Waisen, die ein Präsenzstudium betreiben, offengelegt.

Es ist das bemerkenswerte Ergebnis des erstgerichtlichen Urteils, diese Ungleichbehandlung beseitigt zu haben. Dem Senat ist auch zu seiner umfang- und detailreichen und damit überzeugenden Beweisführung zu gratulieren, die wohl letztlich ausschlaggebend dafür gewesen sein mag, dass384die PVA von einer Berufung abgesehen hat. Um der E die ihr gebührende Aufmerksamkeit zu ermöglichen, aber auch um den Anspruchsvoraussetzungen einer Waisenpension während einer Ausbildung schärfere Konturen zu verleihen, wird das erstinstanzliche Urteil einer näheren Erörterung unterzogen.

4.1
Was sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG

Für den Bezug der Waisenpension ist die Kindeseigenschaft erforderlich. Wie bereits erwähnt, besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres weiter, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Für StudentInnen verlängert sich die Kindeseigenschaft zudem nur dann, wenn für sie entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig iSd § 2 Abs 1 lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF des Bundesgesetzes BGBl 1992/311 betreiben.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erscheint es – unabhängig vom Ergebnis – problematisch, dass der erstinstanzliche Senat im Rahmen der rechtlichen Begründung die Ansicht der PVA bestätigt, dass zum einen „die bloße Gewährung einer Familienbeihilfe nicht zwingend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zum Erreichen des Studienabschlusses führen muss“, und zum anderen „insbesondere auch die Orientierung an den ETCS-Punkten alleine ebenfalls kein ausreichendes Argument für die Gewährung einer Waisenpension sei“. Im Urteil wird dazu auf OGH vom 17.9.2014, 6 Ob 118/14t, verwiesen. Immer müsse auch die Arbeitskraft überwiegend für die Schul- oder Berufsausbildung in Anspruch genommen werden.

Mit diesen Ausführungen bekräftigt das Erstgericht eine von der PVA angezogene, jedoch unzulässige Vermischung von zwei Tatbestandselementen. Das Tatbestandsmerkmal des „überwiegenden Einsatzes der Arbeitskraft“ stellt für sich betrachtet kein Erfolgskriterium dar, wird aber als solches behandelt. Es geht beim Einsatz der Arbeitskraft nicht darum, ob eine Studium erfolgreich, sondern allein, ob es mit dem geforderten Zeiteinsatz betrieben wird. Die Erfolgskontrolle des Studiums wird entweder über das Tatbestandsmerkmal der Kinderbeihilfe oder über das Tatbestandsmerkmal „ernsthaft und zielstrebig“ vorgenommen. Im Folgenden sollen die Tatbestandsmerkmale des § 252 Abs 2 ASVG näher betrachtet werden.

4.2
Das Tatbestandsmerkmal „überwiegender Einsatz der Arbeitskraft“

Nach stRsp ist die Frage, ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG „überwiegend“ beansprucht wird, durch einen Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastungsausmaß zu ermitteln (RIS-Justiz RS0085184). Als Faustregel wurde in der Praxis angenommen, dass eine einschließlich der Fahrt zum und vom Schul- und Ausbildungsort unter Aufarbeitung des Lehrstoffs mindestens 20 Wochenstunden umfassende Schulausbildung ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft zu erfüllen (OGH 13.11.2001, 10 ObS 237/01b). Die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft wurde etwa durch den Besuch eines Gymnasiums für Berufstätige mit einer Unterrichtszeit von 20 Stunden pro Woche bejaht (OGH 21.2.1989, 10 ObS 2/89), ebenso bei einer wöchentlichen Unterrichtszeit von fünf Stunden und einer täglichen Beschäftigung mit der Aneignung des Lehrstoffs zwischen vier und sechs Stunden (OGH 7.4.1992, 10 ObS 78/92). Diese Rsp bezieht sich auf den – hier vorliegenden – Fall, dass neben der Schulausbildung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Falle des Ausübens einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium ist nach OGH 22.2.2016, 10 ObS 120/15t auch das relative Überwiegen der für das Studium aufgewendeten Zeit zur Erwerbszeit maßgeblich (krit dazu Panhölzl, ZAS 2017/15).

Die Bekl verweist in Ihrer Klagebeantwortung darauf, dass es gerade das Charakteristikum eines Fernstudiums sei, dass dieses neben einer Berufstätigkeit ausgeübt werden könne. Dh, für die PVA ist bei Fernstudenten der „überwiegende Einsatz der Arbeitskraft“ für das Studium nicht maßgeblich. Diese Argumentation der PVA zielt indirekt auf die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kl ab. Die Kl könne sich – nach Meinung der PVA – aufgrund der zeitlichen Flexibilität des Fernstudiums ihre Studienzeit so einteilen, dass daneben auch eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbsfähigkeit möglich ist.

Das Erstgericht hat sich mit diesem Argument der Bekl nicht auseinandergesetzt, wiewohl es sich als höchst problematisch erweist und seit 1973 überholt ist. Damals wurde die Anknüpfung der Kindeseigenschaft an die Selbsterhaltungsfähigkeit und auch die Orientierung am Unterhaltsrecht mit der Neufassung des § 252 Abs 2 ASVG durch die 29. Novelle (FN 6) aufgegeben. Dies mit der ausdrücklichen Begründung, die Bindung der Angehörigeneigenschaft an die Unterhaltsberechtigung nach bürgerlichem Recht – und damit an die Selbsterhaltungsfähigkeit – solle fallen gelassen werden (FN 7). Es ist längst auch stRsp des OGH,385dass die Höhe der Einkünfte den Anspruch auf Waisenpension nicht gefährdet, solange der „überwiegende Einsatz der Arbeitskraft“ für das Studium vorliegt.

Es kommt also nicht darauf an, ob die Kl neben dem Fernstudium auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, sondern nur darauf, ob sie für das Fernstudium mehr als 20 Stunden pro Woche ihre Arbeitskraft einsetzt. Ob sie die Arbeitskraft fürs Studium auch erfolgreich einsetzt, ist anhand anderer Tatbestandselemente zu prüfen. Diese Klarstellungen lassen die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts vermissen.

4.3
Das Tatbestandsmerkmal „Familienbeihilfe bezogen“

Für dieses Tatbestandsmerkmal wird nun im Urteil die Behauptung aufgestellt, die Gewährung der Familienbeihilfe führe nicht zwingend zur Bejahung der Frage, ob ernsthaft und zielstrebig studiert werde, wie die OGH-E vom 17.9.2014, 6 Ob 118/14tzeige. Liest man die zit E nach, fällt zunächst ins Auge, dass es sich um ein unterhaltsrechtliches Urteil handelt, das als Argument in einem Waisenpensionsverfahren herangezogen wird. An dieser Stelle darf und muss nochmals auf die Abkoppelung des Waisenpensionsrechts vom Unterhaltsrecht durch die 29. ASVG-Novelle hingewiesen werden.

Im Unterhaltsrecht hat die Rsp – mangels einer gesetzlichen Festlegung des Gesetzgebers – für „ernsthaft und zielstrebig“ die durchschnittliche Studiendauer als Orientierung entwickelt (siehe OGH6 Ob 118/14t). Bei der Verlängerung der Kindeseigenschaft im ASVG verhält es sich jedoch anders, weil der Gesetzgeber in § 252 Abs 2 Z 1 mit lit a) „Bezug der Familienbeihilfe“ und mit lit b) „ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 311/1992 betreiben“ eine eigenständige und klare gesetzliche Regelung geschaffen hat. Es heißt ja gerade nicht, „wer ein ordentliches Studium im Sinne des Unterhaltsrechts“ betreibt. Der Rückfall in die unterhaltsrechtliche Argumentation ist vor dem Hintergrund einer expliziten gesetzlichen Regelung zurückzuweisen.

Wenn eine Waise Familienbeihilfe bezieht, ist das Erfolgskriterium damit erfüllt. Weitere Fragen zu „ernsthaft und zielstrebig“ sind in einem solchen Fall nicht mehr zu stellen.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe durchaus streng. Für die maximale Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe schreibt das Gesetz (§ 2 Abs 1 lit b FLAG) vor, dass man die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr überschreiten darf. Dh, wenn ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von acht Semestern aus zwei Abschnitten besteht, wird die Familienbeihilfe für maximal zehn Semester gewährt oder wenn ein Bachelor-Studium mindestens sechs Semester (ohne Abschnittsgliederung) dauert, wird die Familienbeihilfe acht Semester gewährt. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Regelung über die maximale Dauer der Gewährung enthält § 2 Abs 1 lit b FLAG weitere Voraussetzungen für jedes Studienjahr innerhalb der genannten Dauer; für das erste Studienjahr reicht die Aufnahme als ordentlicher Hörer, ab dem zweiten Studienjahr müssen Prüfungen im Gesamtumfang von 8 Semesterstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

4.4
„Ernsthaft und zielstrebig“ iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1992/311

Wird keine Familienbeihilfe bezogen, ist zu prüfen, ob das Studium „ernsthaft und zielstrebig“ iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG idF des BGBl 1992/311 betrieben wird. Diese Bestimmung sieht als Anforderung vor, dass pro Studienjahr acht Semesterwochenstunden an Prüfungen zu absolvieren sind. Acht Semesterwochenstunden entsprechen 16 ECTS-Punkten. Auch hier ist das Gesetz eindeutig, solange Prüfungen in diesem Mindestausmaß positiv abgelegt werden, ist das Tatbestandsmerkmal „ernsthaft und zielstrebig“ erfüllt. Das mag manchem als zu wenig erscheinen, aber der Gesetzgeber hat es so festgelegt. Im Übrigen war die Bindung der Familienbeihilfe an den Studienfortgang im Jahr 1992 heftig umstritten. Die authentische Interpretation des Gesetzgebers von „ernsthaft und zielstrebig“ im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden pro Studienjahr wurde ausdrücklich als Mindestanforderung festgelegt (vgl 517 der Blg 18. GP; StenProt 71. Sitzung 18. GP 42 ff).

Vor dem Hintergrund der Rechtslage erweist sich die Argumentation des OGH in der E vom 17.9.2014, 6 Ob 118/14t, grundsätzlich als praxisfern, wenn behauptet wird: Wollte man die Zielstrebigkeit eines Studenten ausschließlich an den Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe messen (16 ECTS-Punkte pro Studienjahr), würde dies zu einer aus unterhaltsrechtlicher Sicht geradezu absurden Zulässigkeitsverlängerung der Studiendauer führen, würde die Antragsgegnerin doch für die insgesamt erforderlichen 300 ECTS-Punkte dann rechnerische 18 ¾ Jahre benötigen dürfen.

Die in OGH6 Ob 118/14t ausgeführte These, dass die Familienbeihilfe als Maßstab für den Studienerfolg zu einer Studiendauer von 18 ¾ Jahren führen würde, hinkt beträchtlich. Die Familienbeihilfe wird nämlich unter den genannten strengen Voraussetzungen (Mindeststudiendauer plus 1 Toleranzsemester pro Abschnitt) maximal bis zum 24. Lebensjahr gewährt und auch die Waisenpen-386sion kann maximal bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden.

Im Gegenteil, ist es doch so – und das weiß auch jeder/e StudentIn – dass die durchschnittliche Studiendauer deutlich über die Gewährungsdauer der Familienbeihilfe hinausgeht. Siehe dazu auch die aktuelle OECD-Studie „Education at a Glance“. Nach sieben Jahren Bachelor-Studium (das sechs Semester dauert) hat nur jeder Zweite das Studium abgeschlossen, in Mindeststudienzeit schaffen das Bachelor-Studium nur 6 %. Die Voraussetzungen um die Familienbeihilfe zu erhalten, sind deutlich strenger als der unterhaltsrechtliche Maßstab der durchschnittlichen Studiendauer.

Zusammengefasst bleibt, mag der Bezug der Familienbeihilfe im Unterhaltsrecht nur ein Indiz für das strebsame Betreiben eines Studiums darstellen, im Waisenpensionsrecht ist die Familienbeihilfe eine Tatbestandsvoraussetzung; dh der Bezug der Familienbeihilfe reicht aus, um ebendieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.

5
Zusammenfassung

Die Verlängerung der Kindeseigenschaft gem § 252 ASVG setzt das Erfüllen zweier Tatbestandsmerkmale voraus. Zum einen den überwiegenden Einsatz der Arbeitskraft, hier reicht es aus, den Nachweis zu erbringen, dass für das Studium mehr als 20 Stunden pro Woche aufgewendet werden. Dabei handelt es sich um kein Erfolgskriterium. Das erfolgreiche und zielstrebige Studieren wird mit dem Bezug der Familienbeihilfe erfüllt bzw wenn Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden bzw 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr abgelegt werden. Dh, auch wenn die Familienbeihilfe entzogen wird, weil ihre strengen Voraussetzungen nicht erfüllt werden (Mindeststudiendauer plus Toleranzsemester), ist die Waisenpension bis zum 27. Lebensjahr weiter zu gewähren, wenn mindestens 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr nachgewiesen werden. Unabhängig vom Studienfortgang ist immer auch der Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden für das Studium nachzuweisen.

Der Erfolgsmaßstab des Waisenpensionsrechts für den Studienfortgang unterscheidet sich damit erheblich vom Unterhaltsrecht. Im Unterhaltsrecht dient als Orientierung für ein „ernsthaftes und zielstrebiges“ Betreiben eines Studiums die durchschnittliche Studiendauer. Das Waisenpensionsrecht wurde mit der 29. ASVG-Novelle (1973) vom Unterhaltsrecht abgekoppelt.

Es gibt keinen Grund Fernstudenten bei der Gewährung einer Waisenpension anders zu behandeln als Präsenzstudenten. Es zählt einzig und allein, ob sie mehr als 20 Stunden pro Woche für das Studium aufwenden und als Erfolg 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr nachweisen.