114Für das Vorliegen eines Antrags auf Partnerschaftsbonus ist der Inhalt der Erklärung maßgeblich
Für das Vorliegen eines Antrags auf Partnerschaftsbonus ist der Inhalt der Erklärung maßgeblich
Die Kl füllte am 18.10.2022 im auf der Webseite der bekl Österreichischen Gesundheitskasse bereitgestellten Formular die für den Antrag auf Partnerschaftsbonus erforderlichen Daten aus und sendete den Antrag nach dem Erstellen der Druckübersicht (irrtümlich) nicht ab. Am 22.1.2024 und am 19.2.2024 erkundige sich die Kl per E-Mail bei der Bekl über die Auszahlung des am 18.10.2022 beantragten Partnerschaftsbonus und fügte jeweils die am 18.10.2022 erstellte – alle für den Antrag auf Partnerschaftsbonus erforderlichen Daten und die Wortfolge „Ich beantrage hiermit den Partnerschaftsbonus zum Kinderbetreuungsgeld
“ enthaltene – Zusammenfassung an. Am 22.6.2024 stellte die Kl sodann (nach entsprechendem Hinweis der Bekl) einen (unstrittig formgültigen) Antrag auf Gewährung des Partnerschaftsbonus über die Webseite der Bekl.
Mit Bescheid vom 5.8.2024 wies die Bekl den Antrag der Kl vom 22.6.2024 wegen Verspätung ab. Die Vorinstanzen gaben dem auf Zahlung des Partnerschaftsbonus gerichteten Klagebegehren statt. Die E-Mails der Kl vom 22.1. und 19.2.2024 würden zwar auf einen Antrag Bezug nehmen, sie enthielten aber zudem auch eine Zusammenfassung samt der Erklärung, einen Antrag zu stellen. Diese E-Mails seien somit als Antrag auf Gewährung des Partnerschaftsbonus zu werten, der mangels Verwendung des nach § 26 Abs 1 KBGG erforderlichen bundeseinheitlichen Formulars verbesserungsbedürftig sei. Diese Verbesserung sei mit der Einbringung des Antrags vom 22.6.2024 erfolgt. Der OGH erachtete die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Bekl mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als nicht zulässig.
Der OGH begründet die Zurückweisung der Revision damit, dass die Frage der Auslegung einer Parteierklärung regelmäßig keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung aufwirft. Eine solche zeigt die Bekl in der Revision auch nicht auf. Es trifft zu, dass Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich sind. Einen solchen eindeutigen Inhalt weisen die E-Mails der Kl jedoch nicht auf, war ihnen doch einerseits eine Erkundigung zu einem (nicht gestellten) Antrag zu entnehmen, andererseits allerdings auch ein Dokument mit einem (ausdrücklichen) Antrag auf Entscheidung über einen Anspruch. Mit dem Abstellen auf den bloßen Text der E-Mail blendet die Bekl den vollständigen Inhalt dieser E-Mails – insb jenen des angehängten Dokuments, das einen ausdrücklichen Antrag enthielt – aus und gelingt es ihr schon deswegen nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.
Bei dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen der Bekl, wonach die E-Mails vom 22.1.2024 und 19.2.2024 entsprechend der (nach dem Verständnis der Bekl) auf ihrer Website kundgemachten Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs iSd § 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als nicht bei ihr eingelangt anzusehen seien, handelt es sich um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.263