66Betriebspension unter Anrechnung der ASVG-Pension: Auswirkung der Pensionsanpassung nach ASVG auf die Gesamtpension?
Betriebspension unter Anrechnung der ASVG-Pension: Auswirkung der Pensionsanpassung nach ASVG auf die Gesamtpension?
Der Kl hat als ehemaliger AN der Bekl einen Anspruch auf eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage. Daneben bezieht er eine gesetzliche Pension nach dem ASVG. Nach der zwischen den Parteien geltenden Pensionsordnung werden alle Pensionsleistungen aus einer gesetzlichen PV auf die Betriebspension angerechnet. Seit 1.11.2012 werden beide Pensionen von der Bekl gemeinsam ausbezahlt. Die Betriebspension des Kl unterliegt dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG).
Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kl einen Anspruch auf Erhöhung der Betriebspension nach § 775 Abs 1 Z 2 bzw § 790 Abs 1 Z 2 ASVG hat. Die Vorinstanzen haben das auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen gestützte Klagebegehren abgewiesen. Der OGH schließt sich den Vorinstanzen an:
Die jährliche Anpassung der Pensionen nach dem ASVG erfolgt grundsätzlich auf Basis des in § 108h ASVG geregelten Anpassungsfaktors. Ua für die Jahre 2023 und 2024 wurde in den §§ 775 und 790 ASVG (ausdrücklich) eine „von § 108h ASVG abweichende“ Regelung getroffen:
§ 775 ASVG sieht für 2023 bei einem Gesamtpensionseinkommen unter € 5.670,- monatlich eine Erhöhung um 5,8 % vor, bei einem darüber liegenden Gesamtpensionseinkommen beträgt die Erhöhung € 328,86; nach § 790 ASVG beträgt die Pensionserhöhung für 2024 bei einem Gesamtpensionseinkommen, das nicht mehr als € 5.850,- monatlich beträgt, 9,7 %, bei einem darüber liegenden Gesamtpensionseinkommen € 567,45.
Nach dem klaren Wortlaut des § 775 Abs 1 Satz 1 ASVG (und ebenso des § 790 Abs 1 Satz 1 ASVG) ist mit „Pensionserhöhung“ nach dieser Bestimmung die Erhöhung der gesetzlichen Pension gemeint, weil nur diese (sonst) grundsätzlich nach § 108h Abs 1 ASVG mit dem Anpassungsfaktor zu erfolgen hat. Eine Erhöhung anderer Pensionen lässt sich daher aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
Auch aus § 775 Abs 2 ASVG ist für den Kl nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung definiert das Gesamtpensionseinkommen (soweit für das Verfahren relevant) als die Summe aller Pensionen einer Person aus der gesetzlichen PV, auf die nach den am 31.12.2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch „alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 167 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw im Jahr 2023 anzupassen ist“. Diese Regelung ordnet daher keine Anpassung der Leistungen nach dem SpBegrG an, sondern setzt eine solche für eine Einrechnung der Sonderpension in das Gesamtpensionseinkommen vielmehr voraus. Der OGH bestätigt daher die Annahme der Vorinstanzen, dass damit nur eine nach dem jeweiligen Gesetz vorzunehmende Anpassung dieser Pensionen gemeint sein kann.
Wenn der Kl vorbringt, dass ihm eine Erhöhung der Pension nach dem ASVG als Erhöhung der Gesamtpension jedenfalls zur Gänze zugutekommen müsse, übergeht er laut OGH, dass nach der zwischen den Parteien geltenden Pensionsordnung die Pension nach dem ASVG unabhängig von ihrer Höhe auf seine Betriebspension anzurechnen ist. Veränderungen der Pension nach dem ASVG führen daher schon aufgrund der Pensionsordnung nicht zu einer Veränderung der Betriebspension, sondern nur zu einer Veränderung der von der Bekl zu finanzierenden Differenz zu der sich aus der Direktzusage ergebenden Höhe der Betriebspension. Dass der Gesetzgeber in derartige privatrechtliche Regelungen eingreifen wollte, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.
Auf eine sich allenfalls aus der Pensionsordnung ergebende Erhöhung muss nicht eingegangen werden, weil der Kl seinen Anspruch in erster Instanz nicht darauf, sondern diesen ausschließlich auf § 775 Abs 1 und § 790 Abs 1 ASVG gestützt hat. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision des Kl daher zurückzuweisen.