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Besonderer Steigerungsbetrag für Zeiten der Selbstversicherung im Pensionskonto – ein Übergangsproblem

ANGELA JULCHER (WIEN/SALZBURG)
  • § 142 Satz 2 Z 2 GSVG idF des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG), wonach Beiträge zur freiwilligen Versicherung für sich mit vorrangigen Beitrags- oder Ersatzmonaten deckende Zeiten nur unter näheren Voraussetzungen als Beiträge zur Höherversicherung gelten und zu einem besonderen Steigerungsbetrag führen, ist im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) nur auf Versicherungszeiten ab dem 1.1.2014 anzuwenden.

Die 1962 geborene Kl ist seit Jänner 1999 selbständig nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Seit März 2008 hat die Kl zusätzlich deckende Beitragszeiten der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehegatten gem § 18b ASVG erworben.

Von 1.7.2012 bis 31.5.2022 bezog die Kl eine Erwerbsunfähigkeitspension. Am 19.5.2022 beantragte die Kl die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.7.2022 sprach die Bekl [die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)] aus, dass die Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.6.2022 als Alterspension gebühre. Die Pensionshöhe wurde zu diesem Stichtag mit 1.085,22 € (monatlich) festgesetzt.

Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Kl die Zuerkennung einer Alterspension in Höhe von monatlich 1.165,09 € bzw im gesetzlichen Ausmaß. Für die deckenden Monate der Selbstversicherung gem § 18b ASVG sei der Kl ein besonderer Steigerungsbetrag zur Höherversicherung gem § 142 GSVG in Höhe von monatlich 83,17 € brutto gewährt worden. Dieser Steigerungsbetrag betrage nunmehr 101,42 € brutto und sei zur Pensionskontoleistung von 1.063,67 € hinzuzurechnen, weil er bei der Kontoerstgutschrift nicht berücksichtigt worden sei.

Die Bekl wandte dagegen ein, dass ein bisher zuerkannter besonderer Steigerungsbetrag für die Selbstversicherung gem § 18b ASVG bei der Pensionsberechnung zum neuen Stichtag im Rahmen der umgewandelten Alterspension nicht gesondert hinzuzurechnen sei. Zum Stichtag 1.6.2022 betrage die Pensionskontoleistung monatlich 1.063,57 € brutto. Die zum Stichtag 1.7.2012 gebührende und zum Stichtag 1.6.2022 aufgewertete Pension zuzüglich besonderem Steigerungsbetrag betrage monatlich 1.085,22 € brutto, sei daher höher und komme aufgrund der Schutzbestimmung des § 26 Abs 3 APG zum Tragen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge. [...] Gegen diese Entscheidung richtet sich die [...] Revision der Bekl [...].

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

1.1 § 142 Satz 1 GSVG lautete in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (zuletzt BGBl 1996/412): „Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung.

1.2 Diese Bestimmung geht im Kern (als Parallelrecht) auf die Schaffung des § 248a ASVG mit der 212 32. Novelle zum ASVG, BGBl 1976/704 zurück (damals verankert als § 81a GSPVG, BGBl 1976/705 , später dann § 142 in der Stammfassung des GSVG, BGBl 1978/560 ). In den Gesetzesmaterialien zu § 248a ASVG idF der 32. Novelle heißt es dazu (ErläutRV 181 BlgNR XIV. GP 75): „Die Behandlung sich deckender Zeiten basiert auf der Regelung des § 231. In diesem Zusammenhang ist die Einführung der Bestimmungen des § 248a von Bedeutung. Sich deckende Zeiten sind nach § 231 nur einfach zu zählen, wobei unter anderem eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Diese Regelung bedeutet, dass die Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht honoriert werden, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung oder eine Ersatzzeit ist. Um dies hintanzuhalten, sollen dem Versicherten diese Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung in Form eines besonderen Steigerungsbetrages im Leistungsfall honoriert werden.

Zweck der Bestimmung ist es, Beiträge zur freiwilligen Versicherung auch dann für die Leistung zu honorieren, wenn der durch sie erworbene freiwillige Beitragsmonat wegen des Zusammentreffens mit einem vorrangigen Beitrags- oder Ersatzmonat (vgl § 119 GSVG) verdrängt wird (Ficzko/Schruf, Praxiskommentar zum GSVG [16. Lfg] § 142; Sonntag in Sonntag, GSVG13 § 142 Rz 1).

1.3 Die Möglichkeit der (freiwilligen) Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gem § 18b ASVG wurde mit der 65. Novelle zum ASVG, BGBl I 2005/132 , eingeführt. Die Begünstigung besteht darin, dass für diese Selbstversicherung keine Beiträge zu zahlen sind, sondern diese zur Gänze vom Bund getragen werden (§ 77 Abs 8 ASVG; Pfeil in SV-Komm [313. Lfg] § 18b ASVG Rz 2). Eine Kumulierung der Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer anderen PV aus eigener Erwerbstätigkeit ist möglich und führt zu einem besonderen Steigerungsbetrag wegen Höherversicherung. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung einer freiwilligen Selbstversicherung pflegender Angehöriger und eben nicht für eine Pflichtversicherung entschieden. Eine mehrfache Berücksichtigung derselben Zeiträume für die Bemessungsgrundlage bzw die Wartezeit ist wegen § 233 ASVG (§ 119a GSVG) ausgeschlossen (10 ObS 65/11y = RS0127196; zust Pfeil in SV-Komm § 18b ASVG Rz 11; krit Panhölzl in SV-Komm [291. Lfg] § 248a ASVG Rz 14).

1.4 Unter einer Höherversicherung ist eine freiwillige Versicherung auf einer höheren Beitragsgrundlage zu verstehen, als sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommt (Zehetner in Sonntag, ASVG15 § 20 Rz 1; Pöltner/Pacic, ASVG [116. ErgLfg] § 20 Anm 1). Sie stellt eine zusätzliche Versicherung dar, weil sie nicht nur neben einer Pflichtversicherung möglich ist, sondern eine solche sogar voraussetzt (Pfeil in SV-Komm [313. Lfg] § 20 ASVG Rz 1). Gem § 248 Abs 1 ASVG (§ 141 Abs 1 GSVG) führen Beiträge zur Höherversicherung dazu, dass ein besonderer Steigerungsbetrag gewährt wird, um den sich die monatliche Pension erhöht (Panhölzl in SV-Komm [291. Lfg] § 248 ASVG Rz 8).

2.1 Mit dem SVAG, BGBl I 2015/2 , wurde § 142 GSVG (wie auch § 248a ASVG und § 133 BSVG) um einen zweiten Satz erweitert, der lautet: „Dies gilt nicht, wenn 1. es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder 2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs 1 APG das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Gem § 356 Abs 1 Z 3 GSVG trat § 142 GSVG idF des SVAG rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft.

2.2 In den Gesetzesmaterialien heißt es zur Änderung des § 142 GSVG und des Parallelrechts (ErläutRV 321 BlgNR XXV. GP 6): „Nach § 248a ASVG und dem Parallelrecht gelten Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder leistungswirksame Ersatzmonate sind, als Beiträge zur Höherversicherung. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Leistung auch dann zu honorieren, wenn der durch sie erworbene freiwillige Beitragsmonat bei Zusammentreffen mit einem vorrangigen Beitrags- oder Ersatzmonat verdrängt wird (vgl § 231 Z 1 ASVG). Im Pensionskonto nach den §§ 10 ff APG wird hingegen die Beitragsgrundlage für die freiwillige Beitragszeit unabhängig davon gutgeschrieben, ob dieser Monat als Monat der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zu bewerten ist. Um zu verhindern, dass die freiwilligen Beiträge zur Pensionsversicherung sowohl im Pensionskonto gutgeschrieben als auch gleichzeitig mit einem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248a ASVG und dem Parallelrecht vergütet werden, soll normiert werden, dass diese Beiträge nur so weit für die Höherversicherung angerechnet werden, als die ihnen zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen nicht im Pensionskonto Berücksichtigung finden, da die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach § 12 Abs 1 APG überschritten wird.

2.3 Durch diese Ergänzung soll für die vom Pensionskonto betroffenen Versicherten eine Mehrfachabgeltung der neben einer Pflichtversicherung entrichteten freiwilligen Beiträge verhindert werden. Im Pensionskonto fließt nämlich die Beitragsgrundlage für die freiwillige Versicherung jedenfalls bis zum 420-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage in die Jahresteilgutschrift ein, parallel vorliegende Beitragsgrundlagen werden dort bis zu dieser Höhe zusammengerechnet (§§ 11 Z 3, 12 Abs 1 APG; Ficzko/Schruf, Praxiskommentar zum GSVG § 142; Panhölzl in SV-Komm § 248a ASVG Rz 20; Rainer/Pöltner in SV-Komm [296. Lfg] § 11 APG Rz 29 ff). § 142 GSVG kommt also nur mehr dann zur Anwendung, wenn die Höchstbeitragsgrundlage bei parallelem Vorliegen von Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung mit anderen Versicherungszeiten überschritten wird (Panhölzl in SV-Komm § 248a ASVG Rz 20; Rainer/Pöltner in SV-Komm [296. Lfg] § 12 APG Rz 9).

3.1 Die Frage, ob eine Leistung der PV gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den 213 Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen (RS0084524). Zutreffend geht daher die Revisionswerberin davon aus, dass im vorliegenden Fall § 142 GSVG idF des SVAG anzuwenden ist.

3.2 Der Revisionswerberin ist auch zuzugestehen, dass zwischen den vom Bund geleisteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung der Kl gem § 18b ASVG und dem besonderen Steigerungsbetrag zu unterscheiden ist. Unstrittig war für die Kl, die am 31.12.2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit hatte, eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 zu erstellen (§ 15 Abs 1, § 26 Abs 2 APG). Die Revisionswerberin stellt nicht mehr in Frage, dass der besondere Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung (§ 141 GSVG) bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift weder bei der Berechnung des Ausgangsbetrags (§ 15 Abs 2 Z 6 APG) noch bei jener des Vergleichsbetrags (§ 15 Abs 4 Z 1 APG) zu berücksichtigen war. Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, dass die Beitragsgrundlagen für die Selbstversicherung bei der Errechnung des Vergleichsbetrags eine Rolle spielen können, weil dabei eine fiktive APGPension zu berechnen ist, wodurch sich die Kontoerstgutschrift bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch erhöhen kann (nicht muss; vgl dazu ausführlich Rainer/Pöltner in SV-Komm [297. Lfg] § 15 APG Rz 9 ff). Darauf kommt es jedoch vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 142 Z 2 GSVG nicht an:

3.3 § 356 Abs 1 Z 3 GSVG normiert lediglich, dass § 142 GSVG idF des SVAG rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft tritt. Diese Bestimmung enthält keine Anordnung über den Umgang mit vor diesem Zeitpunkt geleisteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung oder erworbenen besonderen Steigerungsbeträgen. § 141 GSVG blieb durch das SVAG ebenso unberührt wie § 142 Satz 1 GSVG. § 142 Satz 2 GSVG normiert in Z 2 nur eine Ausnahme für die Berücksichtigung der Grundlagen von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 APG. Damit sind nur solche Grundlagen erfasst, die dem Anwendungsbereich des APG unterliegen.

3.4 Die Kontoerstgutschrift nach § 15 APG umfasst nicht nur Anwartschaften aufgrund von Versicherungszeiten, die vor dem 1.1.2005 erworben wurden, sondern auch alle bis 2013 erworbenen APG-Zeiten (ab 2005). Alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften werden für Personen, die – wie die Kl – eine Kontoerstgutschrift erhalten, ungültig („Neustart“ des Kontos durch die Kontoerstgutschrift, § 15 Abs 8 APG; Rainer/Pöltner in SV-Komm § 12 APG Rz 2 mit dem Hinweis, dass nur für nach 1955 geborene Personen, die erstmals 2005 in der gesetzlichen PV versichert sind, und für die daher keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln ist, die ab 2005 erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften bestehen bleiben).

3.4 Die Kontoerstgutschrift nach § 15 APG umfasst nicht nur Anwartschaften aufgrund von Versicherungszeiten, die vor dem 1.1.2005 erworben wurden, sondern auch alle bis 2013 erworbenen APG-Zeiten (ab 2005). Alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften werden für Personen, die – wie die Kl – eine Kontoerstgutschrift erhalten, ungültig („Neustart“ des Kontos durch die Kontoerstgutschrift, § 15 Abs 8 APG; Rainer/Pöltner in SV-Komm § 12 APG Rz 2 mit dem Hinweis, dass nur für nach 1955 geborene Personen, die erstmals 2005 in der gesetzlichen PV versichert sind, und für die daher keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln ist, die ab 2005 erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften bestehen bleiben).3.4 Die Kontoerstgutschrift nach § 15 APG umfasst nicht nur Anwartschaften aufgrund von Versicherungszeiten, die vor dem 1.1.2005 erworben wurden, sondern auch alle bis 2013 erworbenen APG-Zeiten (ab 2005). Alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften werden für Personen, die – wie die Kl – eine Kontoerstgutschrift erhalten, ungültig („Neustart“ des Kontos durch die Kontoerstgutschrift, § 15 Abs 8 APG; Rainer/Pöltner in SV-Komm § 12 APG Rz 2 mit dem Hinweis, dass nur für nach 1955 geborene Personen, die erstmals 2005 in der gesetzlichen PV versichert sind, und für die daher keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln ist, die ab 2005 erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften bestehen bleiben).

3.5 Das Gesetz ordnet aber in § 142 Z 2 GSVG gerade nicht an, dass eine Berücksichtigung von nach dem APG seit dem 1.1.2005 erworbenen Anwartschaften in der Kontoerstgutschrift ausreichen würde, die die bis Ende 2013 nach dem APG erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften umfasst (Rainer/Pöltner in SV-Komm § 12 APG Rz 2). Zutreffend führen daher Ficzko/Schruf (Praxiskommentar zum GSVG § 142) aus, dass § 142 Z 2 GSVG (iVm § 356 Abs 1 Z 3 GSVG) nur für Versicherungszeiten ab 1.1.2014 gilt, weil im – hier vorliegenden – Fall der Vornahme einer Kontoerstgutschrift nur in solchen Zeiten Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Ermittlung einer Teilgutschrift nach § 12 Abs 1 APG zu berücksichtigen sind

3.6 Die Höherversicherung ist, wie ausgeführt, eine freiwillige Zusatzversicherung in der PV, durch die man – vergleichbar mit einer privaten Pensionsvorsorge – eine Zusatzpension erhält (Steiger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 141 GSVG Rz 1). Daran hat sich durch die Einführung des Pensionskontos nichts geändert, weil – wie ausgeführt – § 142 Satz 1 GSVG mit dem SVAG nicht geändert wurde und die Ausnahme des § 142 Satz 2 Z 2 GSVG nicht greift, wenn die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Die bis Ende 2013 erworbene Zusatzpension – in Form des besonderen Steigerungsbetrags des § 141 GSVG – wird bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift nicht berücksichtigt. Für die Rechtsansicht der Revisionswerberin, dass die im Zeitraum März 2008 bis Juni 2012 zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG geleisteten Beiträge im Pensionskonto bereits Berücksichtigung gefunden hätten, besteht daher keine rechtliche Grundlage.

3.5 Ergebnis: Beiträge zur Selbstversicherung gem § 18b ASVG, die vor dem 1.1.2014 geleistet wurden, gelten im Fall, dass eine Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) zu erstellen ist, dessen ungeachtet als Beiträge zur Höherversicherung gem § 142 Satz 1 GSVG idF des SVAG. § 142 Satz 2 Z 2 GSVG idF des SVAG gilt im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) nur für Versicherungszeiten ab dem 1.1.2014. [...]

ANMERKUNG

Der vom OGH entschiedene Fall wirft ein Schlaglicht auf eines der Probleme bei der Umstellung vom Altrecht auf das System des Pensionskontos nach dem APG. Während das Pensionskonto als solches im Vergleich zum früheren System zweifellos mehr Transparenz bedeutet, ist der Weg dorthin mit seinen zahlreichen Überleitungsbestimmungen und Vergleichsberechnungen für die Betroffenen oft kaum durchschaubar. Dass die Kl im vorliegenden Fall überhaupt den Rechtsweg beschritten hat, hängt wohl damit zusammen, dass sie vor Zuerkennung der Alterspension schon eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hatte, weshalb ihr offenbar auffiel, dass der zuvor berücksichtigte Steigerungsbetrag für die Zeiten der Selbstversicherung nach § 18b ASVG nun plötzlich fehlte. Das gab dem OGH Gelegenheit, eine Klarstellung zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 142 Satz 2 Z 2 GSVG betreffend die Behandlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung bei Deckung mit vorrangigen Beitrags- und Ersatzzeiten zu treffen, die gleichermaßen für die Parallelbestimmungen 214 im ASVG (§ 248a) und BSVG (§ 133) gilt (im Folgenden wird nur auf die Regelungen des ASVG bzw des im konkreten Fall anzuwendenden GSVG Bezug genommen). Dass das Ergebnis des OGH von der Praxis des Pensionsversicherungsträgers abweicht, liegt einmal mehr an einer unklaren und damit der Rechtssicherheit abträglichen gesetzlichen Regelung.

1.
Deckende Zeiten der freiwilligen Versicherung im Pensionskonto nach dem APG und im Altrecht

Die freiwillige Versicherung in der PV ist in den §§ 16a bis 18b ASVG geregelt (dazu kommt noch § 19a ASVG betreffend die Selbstversicherung [auch] in der PV bei geringfügiger Beschäftigung). Anders als die Pflichtversicherung, die ex lege eintritt, bedarf die freiwillige Versicherung eines Antrags und der Bewilligung durch den Pensionsversicherungsträger. In den besonderen Fällen der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) und für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (§ 18b ASVG) übernimmt der Bund (im Fall des § 18a ASVG gemeinsam mit dem Familienlastenausgleichsfonds) die Leistung der Beiträge, die im Fall der Überschneidung mit anderen Beitragszeiten so festzusetzen sind, dass die Beitragsgrundlage zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (vgl § 76b Abs 5a ASVG).

Nach dem Altrecht galt nach hM für alle Zeiten der freiwilligen Versicherung, dass sie im Fall einer Deckung mit Beitragszeiten aus einer Erwerbstätigkeit oder mit leistungswirksamen Ersatzzeiten weder für die Wartezeit noch für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Damit die dafür gezahlten Beiträge dennoch honoriert werden, wurde in § 248a ASVG und dem Parallelrecht (insb § 142 GSVG) eine Regelung vorgesehen, wonach die Beiträge zur freiwilligen Versicherung für sich mit vorrangigen Beitragszeiten oder Ersatzzeiten deckende Monate als Beiträge zur Höherversicherung gelten, was gem § 248 ASVG und Parallelrecht (insb § 141 GSVG) zur Gewährung eines besonderen Steigerungsbetrags führt.

Zu den Beiträgen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG vertrat Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 248a ASVG Rz 14, allerdings – mit überzeugender Begründung –, dass sie mit den Beiträgen für die Pflichtversicherung in deckenden Monaten zusammenzurechnen sind, also die Gesamtbeitragsgrundlage erhöhen und daher schon auf diese Weise leistungswirksam werden. Das entspricht letztlich der Rechtslage, die nach dem APG nun für alle Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung gilt: Sie sind bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit parallel vorliegenden sonstigen Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen und erhöhen so die jeweilige Jahresteilgutschrift. Im System des APG ist daher eine Regelung wie jene des § 248a ASVG (bzw § 142 GSVG), die verhindern soll, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei deckenden Zeiten verloren gehen, nur mehr für über die Jahreshöchstbeitragsgrundlage hinausgehende Beiträge sinnvoll. Darunter liegende Beiträge zur freiwilligen Versicherung würden durch die Anwendung des 1. Satzes des § 248a ASVG bzw § 142 GSVG doppelt honoriert, indem sie einerseits in die Jahresteilgutschrift einfließen und andererseits auch noch zu einem besonderen Steigerungsbetrag führen.

Auf diese wohl nie beabsichtigte Privilegierung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung wurde von der Gesetzgebung mit zeitlicher Verzögerung reagiert: Mit dem SVAG, BGBl I 2015/2 , wurden § 248a ASVG und die Parallelbestimmungen (insb § 142 GSVG) jeweils um eine Z 2 erweitert, wonach die Beiträge zur freiwilligen Versicherung dann nicht als Beiträge zur Höherversicherung gelten, „wenn bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird“ (die bisher schon vorhandene Ausnahme für Ersatzmonate nach §§ 227a und 228a ASVG bzw §§ 116a und 116b GSVG wurde zur Z 1). Gemeint ist offenbar, dass die Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung gelten, „soweit“ die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschritten wird (und die Beitragsgrundlagen daher nicht in die Jahresteilgutschrift einfließen). In den ErläutRV 321 BlgNR 25. GP, 6, heißt es idS ausdrücklich, die Beiträge sollten „nur so weit für die Höherversicherung angerechnet werden, als die ihnen zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen nicht im Pensionskonto Berücksichtigung finden, da die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach § 12 Abs 1 APG überschritten wird“. Gerade die Beiträge zur Selbstversicherung nach §§ 18a und 18b ASVG können nach dieser Rechtslage idR schon deswegen nicht als Beiträge zur Höherversicherung gelten, weil sie gem § 76b Abs 5a ASVG ausdrücklich so festzusetzen sind, dass insgesamt nicht die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Insgesamt dürfte mit dem Inkrafttreten des § 248a Z 2 ASVG (und Parallelrecht) – anders als es das in der Formulierung der Norm zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis vermuten ließe – die Anwendung des 1. Satzes des § 248a ASVG und der Parallelbestimmungen (also die Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung als Beiträge zur Höherversicherung) nur mehr in einer Minderzahl von Fällen in Betracht kommen.

2.
Übergangsprobleme und ihre mangelhafte Lösung durch die Gesetzgebung
2.1.
(Fehlende) Berücksichtigung von deckenden Zeiten der freiwilligen Versicherung in der Kontoerstgutschrift

Mit der Kontoerstgutschrift gem § 15 APG wird aus den noch nicht ausschließlich dem Pensionskonto unterliegenden Anwartschaften – das betrifft alle vor dem 1.1.2014 liegenden Versicherungszeiten einschließlich derjenigen, die schon nach dem 215 APG, aber noch im System der Parallelrechnung erworben wurden – ein „Sockelbetrag“ für die Berechnung der künftigen APG-Pension gebildet (vgl dazu und zum Folgenden ausführlich Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 15 APG).

Zu diesem Zweck wird zunächst als Ausgangsbetrag eine fiktive Alterspension zum Stichtag 1.1.2014 (aber unter Zugrundelegung des Regelpensionsalters, also abschlagsfrei) mit bestimmten Maßgaben nach den Bestimmungen des „Altrechts“ (ASVG, GSVG, BSVG) errechnet. Ein besonderer Steigerungsbetrag nach § 248 Abs 1 ASVG (allenfalls iVm § 248a ASVG) und Parallelrecht wird dabei allerdings nicht berücksichtigt (§ 15 Abs 2 Z 6 APG). Sodann wird als Vergleichsbetrag eine zweite fiktive, abschlagsfreie Alterspension zum Stichtag 1.1.2014 errechnet, diesmal nach den Bestimmungen der Parallelrechnung (also unter Bildung von Teilpensionen nach dem Altrecht und nach dem APG). Auch hier wird ein besonderer Steigerungsbetrag nicht berücksichtigt (vgl § 15 Abs 4 Z 1 APG). Das 14-fache des Ausgangsbetrags bildet die Kontoerstgutschrift, wenn der Ausgangsbetrag nicht durch den Vergleichsbetrag um mehr als ein bestimmtes, nach Geburtsjahrgang unterschiedliches prozentuelles Ausmaß unter- oder überschritten wird (vgl § 15 Abs 7 APG): In diesen Fällen bildet das 14-Fache des bis zur Unteroder Obergrenze erhöhten oder verminderten Vergleichsbetrags die Kontoerstgutschrift.

Die Nichtberücksichtigung des besonderen Steigerungsbetrags bei der Bildung der Kontoerstgutschrift bedeutet noch nicht, dass er gleichsam verloren geht: Er ist gegebenenfalls beim tatsächlichen Pensionsantritt in Anschlag zu bringen.

2.2.
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 248a Z 2 ASVG (§ 142 Z 2 GSVG)

§ 248a ASVG und § 142 GSVG idF des SVAG sind gem § 688 Abs 1 Z 2 ASVG bzw § 356 Abs 1 Z 3 GSVG „rückwirkend mit 1. Jänner 2014“ in Kraft getreten. Die Neuerung durch das SVAG bestand – wie oben unter Pkt 1. dargestellt – jeweils in der Bestimmung betreffend die eingeschränkte Anwendbarkeit der im 1. Satz enthaltenen Regelung über die Qualifikation von bestimmten Beiträgen der freiwilligen Versicherung als Beiträge zur Höherversicherung (mit daraus resultierendem Anspruch auf einen besonderen Steigerungsbetrag). Weitere Übergangsbestimmungen zu dieser Neuregelung sind nicht vorhanden. Der damit eröffnete Interpretationsspielraum bildet den Kern des Rechtsproblems, das der OGH in der hier besprochenen E zu lösen hatte: Bedeutet das Inkrafttreten mit 1.1.2014, dass für alle danach liegenden Stichtage ein besonderer Steigerungsbetrag für Zeiten der freiwilligen Versicherung – grundsätzlich unabhängig von deren zeitlicher Lage – nur noch bei Nichtvorliegen der in der Z 2 des § 248a ASVG und des § 142 GSVG genannten Bedingungen zu gewähren ist? Oder gilt die Neuregelung nur für jene Zeiten der freiwilligen Versicherung, die nach dem 1.1.2014 liegen?

Die Formulierung des § 248a ASVG bzw § 142 GSVG (die auch für die Interpretation der Inkrafttretensbestimmung maßgeblich ist) spricht deutlich für das zuletzt genannte Verständnis: Geregelt wird dort nämlich nicht unmittelbar die Gewährung des Steigerungsbetrags, sondern die Qualifikation bestimmter Beiträge für bestimmte Monate (woraus sich dann allenfalls der Anspruch auf einen besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 ASVG bzw § 141 GSVG ergibt). Der zeitliche Bezugsbereich der Norm ist daher der jeweilige Beitragszeitraum. Ausgehend davon ist – in Ermangelung anderslautender Übergangsvorschriften – anzunehmen, dass das Inkrafttreten mit 1.1.2014 (auch) den Beginn dieses Bezugsbereichs festlegt, sodass die Regelung nur auf jene Beiträge anzuwenden ist, die für ab dem genannten Datum liegende Monate entrichtet wurden.

Dafür scheinen auch teleologische Überlegungen zu sprechen: Die Neuregelung soll eine doppelte Honorierung von Beiträgen zu freiwilligen Versicherungen einerseits durch den besonderen Steigerungsbetrag und andererseits durch die Erhöhung der Beitragsgrundlage bzw der Jahresteilgutschrift verhindern. Eine solche doppelte Honorierung kommt – wie oben dargelegt – nach dem Altrecht, also jedenfalls für Beitragsmonate vor dem Inkrafttreten des APG mit 1.1.2005, nicht in Betracht, weil eine Erhöhung der Beitragsgrundlage durch Beiträge für sich deckende Zeiten damals (nach hM für alle Arten der freiwilligen Versicherung) ausgeschlossen war. Für Beitragsmonate zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2013, die der Parallelrechnung unterlagen, ist das zwar nicht ganz so klar: In dieser Phase waren – bei der Ermittlung der APG-Teilpension im Rahmen der Parallelrechnung – Beiträge zur freiwilligen Versicherung für deckende Monate beitragsgrundlagenerhöhend. Dies konnte sich auf die Erstellung der Kontoerstgutschrift mit 1.1.2014 insofern auswirken, als sich daraus ein höherer Vergleichsbetrag und damit allenfalls eine höhere Kontoerstgutschrift ergeben konnte – auf diesen Umstand hat die SVS im Verfahren vor dem OGH (wie aus dessen Antwort in der Entscheidungsbegründung abzuleiten ist) offenbar hingewiesen. Allerdings erhöht sich die Kontoerstgutschrift nicht eins zu eins um die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in Monaten mit deckenden Versicherungszeiten, sondern die in der Parallelrechnung berücksichtigten Beiträge können nur mittelbar und bis zu einer prozentuellen Obergrenze dazu führen, dass die Kontoerstgutschrift höher ausfällt als bei einer Berechnung rein nach Altrecht (also ohne beitragsgrundlagenerhöhende Wirkung der Beiträge in deckenden Monaten). Diese nur potentielle und auch in ihrem Umfang eingeschränkte Erhöhung der Kontoerstgutschrift durch Beiträge zur freiwilligen Versicherung für deckende Monate in der Zeit zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2013 spricht nicht dagegen, dass diese Beiträge weiterhin als Beiträge zur Höherversicherung gelten und zu einem besonderen Steigerungsbetrag führen sollen.

Sind Zeiten der freiwilligen Versicherung zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2013 vorhanden, 216 die – weil kein Versicherungsmonat nach Altrecht vorhanden ist – ohne Parallelrechnung und ohne Kontoerstgutschrift von vornherein nur dem APG unterlegen sind, so ist freilich einzuräumen, dass es zur doppelten Honorierung durch die Erhöhung der Jahresteilgutschrift einerseits und die Gewährung des besonderen Steigerungsbetrags andererseits kommt, wenn man vertritt, dass die Neuregelung nur für nach dem 1.1.2014 liegende Beitragszeiträume gelten soll. Dafür können allerdings Vertrauensschutzgründe ins Treffen geführt werden – dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Kundmachung des SVAG erst am 13.1.2015 erfolgt ist und es somit nach der insoweit klaren Regelung des Inkrafttretens zu einer Rückwirkung auf uU mehr als ein Jahr zurückliegende Stichtage kommt, was in Kombination mit einer Erfassung auch älterer Beitragszeiten (also einer noch weitergehenden Rückwirkung für den zeitlichen Bezugsbereich) verfassungsrechtlich bedenklich erschiene. Ein solches Ergebnis sollte im Zweifel nicht angenommen werden.

ME sprechen also insgesamt die besseren Gründe dafür, dass § 248a Z 2 ASVG und die Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG nur auf nach dem 1.1.2014 liegende Beitragszeiten anzuwenden sind. Zweckmäßig erscheint das auch deswegen, weil es sich dabei um jene Zeiten handelt, die (sieht man von den Geburtsjahrgängen vor 1955 ab) jedenfalls dem Vollanwendungsbereich des Pensionskontos (ohne einen „Altstrang“ in Form der Parallelrechnung) unterliegen.

3.
Zur Begründung des OGH

Der OGH ist für die ihm vorliegende Konstellation ebenfalls von einer Unanwendbarkeit des § 142 Z 2 GSVG ausgegangen, allerdings auf Basis einer ganz anderen Argumentation. Er bejaht in Pkt 3.1. seiner Entscheidungsbegründung zunächst ohne Einschränkung die Anwendbarkeit des § 142 GSVG idF des SVAG, weil die Frage, ob eine Leistung aus der PV gebühre, nach den Verhältnissen am (hier nach dem 1.1.2014 liegenden) Stichtag zu beurteilen sei. Dennoch kommt der OGH letztlich zum Ergebnis, dass § 142 Z 2 GSVG im konkreten Fall nicht heranzuziehen sei. Die Bestimmung normiere nämlich nur eine Ausnahme im Hinblick auf die Berücksichtigung der Grundlagen von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung „bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 APG“, womit nur solche Grundlagen erfasst seien, die dem Anwendungsbereich des APG unterlägen. Hingegen ordne § 142 Z 2 GSVG nicht an, dass eine Berücksichtigung von nach dem APG seit 1.1.2005 erworbenen Anwartschaften in der Kontoerstgutschrift ausreichen würde. § 142 Z 2 GSVG gelte nur für Versicherungszeiten ab dem 1.1.2014, weil im Fall einer Kontoerstgutschrift nur in solchen Zeiten Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Ermittlung einer Teilgutschrift nach § 12 Abs 1 APG zu berücksichtigen seien. Die bis zur Erstellung der Kontoerstgutschrift erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften würden für Personen, die eine Kontoerstgutschrift erhielten, nämlich ungültig.

Den Fall, dass sich mit vorrangigen Zeiten deckende Zeiten der freiwilligen Versicherung zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2013 vorhanden sind, aber keine Kontoerstgutschrift zu erstellen war, musste der OGH nicht behandeln. Die Entscheidungsbegründung liest sich allerdings so, als würde der Gerichtshof davon ausgehen, dass seine Lösung nur im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift gilt. Ist keine Kontoerstgutschrift zu erstellen, weil alle Beitragszeiten bereits im System des Pensionskontos erworben wurden, so liegen zweifellos schon ab dem 1.1.2005 Beitragsgrundlagen vor, die in Teilgutschriften nach § 12 APG berücksichtigt wurden. Diese Konstellation ist also ohne Weiteres vom Wortlaut des § 142 Z 2 GSVG (bzw des § 248a Z 2 ASVG) erfasst, sodass – wenn man wie der OGH von einer prinzipiellen Geltung der Neuregelung für alle Stichtage ab 1.1.2014 unabhängig von der zeitlichen Lage der betreffenden Beitragsmonate ausgeht – eine Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung als Beiträge zur Höherversicherung und damit die Gewährung eines besonderen Steigerungsbetrages nur möglich wäre, soweit durch die Beiträge für deckende Zeiten die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschritten wurde.

Vor dem 1.1.2005 – also noch unter Geltung des „Altrechts“ – geleistete Beiträge zur freiwilligen Versicherung für deckende Monate müssten auch nach der Lesart des OGH jedenfalls weiterhin als Beiträge zur Höherversicherung gelten, weil sie nicht in eine Teilgutschrift nach § 12 APG Eingang gefunden haben können.

4.
Fazit

Der OGH hat eine zumindest für den vorliegenden Fall überzeugende Lösung gefunden. Das befreit den Gesetzgeber aber nicht vom Vorwurf, den zeitlichen Geltungsbereich der in Frage stehenden Norm nicht eindeutig geregelt zu haben. Es wäre keine große legistische Herausforderung gewesen, in einer Übergangsbestimmung unmissverständlich deutlich zu machen, ab welchem Stichtag und für welche Beitragszeiten die Neuregelung anwendbar sein soll. Eine Klarstellung für die Fälle, in denen keine Kontoerstgutschrift zu erstellen war, steht nach wie vor aus – sie sollte durch die Gesetzgebung erfolgen und nicht eines weiteren Rechtsstreits zwischen Pensionsversicherungsträger und Versicherten bis hin zum Höchstgericht bedürfen. 217