Pfeil (Hrsg)Der AlV-Komm – Das Arbeitslosenversicherungsgesetz – Kommentar
Manz Verlag, Gesamtwerk inkl 118. ErgLfg, Wien 2023, € 198,-
Pfeil (Hrsg)Der AlV-Komm – Das Arbeitslosenversicherungsgesetz – Kommentar
Neue Kommunikationsmethoden und Teuerungspakete haben in der Arbeitswelt der letzten Jahre ihre Spuren hinterlassen; sie finden sich freilich auch in jenem 213 Rechtsbereich, der sich mit dem Keine-Arbeit-Haben aber Arbeit-Suchen und den davon Betroffenen beschäftigt, also der AlV und der Arbeitsmarktpolitik. Seit 2016 gibt Walter J. Pfeil den einschlägigen Kommentar zum AlVG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Richtlinien des Arbeitsmarktservice als Faszikelwerk in einer Mappe heraus. Er wird dabei von einem hervorragend ausgewiesenem Team an Expert:innen aus Praxis, Judikatur und Lehre unterstützt. Seit 2022 teilt er sich die Herausgeber:innenschaft mit zwei der bisherigen Autorinnen, nämlich Susanne Auer-Mayer von der WU Wien und Birgit Schrattbauer von der Universität Salzburg.
§§ 1, 2, 4, 5, 74 und 75 AlVG werden von R. Müller allein und §§ 55-65a AlVG von diesem gemeinsam mit Stickler, §§ 3, 11-15, 33-36c, 38 und 48 AlVG von Pfeil, §§ 6, 44-47, 51-54, 76 und 76a AlVG von Kartusch/Tiringer, §§ 7, 20-21a AlVG und §§ 1-13 ÜHG von Schörghofer, §§ 8, 22, 23, 39b, 66 und 66a AlVG sowie §§ 1-19 Sonderunterstützungsgesetz (SUG) von Schrattbauer, §§ 9, 10, 24, 25, 49 und 50 AlVG von Julcher, §§ 16-19, 37, 40-43a und 67-73 AlVG von Auer-Mayer sowie §§ 26-32, 39, 39a, 77-84 AlVG und §§ 1-17 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) von Sauer/Furtlehner kommentiert. Für die Aktualität der Anhänge, dh insb der „Nebengesetze“ (Arbeitsmarktservicegesetz [AMSG] und Arbeitsmarktförderungsgesetz [AMFG]), der Verordnungen (wie etwa Strafgefangenenverordnung) sowie der Bundesrichtlinien des AMS sind nunmehr die drei Herausgeber:innen Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer gemeinsam verantwortlich. Das Autor:innenteam ist insgesamt von großer Kontinuität geprägt; die kleineren Wechsel sind ruhestandsbedingt.
In bewährter Weise finden sich auf dem Faszikeltitelblatt die Lieferungsnummer und der Stand der Kommentierung des jeweiligen Faszikels sowie der Hinweis, welche Bestimmungen im Folgenden bearbeitet werden. Den Beginn der eigentlichen Kommentierungsteile bildet der jeweilige Normtext; nach dem Normtext findet sich der Hinweis auf die Fassung, zB unter Nennung des letzten berücksichtigten Bundesgesetzblattes, was für das Arbeiten mit einer sich häufig ändernden Materie wie der AlV unerlässlich ist. Dem jeweiligen Normtext folgen Literaturverzeichnis und Inhaltsangabe und schließlich der Kommentar der:s Bearbeiters:in. Zur Qualität der Bearbeitung darf auf die Ausführungen zu den Vorlieferungen verwiesen werden; besonders hervorgehoben seien aber wiederum die systematische Darstellung der jeweiligen Materie bei gleichzeitigem Herstellen größerer Zusammenhänge und dem gelungenen Eingehen auf Detail- und Praxisfragen. Besteht Bedarf der Leser:innen nach einer weiteren Vertiefung über die bearbeiteten Fragen hinaus, so wird die Recherche durch die ausführliche Angabe der einschlägigen Literatur im bereits erwähnten Verzeichnis sowie den ausführlichen Fußnotenapparat erleichtert.
Die dargestellte und kommentierte Rechtslage ist – mit der 118. Lieferung – auf dem Stand vom Sommer 2024. Die elektronische Abwicklung der Anträge auf die verschiedenen Leistungen nach dem AlVG ist daher bereits seit Längerem gut nachvollziehbar dargestellt (siehe die Bearbeitung von § 46 AlVG). Die Möglichkeiten digitalisierter Kommunikation zwischen AMS und Klient:innen wurden vor Corona eingeführt, erfuhren aber erst durch die Notwendigkeit, persönliche Kontakte zu vermeiden, einen boost und vermehrtes Interesse von allen Seiten. Neugierig ist die Rezensentin darauf, wie die Autor:innen die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich bewerten, die mit 1.7.2025 in Kraft treten werden (siehe §§ 46, 46a AlVG idF BGBl I 2024/66). Demnach hat die Antragstellung „vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem“ des AMS zu erfolgen; persönliche Vorsprache soll eher die Ausnahme sein. Den Materialien (RV 2550 BlgNR 27. GP) zufolge ist eine effizientere Abwicklung bezweckt. Für jene Personen, die „keinen Zugang“ haben oder „zur Nutzung nicht in der Lage“ sind, besteht ein „Anspruch“ auf Unterstützung „bei der Handhabung und Nutzung“ durch die Mitarbeiter:innen in jeder Geschäftsstelle des AMS. Gemeint ist damit aber wohl nicht der persönliche Kontakt, sondern die Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme. Verstärkt wird der Eindruck einer Voll-Digitalisierung des AMS noch durch den zukünftigen § 46a AlVG, der „vorrangig“ die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden auf elektronischem Weg vorsieht und die AMS-Kund:innen „verpflichtet“, das elektronische System „regelmäßig“ danach abzufragen. Bei praktischer Betrachtung dieser „Verpflichtung“ müssten die arbeitslosen Kund:innen also wohl selbst dafür sorgen, dass sie ihre Hard- und Software sowie Internetverbindungen up-to-date halten und überhaupt zur Verfügung haben; was vielleicht bei von (längerer) Arbeitslosigkeit betroffenen Personen nicht zuletzt eine Kostenfrage sein wird.
Der AlV-Kommentar ist und bleibt sowohl für die Praktiker:innen, die mit den Klient:innen in verschiedenen Konstellationen zu tun haben, als auch für die Lehre ein unerlässlicher Begleiter durch den Dschungel der AlV und der Arbeitsmarktpolitik.