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Auslegung einer einvernehmlichen Lösung als „objektiv betriebsbedingte“ Arbeitgeberkündigung

MANFREDTINHOF
§ KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG

Entsprechend dem im Unternehmen des AG in Form eines Zusatz-KollV geregelten Einsparungspaket erhielt der als Flugkapitän beschäftigte Kl ein um den Krisenbeitrag auf 95 % gekürztes Entgelt. Dieser Zusatz-KollV enthielt auch die Bestimmung, dass die ungekürzte Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsberechnung nur dann zustehe, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einer „objektiv betriebsbedingten Kündigung“ beruhe. Um Planungssicherheit darüber zu erhalten, wie viele Piloten im Unternehmen verbleiben, entschloss sich die Geschäftsleitung, bei entsprechendem Interesse einvernehmlichen Auflösungen der Arbeitsverhältnisse zuzustimmen. Da der Kl Interesse bekundete, vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien schriftlich die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses „auf Initiative des Unternehmens“. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einer AG-Kündigung gleichzuhalten sei. Die in der Folge ausgezahlte Abfertigung wurde auf Basis des reduzierten Entgelts errechnet.

Der Kl begehrte eine Differenzzahlung zur Abfertigung, da seiner Ansicht nach die einvernehmliche Beendigung wie eine objektiv betriebsbedingte Kündigung iSd Zusatz-KollV anzusehen sei. Der OGH bestätigte die E des Berufungsgerichtes, welches dem Kl den verlangten Differenzbetrag zugesprochen hatte.

In der unstrittig vereinbarten einvernehmlichen Auflösung wurde festgehalten, dass dem Kl die kollektivvertragliche Abfertigung zustehe. Aufgrund der in der Vereinbarung enthaltenen Formulierung, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses einer AG-Kündigung gleichzuhalten ist, muss versucht werden, durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien damit auf eine „objektiv betriebsbedingte“ oder „subjektive“, also in der Person des AN gelegene, AG-Kündigung abstellen wollten, weil daran unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen. Wie die Bekl mehrfach betont, hatte sie keine Veranlassung, den Kl zu kündigen, es lagen daher keine subjektiven Gründe für eine Kündigung vor. Dazu kommt, dass in der Vereinbarung sogar ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Initiative für die Kündigung vom Unternehmen ausgeht. Mag dies auch nicht den Tatsachen entsprochen haben, wird damit der Eindruck verstärkt, dass der DN durch die einvernehmliche Auflösung so gestellt werden soll wie bei einer aus betrieblichen Gründen erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses.

Insgesamt bestehen daher keine Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Formulierung der Vereinbarung in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtungsweise für einen redlichen Erklärungsempfänger dahingehend zu verstehen ist, dass der Kl so gestellt werden soll wie bei einer „objektiv betriebsbedingten“ AG-Kündigung und die Abfertigung daher entsprechend dem Zusatz-KollV „Einsparungspaket“ auf Basis der ungekürzten Bemessungsgrundlage zu berechnen ist.