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Keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wenn nur einer von zwei alternativen Ablehnungsgründen für Sonderkrankengeld bekämpft wird

MAXIMILIAN WIELANDER

Der Kl war seit 26.6.2020 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und bezog bis zum Ablauf der Anspruchshöchstdauer am 20.10.2021 Krankengeld. Ab 21.10.2021 war das Dienstverhältnis des Kl unter Entfall der Arbeits- und Entgeltpflicht karenziert. Diese dauerte, nach wiederholter Verlängerung, bis 19.10.2023. Am 21.7.2021 beantragte der Kl eine Berufsunfähigkeitspension und bezog in der Zeit von 28.10.2021 bis 31.5.2022 einen Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG.

Mit Bescheid vom 25.5.2022 wies die Bekl den Pensionsantrag ab. Dagegen erhob der Kl am 18.7.2022 Klage und beantragte die Gewährung von Sonderkrankengeld nach § 139 Abs 2a ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Die Klage zog er am 14.9.2023 zurück. Nach Bezug des Pensionsvorschusses ab 1.6.2022 unterlag der Kl bis 4.8.2022 keiner Pflichtversicherung in der KV. Ab 4.8.2022 war er gem § 16 ASVG in der KV selbstversichert. Seit 4.10.2023 bestand eine Pflichtversicherung „über das Arbeitsmarktservice“.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren auf Sonderkrankengeld gem § 139 Abs 2a ASVG ab 18.7.2022 ab 184 und stützten sich dabei auf zwei unabhängige Gründe: Der Kl sei zum einen im Zeitpunkt der Antragstellung (18.7.2022) bis zur Klagerückziehung im Pensionsverfahren (14.9.2023) nicht in der KV pflichtversichert gewesen, die Selbstversicherung nach § 16 ASVG (4.8.2022 bis 3.10.2023) könne einen Anspruch auf Krankengeld nicht begründen. Zum anderen scheitere der Anspruch überdies auch an der Karenzierung, weil den Kl weder eine Arbeitspflicht, die krankheitsbeding nicht erfüllt worden sei, getroffen habe, noch ein Anspruch auf Entgelt bestanden habe, dessen Ausfall ersetzt werden könne.

In der Revision wendete der Kl ein, dass der Grundsatz, dass der Anspruch auf Krankengeld eine Arbeitspflicht und einen Entgeltanspruch voraussetzt (vgl OGH 16.1.2024, 10 ObS 23/23i ua), nicht auch für den Anspruch auf Sonderkrankengeld nach § 139 Abs 2a ASVG gelte. Die Begründung der Vorinstanzen bezüglich der fehlenden Pflichtversicherung in der KV wurde vom Kl nicht aufgegriffen.

Die außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen. Wird die angefochtene Entscheidung auch auf eine weitere, selbstständig tragfähige Begründung gestützt, muss auch diese im Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Lässt die Revision eine derartige alternative Begründung unbekämpft, wird keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weil die ins Treffen geführte Rechtsansicht für die Lösung des konkreten Falls nicht (mehr) präjudiziell ist (vgl RS0088931 [T2, T4]; OGH 13.8.2024, 10 ObS 66/24i, Rz 6 ua).