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Das Schicksal von auf Basis einer nichtigen Grundlagenvereinbarung geleisteten Pensionskassenbeiträgen

CHRISTOPH KIETAIBL (WIEN)
  1. Auf Basis einer nichtigen Grundlagenvereinbarung an die Pensionskasse geleistete Pensionskassenbeiträge können nicht vom AN zurückgefordert werden.

  2. Die an die Pensionskasse geleisteten Beiträge sind nicht dem AN zugeflossen, sondern der Pensionskasse, die sie zugunsten der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft veranlagt. Der AN erwirbt durch die Beitragszahlungen nur ein Anwartschaftsrecht auf künftige Pensionsleistungen gegenüber der Pensionskasse, deren Höhe primär vom Veranlagungsergebnis abhängt.

  3. Ein Bereicherungsanspruch des AG gegen den AN kann sich daher nur auf bereits erhaltene Versorgungsleistungen aus der Pensionskasse beziehen oder auf Forderungs- und Anwartschaftsrechte, welche dem AN gegenüber der Pensionskasse zustehen.

[1] [...]

[2] Die bekl [...] Partei (im Folgenden: der Bekl) war ab dem 1.10.2004 provisorischer Leiter des Patentamts. Von 4.4.2005 bis 3.4.2015 übte er im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter zur Republik Österreich die Funktion des Präsidenten des Patentamts aus. Am 24.11.2004 wurde zwischen ihm und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ein Anstellungsvertrag bezüglich der Geschäftsführung der s* auf die Dauer seiner Bestellung als Präsident des Patentamts abgeschlossen. Darin wurde mit ihm unbeschadet seiner Entlohnung als Bundesbediensteter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein zusätzliches Entgelt, ein Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz und eine Pensionsvorsorge vereinbart. Die s* erbrachte die im Anstellungsvertrag vereinbarten Entgeltleistungen [...] bis einschließlich November 2013. Auf Grundlage des Anstellungsvertrags schloss die s* auch einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse ab und leistete die entsprechenden Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge des Bekl an diese Pensionskasse.

[3] Bereits am 10.6.2013 erteilte das BMVIT dem Bekl die Weisung, sämtliche auf der Vereinbarung vom 24.11.2004 gründende Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. Mit E des VwGH vom 18.12.2014 wurde der entsprechende Bescheid allerdings wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

[4] [...]

[5] Mit der Klage zu 24 Cga 85/16v begehrt die Kl die Rückzahlung von im Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 an bzw für den Bekl aufgrund des Anstellungsvertrags geleistete Beträge an Bruttogehalt, Sachbezug (Dienstwagen) und Pensionskassenbeiträgen, insgesamt 51.323 €. Aufgrund der Nichtigkeit des Anstellungsvertrags seien diese Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt und der Bekl insoweit bereichert.

[6] Der Bekl bestreitet. Er habe die erhaltenen Beträge gutgläubig verbraucht. Auch sei es wider Treu und Glauben und somit rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Kl auf die Nichtigkeit des von ihr geschlossenen und gewollten Vertrags berufe. Für die Rückforderung der Pensionskassenbeiträge sei er darüber hinaus nicht passiv legitimiert. [...]

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung [...] als zu Recht bestehend [...] fest und verpflichtete den Bekl zur Zahlung des eingeklagten Betrags sA.

[...]

[13] Aufgrund der Nichtigkeit des Anstellungsvertrags seien die Leistungen an den Bekl rechtsgrundlos erfolgt. Der auf § 877 ABGB gegründete Kondiktionsanspruch der Kl bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. [...]

[15] Der Bekl sei auch materiell diejenige Person, die durch die an die Pensionskasse geleisteten Beträge begünstigt sei. Zwar habe die s* diese an die Pensionskasse gezahlt. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Bekl als Anwartschaftsund Leistungsberechtigter aus diesem Pensionskassenvertrag die infolge der geleisteten Beiträge erworbenen Anwartschaften bzw das angesammelte Guthaben erworben habe und ihm die nach den §§ 5, 6 BPG vorgesehenen Verfügungsbefugnisse zukommen würden. [...]

[19] Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls einen Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB. [...]

[21] Hinsichtlich der geleisteten Pensionskassenbeiträge liege jedoch eine mangelnde Passivlegitimation des Bekl vor. Der Pensionskassenvertrag sei ein zwischen dem AG und der Pensionskasse geschlossener „echter“ Vertrag zu Gunsten Dritter. Mit den Zahlungen habe die AG keine Schuld des Bekl, sondern ihre eigene Beitragspflicht aus dem Pensionskassenvertrag beglichen. Der Bekl habe diese Zahlungen somit auch nicht indirekt erhalten. Der Rückforderungsanspruch besteht daher insoweit nicht zu Recht. Allerdings habe die Kl zu diesem Zahlungsbegehren ein Eventualstufenklagebegehren hinsichtlich der vom Bekl erhaltenen Leistungen aus dem Pensionskassenvertrag erhoben. Dieses Eventualbegehren sei noch nicht spruchreif. [...]

[24] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da die zu beurteilenden Fragen zum Umfang des Rückforderungsrechts der Kl, insb im Hinblick auf [...] die Pensionskassenbeiträge, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen. [...]

[28] Die Revision der Kl ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[29] [...]

[30] 1.1. Die Revision argumentiert, dass der Bekl für die Rückforderung der Pensionskassenbeiträge 223 passivlegitimiert sei, da ihm auch die Anwartschafts- und Leistungsberechtigung aus dem Pensionskassenvertrag zukomme.

[31] 1.2. Die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, AG und AN (9 ObA 72/07i; vgl Binder, Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigtem und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 [107] ua). Dieser Beziehung liegen zwei Rechtsgeschäfte zugrunde, nämlich die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag.

[32] 1.3. Die Zustimmung der AN-Seite zum Beitritt zur Pensionskasse (arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung) manifestiert sich entweder in einer BV (§ 3 Abs 1 BPG), in einem KollV (§ 3 Abs 1a BPG) oder subsidiär in einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster (§ 3 Abs 2 BPG; vgl auch Resch in ZellKomm3 § 3 BPG Rz 7 ua).

[33] § 3 Abs 2 BPG normiert, dass für AN, die von keinem BR vertreten sind oder für die kein KollV iSd § 3 Abs 1 und 1a BPG gilt, der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem AG bedarf, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG (Gleichbehandlungsgebot) zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in § 3 Abs 1 BPG genannten Angelegenheiten zu regeln.

[34] Das Berufungsgericht ist vom Vorliegen einer solchen individuellen Grundlagenvereinbarung ausgegangen, wogegen sich keine der Parteien wendet.

[35] 1.4. Der Pensionskassenvertrag wird nach § 15 Abs 1 PKG zwischen dem beitretenden AG und der Pensionskasse abgeschlossen. In diesem Vertrag sind für Pensionskassenzusagen, die dem BPG unterliegen, die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

[36] Die Verpflichtung der Pensionskasse zur Entgegennahme von Beiträgen und zur Leistungserbringung entsteht erst durch Abschluss des Pensionskassenvertrags. Auch die unmittelbare Beitragszahlungpflicht des AG gegenüber der Pensionskasse sowie die Ansprüche der AN gegen die Pensionskasse folgen (nur) aus dem Pensionskassenvertrag (Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 § 15 PKG Rz 1).

[37] 1.5. Der wirksame Abschluss eines Pensionskassenvertrags setzt nach § 3 BPG eine entsprechende Grundlagenvereinbarung voraus, die ihrerseits aber wieder den Vorgaben des PKG entsprechen muss, weil ansonst eine Umsetzung der Zusage im Pensionskassenvertrag nicht möglich ist (Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG § 15 PKG Rz 1).

[38] 1.6. Beim Pensionskassenvertrag handelt es sich nach herrschender Auffassung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB, der den Leistungsberechtigten (§ 5 Z 2 PKG) die unmittelbare Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Pensionskasse eröffnet, sobald ein Leistungstatbestand verwirklicht ist (8 ObA 34/13h; 9 ObA 72/07i uva; Resch in ZellKomm3 § 3 BPG Rz 7; Binder, ZAS 1991, 106 [108] ua).

[39] Die Leistungsberechtigten können alle Ansprüche aus dem Einlösungsverhältnis gegen die Pensionskasse geltend machen, insb die vertraglich vereinbarte Zahlung verlangen. Das Einlösungsverhältnis allein begründet aber keine Vertragsbeziehung zwischen der Pensionskasse und dem Leistungsberechtigten. Vertragliche Gestaltungsrechte, wie Wandlung, Anfechtung, Widerruf oder die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, bestehen beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Einwendungen zwischen den Beteiligten sind nur aus ihren jeweiligen Rechtsbeziehungen möglich (8 ObA 64/11m mwN).

[40] 1.7. Nach herrschender Ansicht findet beim Vertrag zu Gunsten Dritter bei mangelhaftem Valutaverhältnis der Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien des mangelhaften Valutaverhältnisses (Kausalverhältnisses) statt (vgl Kalss in Kletečka/Schauer [Hrsg], ABGB-ON1.06 § 882 Rz 36 mwN). Der Versprechensempfänger kondiziert beim Dritten. Der Versprechende hat mit der Leistung an den Dritten eine im Deckungsverhältnis wirksam begründete Pflicht gegenüber dem Versprechensempfänger erfüllt, diese Leistung erfolgte daher zwischen den Parteien des Deckungsverhältnisses nicht rechtsgrundlos. Ein Mangel des Valutaverhältnisses führt dazu, dass der Dritte die Leistung im Verhältnis zum Versprechensempfänger nicht behalten darf. Dieser Mangel schlägt aber nicht auf das Deckungsverhältnis durch. Hat der Versprechende noch nicht an den Dritten geleistet, ist der Dritte bei echter Drittbegünstigung gegenüber dem Versprechensempfänger um das Forderungsrecht gegen den Versprechenden aus dem (wirksamen) Deckungsverhältnis bereichert; dieses Forderungsrecht kann der Versprechensempfänger beim Dritten kondizieren (Klausberger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch §§ 881, 882 Rz 163). Hat der Dritte die Leistung bereits erhalten, muss er diese an den Versprechensempfänger herausgeben (vgl P. Bydlinski in KBB7 § 881 ABGB Rz 4; Große-Sender, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim Vertrag zugunsten Dritter, ÖJZ 1999, 88 [101]).

[41] 1.8. Mangels gegenteiliger Vereinbarung verschafft die betriebliche Pensionszusage den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nur das Recht auf Auszahlung laufender Rentenbeträge vom Leistungsanfall bis zum Lebensende, gegebenenfalls auf Hinterbliebenenleistungen. Das durch die laufenden Beiträge angesparte, versicherungsmathematisch errechnete Deckungskapital für die Renten fließt in die gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein, die einzelnen Leistungsberechtigten erwerben daran kein Eigentum, sondern nur ein dem Fruchtgenuss ähnliches, mit dem Ableben (bzw Wegfall etwaiger Hinterbliebenenansprüche) endendes Recht.

[42] Diese Beschränkung steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Beiträge des AG zur Pensionskasse im Anwartschaftsstadium ihrem Wesen nach eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit bilden. Der AN hat auch während des aufrechten Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Auszahlung 224 der vereinbarten Pensionskassenbeiträge an sich selbst, sondern nur darauf, dass diese an die Pensionskasse geleistet werden. Diese Beiträge verschaffen ihm dann als berechtigten Dritten die aus dem Pensionskassenvertrag und dessen Grundlagen sich ergebenden Pensionsansprüche. Nur die Einbringung dieser Beitragsleistung in die Pensionskasse, nicht aber die Beitragssumme selbst sind die im Verhältnis zwischen AG und AN vereinbarte Gegenleistung (8 ObA 64/11m).

[43] 1.9. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der arbeitsrechtliche Grundlagenvertrag, also die Pensionszusage der Rechtsvorgängerin der Kl an den Bekl, nichtig ist. Eine Sanierung dieser Vereinbarung, die die Basis für den Pensionskassenvertrag bildete, ist nicht möglich. Der Bekl hat daher gegenüber der Kl keinen Anspruch auf Leistungen im Hinblick auf oder aus einer Betriebspension. Inwieweit die Nichtigkeit der Grundlagenvereinbarung Einfluss auf die Wirksamkeit des zwischen dem DG und der Pensionskasse geschlossenen Pensionskassenvertrags hat, muss hier nicht geprüft werden.

[44] Das führt aber nicht dazu, dass die Kl vom Bekl die von ihr an die Pensionskasse geleisteten Beiträge zurückverlangen kann. Soweit die Kl (ihre Rechtsvorgängerin) solche Leistungen an die Pensionskasse erbracht hat, erfolgten diese Zahlungen auf Basis des Pensionskassenvertrags und sind damit keine Leistungen an den Bekl, der durch diese Zahlungen nur ein Anwartschaftsrecht erworben hat und nur im Hinblick auf dieses bzw allenfalls aus diesem resultierende Zahlungen bereichert ist.

[45] Ein Kondiktionsanspruch der Kl gegen den Bekl kann sich dementsprechend nur, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf Leistungen beziehen, die der Bekl von der Pensionskasse bereits erhalten hat bzw auf Forderungsrechte, die der Bekl aufgrund des Pensionskassenvertrags hat.

[46] Zu Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren, soweit es auf den Ersatz der von der Kl (ihrer Rechtsvorgängerin) an die Pensionskasse geleisteten Beiträge gerichtet ist, abgewiesen.

[47] Über das Eventualbegehren wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben. [...]

ANMERKUNG

1. Im Detail ist der Sachverhalt der vorliegenden E kompliziert. Im Wesentlichen geht es (vereinfacht und zusammengefasst) darum, dass ein mit dem (teilrechtsfähigen) Patentamt abgeschlossenes (Geschäftsführer-)Dienstverhältnis vom OGH in einem anderen Verfahren (mangels ausreichender Rechtsfähigkeit des Patentamts zum Abschluss eines solchen Dienstvertrages) als nichtig angesehen wurde (vgl OGH 28.6.2016, 8 ObA 40/16i). In weiterer Folge forderte der Bund die Entgelte aus diesem Dienstverhältnis zurück. Nur diese Entgeltrückforderung ist Gegenstand der vorliegenden E. Soweit der AN gegen die Entgeltrückforderung gutgläubigen Verbrauch eingewendet hat (was von den Unterinstanzen mit Billigung des OGH verworfen wurde), geht es um eine Einzelfallbeurteilung, die (abgesehen von grober Fehlbeurteilung durch das Untergericht) nicht revisibel ist.

2. Neben den laufenden Bezügen hat der Bund aber auch die auf Basis des Dienstverhältnisses (an eine Pensionskasse) geleisteten Pensionskassenbeiträge vom AN zurückgefordert. Zu dieser Frage hat der OGH die Revision zugelassen, in der Sache hat der Gerichtshof aber die Rückforderung der Beitragszahlungen vom AN verneint. Dies ist wenig überraschend und folgt schon daraus, dass diese Beiträge nicht an den AN geleistet wurden, sondern an die Pensionskasse, welche die Beiträge in weiterer Folge veranlagt. Der AN hat weder Zugriff auf die geleisteten Pensionskassenbeiträge noch entspricht die Summe der an die Kasse geleis teten Beiträge der Höhe einer allfälligen späteren Pensionskassenleistung, weil die Leistungshöhe von Veranlagungsergebnis, Verzinsung, Verwaltungskosten etc abhängt. Um die eigentlichen Beitragsleistungen ist der AN nicht bereichert, sodass dieses Rückforderungsbegehren schon nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht kommt. In gleicher Weise hat der OGH auch schon zum insoweit vergleichbaren Fall der Rückforderung zu Unrecht entrichteter BMSVG-Beträge entschieden und eine Rückforderung vom AN mangels Bereicherung um die Beitragszahlungen abgelehnt (OGH 29.7.2015, 9 ObA 65/15x). Da somit die Frage der Rückforderbarkeit der Pensionskassenbeiträge auf Basis allgemeiner bereicherungsrechtlicher Grundsätze lösbar ist und überdies zu einem vergleichbaren Fall höchstgerichtliche Rsp besteht, liegt streng genommen wohl auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO vor, welche die Revisionszulässigkeit zu begründen vermag; auch das Berufungsgericht hat vorliegend zu Recht die bereicherungsrechtliche Rückforderung der Pensionskassenbeiträge vom bekl AN abgelehnt. Eine Bereicherung des AN besteht nur insoweit, als dieser durch die Beitragszahlungen Leistungsansprüche oder zumindest ein Anwartschaftsrecht gegenüber der Pensionskasse erworben hat. Dazu fehlen aber im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen.

3. Eine Kondiktion der Pensionskassenbeiträge wäre – wenn überhaupt – nur von der Pensionskasse möglich, an die sie gezahlt wurden. Darüber hatte der OGH vorliegend nicht zu entscheiden. Die Kondiktion würde jedenfalls voraussetzen, dass die Beitragszahlungen (gegenüber der Pensionskasse) rechtsgrundlos erfolgt sind; das wäre insb dann der Fall, wenn sie auf keinem wirksamen Pensionskassenvertrag beruhen. Fraglich ist daher, ob vorliegend die Nichtigkeit des Dienstvertrages (samt der darin enthaltenen Pensionszusage) auch die Nichtigkeit des darauf basierenden Pensionskassenvertrages bewirkt. Für die Nichtigkeit spricht, dass nach § 3 BPG der Pensionskassenbeitritt zur Rechtswirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung bedarf. Vorliegend war 225 die einzelvertragliche Grundlagenvereinbarung (so wie das Dienstverhältnis insgesamt) nichtig, sodass nach § 3 BPG auch kein wirksamer Pensionskassenbeitritt möglich und insoweit der (auf Basis der nichtigen Grundlagenvereinbarung geschlossene) Pensionskassenvertrag ebenfalls nichtig ist.

4. Damit ist aber noch nichts über die genauen Rechtsfolgen der Nichtigkeit gesagt, insb darüber, ob die Nichtigkeit ex tunc wirkt und die Zusage rückabgewickelt werden muss; oder ob der Pensionskassenvertrag nur ex nunc für die Zukunft wegfällt. Nur im ersten Fall wären die an die Pensionskasse geleisteten Beiträge kondizierbar. Nach allgemeinen Grundsätzen richtet sich der Umfang der Nichtigkeit nach dem Zweck der betroffenen Norm, wobei nach hL bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen (wegen den typischen Rückabwicklungsschwierigkeiten) grundsätzlich eher von Nichtigkeit nur ex nunc auszugehen ist (vgl etwa Krejci in Rummel [Hrsg], ABGB § 879 Rz 515; Graf in Kletečka/Schauer [Hrsg], ABGB-ON1.06 § 879 Rz 235). So geht die hL spezifisch für bereits in Erfüllung gesetzte Dienstverträge davon aus, dass diese rückwirkend kaum noch vernichtet werden können; insb wegen der damit regelmäßig verbundenen unverhältnismäßigen Rückabwicklungsschwierigkeiten. Anfechtung und Nichtigkeit des Arbeitsvertrages sollen deshalb grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft entfalten und nicht rückwirkend ex tunc eingreifen (vgl zB Spenling/Kietaibl in KBB7 § 1151 ABGB Rz 22). Nur wenn der Zweck der übertretenen Norm zwingend eine Rückabwicklung verlangt (insb wenn jemand versucht, aus seinem eigenen unerlaubten Handeln Vorteile zu ziehen, also insb bei Arglist), muss es bei der rückwirkenden Vernichtung und der Rückabwicklung nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regeln bleiben. Die dargelegte Beschränkung der Rückabwicklung folgt nicht allein aus dem Dauercharakter des Arbeitsvertrages und dem Umstand, dass eine Naturalrestitution der erbrachten Arbeitsleistung nicht möglich ist. Vor allem wäre die Rückabwicklung viel zu kompliziert; knüpfen sich an den Vollzug des Arbeitsverhältnisses doch so viele vertragliche Nebenpflichten und gesetzliche Verpflichtungen zur Wahrung des AN-Schutzes (insb auch Entgeltzahlung bei Nichtleistung wie Krankheit oder Urlaub), dass eine Rückabwicklung für das Arbeitsvertragsverhältnis einfach nicht passt. Gleiches gilt sinngemäß auch für andere Dauerschuldverhältnisse außerhalb des Arbeitsrechts, wenn und weil dort vergleichbare Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen.

Bereits vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Grundsätze zum Umfang der Nichtigkeit bei Dauerrechtsverhältnissen spricht auch bei Pensionskassenzusagen viel dafür, grundsätzlich nur von Nichtigkeit ex nunc auszugehen. Das einmal in Vollzug gesetzte Pensionskassengeschäft wäre unverhältnismäßig schwierig rückabzuwickeln, wobei die Rückabwicklungsschwierigkeiten typischerweise weit über jene bei anderen Dauerschuldverhältnissen hinausgehen. Man denke nur an die bereits veranlagten Beiträge, die Jahresabschlüsse der Pensionskasse, sowie die Ergebnisermittlung und unmittelbare Ergebnisverteilung innerhalb der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. Darüber hinaus müsste auch eine Rückabwicklung sämtlicher steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge im Hinblick auf die Beitragszahlungen erfolgen. Dazu kommt, dass PKG und BPG insgesamt deutlich bemüht sind, die rückwirkende Beseitigung von Anwartschaften ganz generell zu verhindern. So führt etwa ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu einer Angleichung nach unten, sondern zu einer Anhebung der Anwartschafts- und Leistungsansprüche der benachteiligten Gruppe (vgl § 18 Abs 3 BPG); ferner zieht der wegen Unternehmensgefährdung erfolgte Widerruf der Beitragsleistung des AG keinen Verfall erworbener Anwartschaften nach sich (§ 6 Abs 2 BPG). Schließlich ist festzuhalten, dass Barabfindungen unverfallbarer Anwartschaften nur im Bagatellbereich zulässig sind (vgl § 1 Abs 2 Z 1 PKG), und dass die Abtretung und Verpfändung von Anwartschaften untersagt ist (§ 4 BPG). Auch die Auflösungsbeschränkungen für Pensionskassenverträge in § 17 PKG bezwecken den Anwartschaftserhalt und muss vor Vertragsauflösung stets gesichert sein, dass die von der Pensionskasse verwalteten Vermögensteile der Leistungs- und Anwartschaftsberechtigten auf eine andere Versorgungseinrichtung gewährleistet ist.

5. Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass in Bezug auf die genauen Folgen der Nichtigkeit des Pensionskassenvertrags nicht bloß die allgemeinen Erwägungen zu Rückabwicklungsschwierigkeiten in Vollzug gesetzter Dauerschuldverhältnisse für eine bloße Ex-nunc-Wirkung der Nichtigkeit sprechen, sondern zusätzlich auch noch spezifisch betriebspensionsrechtliche Wertungen. Fraglich könnte im konkreten Fall nur sein, ob deshalb eine Andersbeurteilung erforderlich ist, weil vorliegend der Pensionskassenvertrag nicht bloß wegen Fehlens einer arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung nach § 3 BPG nichtig war, sondern zusätzlich auch noch mangels ausreichender Rechtsfähigkeit des Patentamtes zum Vertragsschluss (wenn man mit dem OGH im Vorverfahren die Rechtsfähigkeit zum Abschluss des Dienstvertrages verneint, muss dies wohl auch für den Abschluss des darauf beruhenden Pensionskassenvertrages gelten). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die (mittlerweile nicht mehr in Geltung stehende) Regelung zur Teilrechtsfähigkeit des Patentamts in § 78a PatG vom Normzweck her zwingend eine Andersbeurteilung der Nichtigkeitsfolgen verlangt und die oben dargelegten, für bloße Ex-nunc-Nichtigkeit sprechenden Wertungen verdrängt. Dazu kommt, dass die vom OGH unterstellte mangelnde Rechtsfähigkeit des Patentamtes zum Vertragsschluss nicht zwingend aus dem Gesetz folgt(e) und vom VwGH gegenteilig beurteilt wurde (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023). 226