72Wiedereingliederungsteilzeit stellt keinen Verzicht des Dienstgebers auf Geltendmachung einer Ex-lege-Beendigung dar
Wiedereingliederungsteilzeit stellt keinen Verzicht des Dienstgebers auf Geltendmachung einer Ex-lege-Beendigung dar
Die Kl war ab 7.4.2014 als Vertragsbedienstete bei der Bekl beschäftigt. Sie war ab 16.11.2021 durchgehend wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Mit Schreiben vom 5.8.2022 teilte ihr die Bekl mit, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 15.11.2022 enden werde, wenn sie bis dahin weiterhin krank sei, da die Krankheit dann ein Jahr andauere.
Die Vertragspartner vereinbarten daraufhin eine Wiedereingliederungsteilzeit für 1.10.2022 bis 31.3.2023. Dieser Zeitraum wurde in der Folge auf 17.10.2022 bis 16.4.2023 abgeändert. Nach dieser Vereinbarung sollte die Kl 20 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, arbeiten.
Am ersten Arbeitstag, dem 18.10.2022, konsumierte die Kl Urlaub. In weiterer Folge war sie wiederholt krankheitsbedingt abwesend. Zuletzt wurde sie mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.1.2023 ab 20.12.2022 bis 28.1.2023 krankgeschrieben.
Mit Schreiben vom 18.1.2023 informierte die Bekl die Kl, dass ihr Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung mit 19.1.2023 ende.
Mit ihrer Klage begehrt die Kl die Feststellung des aufrechten Fortbestands ihres Dienstverhältnisses. Durch die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit habe die Bekl auf die Auflösungsmöglichkeit nach § 24 Abs 9 VBG 1948 verzichtet.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl nicht Folge. Entgegen der Ansicht der Kl stelle die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit keine (konkludente) Fortsetzungsvereinbarung iSd § 24 Abs 9 VBG 1948 dar. Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil zur Frage, ob der Abschluss einer Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit als Fortsetzungsvereinbarung iSd § 24 Abs 9 VBG 1948 anzusehen sei, keine höchstgerichtliche Rsp bestehe.
Der OGH erachtete die dagegen erhobene Revision der Kl für zulässig, aber nicht berechtigt und führte aus:
Nach § 24 Abs 9 VBG 1948 endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der DG hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.
Bereits im Berufungsverfahren war die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG 1948 nicht mehr strittig. Ebenso wenig, dass die Bekl ihrer Verständigungspflicht entsprochen hat. Strittig ist nur die Frage, ob die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit eine Fortsetzungsvereinbarung iSd § 24 Abs 9 VBG 1948 darstellt.
Nach den ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 13 schafft die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit keinen Sonderstatus zwischen „dienstfähig“ und „dienstunfähig“. Im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt die oder der Vertragsbedienstete als absolut dienstfähig. Voraussetzung für den Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit ist daher eine ärztliche Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten. Diese muss zum Antrittszeitpunkt gegeben sein.
Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit entspricht daher im Wesentlichen der normalen Rückkehr ins Dienstverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Der Unterschied liegt nur in der Herabsetzung der Arbeitszeit, die es dem DN nach einem Unfall oder einer Erkrankung erleichtern soll, in den Arbeitsprozess zurückzukehren.
Damit besteht aber kein Unterschied zwischen dem Wiederantritt des Dienstes aufgrund einer vollständigen Genesung und dem aufgrund der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit. Dementsprechend greift daher die Grundregelung des § 24 Abs 9 VBG 1948, dass bei der Berechnung der einjährigen Frist eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.
Dagegen liegt der in § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses trotz einer mehr als ein Jahr andauernden Dienstverhinderung regelmäßig ein zu erwartendes Fortbestehen eben dieser Dienstverhinderung zugrunde. Der DN kann zwar den Dienst mangels Dienstfähigkeit nicht wieder antreten, dessen ungeachtet soll – etwa wegen eines 175 absehbaren Endes der Dienstunfähigkeit oder zur Unterstützung des Genesungsprozesses – die Beendigung durch Zeitablauf verhindert werden.
Dieser Fall liegt bei der Wiedereingliederungsteilzeit gerade nicht vor. Entgegen der Revision bedarf es im Fall der Wiedereingliederungsteilzeit üblicherweise gerade keiner Fortsetzungsvereinbarung und keines Verzichts auf die Auflösungsmöglichkeit, weil der Dienst ja wieder verrichtet werden kann.
Da die Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung die Möglichkeit der Erbringung der Dienstleistung voraussetzt, ist keine Vergleichbarkeit mit einer Karenzierungsvereinbarung, nach der keine Dienstleistung zu erbringen ist, gegeben.
Die Kl übersieht auch, dass Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarungen nach dem Gesetz schon nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand möglich sind und daher nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Ablauf der Jahresfrist nach § 24 Abs 9 VBG 1948 geschlossen werden. Damit gibt es aber im Normalfall für den DN allein aufgrund des Abschlusses einer solchen Vereinbarung keinen Grund davon auszugehen, dass der DG auf eine Zusammenrechnung von Krankenständen vor und nach Abschluss der Vereinbarung im Hinblick auf die Jahresfrist verzichtet.
Auch wenn bei der Kl ein zeitlicher Zusammenhang zum Ablauf der Jahresfrist bestand, konnte auch sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Vereinbarung nach § 20c VBG 1948 einen solchen Verzicht des DG darstellt. Daneben gab es aber nach den Feststellungen keine anderen (auch nur mündlichen) Vereinbarungen.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 keine Vereinbarung nach § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des DG auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände darstellt.