44Monatliche aliquote Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ist auch ohne Angabe einer Prozent- oder Bruchzahl gesetzeskonform
Monatliche aliquote Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ist auch ohne Angabe einer Prozent- oder Bruchzahl gesetzeskonform
Der Bekl war bei der Kl bis 30.9.2023 beschäftigt. Während des Dienstverhältnisses absolvierte der Bekl drei Ausbildungen, wobei vor jeder Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz abgeschlossen wurde. Neben den Kosten der Ausbildung und der jeweiligen Bindungsfrist enthalten diese Vereinbarungen folgende Bestimmung: „Diese Rückzahlungsverpflichtung verringert sich anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist.“ Das Dienstverhältnis endete durch DN-Kündigung.
Die Kl begehrte die Rückzahlung des aliquoten Teils der Ausbildungskosten.
Der Bekl bestritt das Klagebegehren mit der Begründung, die Ausbildungskostenvereinbarungen seien unwirksam. Dies gründete er darauf, dass die Vereinbarungen keine konkrete Berechnung, um welchen Bruchteil sich der zurückzuerstattende Betrag pro Monat verringere, beinhalteten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da es in der Ausformulierung der Aliquotierungsregelung ein unzulässiges Abweichen von der gesetzlichen Regelung sah. Die fehlende Erwähnung der konkreten Reduzierung um 1/36stel bzw 1/48stel pro Monat bewirke die Unwirksamkeit der jeweiligen Gesamtvereinbarung.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung Folge, da die verwendete Formulierung von einem redlichen, verständigen Erklärungsempfänger iS einer linearen Aliquotierung zu verstehen und damit gesetzeskonform sei. Nachdem Feststellungen hinsichtlich weiterer Elemente der Rückforderung fehlten, verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der OGH wies den dagegen erhobenen Rekurs der Bekl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
Nach § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG entfällt die Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
Zweck des § 2d AVRAG ist, für den AN Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des AN vermieden werden. Fehlt in der Vereinbarung der Hinweis auf die degressiv gestaffelte Rückerstattungsverpflichtung, so mangelt es an der gebotenen Transparenz und ist die Vereinbarung zur Gänze unwirksam.
Der OGH maß jedoch der vorliegenden Formulierung, die Rückersatzverpflichtung verringere sich „anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist“, – ebenso wie das Berufungsgericht – 105 ausreichend Informationsgehalt bei. Er sah darin keinen Nachteil gegenüber einer Prozentangabe oder Bruchzahl. Die monatlich aliquote Reduktion des Rückzahlungsbetrages ist daraus erkennbar und ist in beiden Fällen noch ein (einfacher) Rechenvorgang zur Ermittlung des konkreten Betrages erforderlich.
Die vorliegende Formulierung erfüllte daher die notwendige Transparenz hinsichtlich der Aliquotierungsregelung und war die Vereinbarung daher nicht als unzulässig anzusehen.