202Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Verurteilung aufgrund Besitzes pornographischer Darstellungen Minderjähriger rechtswirksam und rechtzeitig
Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Verurteilung aufgrund Besitzes pornographischer Darstellungen Minderjähriger rechtswirksam und rechtzeitig
Ein als vertragsbediensteter Straßenbahnfahrer beschäftigter AN wurde wegen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Besitzes pornographischer Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs 3 Strafgesetzbuch [StGB]) von der nunmehrigen Bekl dienstfrei gestellt. Von der Kenntnisnahme der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des AN durch die Bekl bis zur Absendung des Kündigungsschreibens verstrich etwas mehr als ein Monat.
In diesem Zeitraum lagen die Weihnachtsfeiertage, es wurde eine Stellungnahme des zuständigen Betriebsleiters eingeholt, es erfolgte die Verständigung des Hauptausschusses der Personalvertretung mit Äußerungsfrist von zwei Wochen und schließlich die Genehmigung der Kündigung durch die Abteilungsleiterin.
Der Kl begehrte die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis mangels Verwirklichung eines gesetzlichen Kündigungsgrundes weiterhin aufrecht sei. Das Klagebegehren blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos, die außerordentliche Revision wurde vom OGH als unzulässig zurückgewiesen.
Nach § 42 Abs 2 Z 5 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (W-VBO) ist die Gemeinde zur Kündigung berechtigt, wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Wenn die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die rechtskräftige Verurteilung des Kl wegen § 207a Abs 3 StGB ein Verhalten belegt, das unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen seines Berufs die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes erfüllte, ist dies jedenfalls nicht unvertretbar.
Die Kündigung eines Vertragsbediensteten ist vom AG unverzüglich auszusprechen. Unbegründet langes Zuwarten mit dem Ausspruch der Kündigung führt zur Verwirkung des Kündigungsrechts. Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können aber insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls, sachlich begründet sind. Davon sind die Vorinstanzen hier durchaus vertretbar ausgegangen.366