Boemke/KursaweGesetz über Arbeitnehmererfindungen – Kommentar
2. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2024, XLI, 945 Seiten, Leinen, € 229,-
Boemke/KursaweGesetz über Arbeitnehmererfindungen – Kommentar
10 Jahre nach der ersten Auflage ist nunmehr die zweite Auflage dieses Kommentars zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) erschienen. Gegenüber der Vorauflage ist das Werk um ca 100 Seiten auf fast 1.000 Seiten angewachsen. Es zeichnet sich durch hohe Benutzerfreundlichkeit und eine detailreiche Kommentierung aus. Vorangestellt sind ein Inhalts-, ein Abkürzungs- und ein Literaturverzeichnis, nachgestellt ein als Sachverzeichnis bezeichnetes Stichwortverzeichnis. Hervorhebungen im Text führen zu einer guten Übersichtlichkeit und wird die doch sehr spezifische Materie des – nach österreichischer Diktion – Diensterfindungsrechts in klarer Sprache und verständlicher Form für den Leser aufbereitet.
Anders als das österreichische Diensterfindungsrecht gilt das ArbNErfG auch für bloße technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 iVm §§ 9 und 12 ArbNErfG) und enthält es Regelungen zu freien Erfindungen (insb § 18f ArbNErfG), was zu begrüßen ist. Dass der AN die Anmeldung der Diensterfindung für den AG auf dessen Namen und dessen Kosten bewirken kann, wenn der AG seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt (§ 13 ArbNErfG), ist bei uns nicht vorgesehen. Dass der AG von der Erwirkung eines Schutzrechtes absehen kann, wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern (§ 17 Abs 1 ArbNErfG), hat auch kein Pendant in den Regelungen des Patentgesetzes.
Während die Rechte des AN gem § 17 Patentgesetz in Österreich unabdingbar sind, sieht § 22 ArbNErfG eine solche Unabdingbarkeit nur für die Zeit vor der Mitteilung der Diensterfindung vom AN an den AG vor. Danach sind solche Vereinbarungen nur dann unwirksam, wenn sie in erheblichem Maße unbillig sind (§ 23 Abs 1 ArbNErfG).
Anders als bei uns ist in Deutschland ein unbezifferter Klageantrag zulässig (§ 38 ArbNErfG), womit der AN-Seite zum einen hohe vorprozessuale Kosten für eine Berechnung des Vergütungsanspruchs, insb durch einen Patentanwalt, erspart bleiben und zum anderen insoweit kein Prozesskostenrisiko für den AN besteht.
Die zentrale Norm des § 9 ArbNErfG über die Vergütung wird auf 126 Seiten mit 505 Randziffern ausführlich kommentiert. Der österreichische Rechtsanwender ist gut beraten, nicht nur die Kommentierung dieser Bestimmung, sondern den Kommentar insgesamt für Fragen des Diensterfindungsrechts heranzuziehen, der eine Fundgrube für Ideen für die Auslegung auch des österreichischen Diensterfindungsrechts bietet, für welches es leider keine vergleichbare hochwertige Kommentierung gibt.