76Sperrfrist gem § 11 AlVG – enges Verständnis des Tatbestands der freiwilligen Auflösung durch den Arbeitnehmer
Sperrfrist gem § 11 AlVG – enges Verständnis des Tatbestands der freiwilligen Auflösung durch den Arbeitnehmer
Der Beschwerdeführer meldete sich nach Ende seines vollversicherten Dienstverhältnisses beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos. Das AMS sprach mit Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 28 Tagen gem § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält, da er das letzte Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst habe und auch keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen würden.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und begründete diese damit, dass der vom DG gemeldete Abmeldegrund nicht stimmen würde.
Das AMS wies die Beschwerde ab. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Nach einer mündlichen Verhandlung gab das BVwG der Beschwerde statt, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der DG mehrmals erwähnte habe, mit der Arbeit des Beschwerdeführers nicht zufrieden gewesen zu sein, und dass er im Zuge des Gespräches am letzten Tag des Dienstverhältnisses die Beendigung des Dienstverhältnisses angesprochen habe; eine Willenserklärung dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinerseits alleine die Auflösung vornahm, sei aber nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer führte laut BVwG in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft aus, dass er bereit gewesen wäre, auch länger beim selben DG zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe auch die Gesprächsinhalte zwischen ihm und dem DG nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft geschildert, während das AMS sich lediglich auf die Rückmeldung des DG bezogen habe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verweist das BVwG darauf, dass die Sperrfrist des § 11 AlVG zunächst voraussetzt, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist. Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gem § 11 AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stellt idR keinen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom AN vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (AN-Kündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt).
Entgegen der Auffassung des AMS liegt nach Ansicht des BVwG im vorliegenden Fall keine einseitige Auflösungserklärung des Beschwerdeführers vor. Vielmehr sei dem Gespräch zwischen dem DG und dem Beschwerdeführer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst einseitig das Arbeitsverhältnis nicht beenden wollte. Angesichts der diesbezüglich vorherrschenden Lehre und Judikatur ist bei der Auslegung dieses Tatbestandes der freiwilligen Auflösung iSd § 11 AlVG ein enges Verständnis geboten. Der Hauptanwendungsfall für die diesbezügliche Verhängung der Sperrfrist ist in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder Erklärung des vorzeitigen Austrittes gegeben. Eine derartige Willenserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Ein sonstiges Verhalten, welches eine Sanktion nach § 11 AlVG rechtfertigen würde, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Die Beschwerde erwies sich somit aus den genannten Gründen als begründet, der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.