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Die Herabsetzung einer Geldstrafe bedingt auf Grund des Verschlechterungsverbots auch die Herabsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe

MONIKAWEIßENSTEINER

Über die Revisionswerberin wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin unterlassen habe, eine bei der C KG in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherte DN vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, es liege ein Wiederholungsfall vor, weil bereits eine rechtskräftige Verurteilung nach dem ASVG vorliege.

Der Beschwerde der Revisionswerberin, in der vorgebracht wurde, sie sei mit einem falschen Ausweis getäuscht worden und habe daher eine Person dieses Namens bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilweise Folge gegeben. Die Geldstrafe wurde auf € 730,– (das Mindestmaß für eine Geldstrafe gem § 111 Abs 2 ASVG) herabgesetzt, aber eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt. Es liege kein Wiederholungsfall vor, weil die Strafe bereits getilgt gewesen sei. Es sei aber die vorsätzliche Tatbegehung erschwerend zu werten, weil die tatsächlich angemeldete Person zu einem anderen Zeitpunkt im Betrieb gearbeitet habe und der Revisionswerberin daher bekannt gewesen war.

Der VwGH hob das Erk im Umfang des Ausspruches über die Strafe mit folgender Begründung auf: Das Verwaltungsgericht setzte die Geldstrafe auf das Mindestmaß des § 111 Abs 2 ASVG herab, erhöhte dagegen die Ersatzfreiheitsstrafe auf das zulässige Höchstausmaß. Bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen (Verbot der reformatio in peius). Wenn in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt wird, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Der Ausspruch über die Strafe im vorliegenden Fall ist daher rechtswidrig und zur Gänze aufzuheben.377