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Darlehensgewährung zwischen Arbeitskollegen – keine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts

FRANK HUSSMANN

Nach dem im vorliegenden (Mahn-)Verfahren erstatteten Klagsvorbringen hatte der Kl dem Bekl ein privates Darlehen iHv € 5.000,- eingeräumt und dieser nur € 3.000,- zurückgezahlt. Beide Parteien seien im Zeitpunkt der Einräumung des Darlehens Angestellte eines AG gewesen und hätten sich ausschließlich über die Arbeit gekannt; der Kl habe dem Bekl lediglich deshalb ein Darlehen eingeräumt, weil es sich beim Bekl um einen Arbeitskollegen gehandelt habe.

Das Erstgericht wies die Klage auf Rückzahlung des vollständigen Darlehensbetrags wegen Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts zurück. Bei der privaten Darlehensforderung des Kl im vorliegenden Fall habe der hinreichende Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gefehlt, weil dieses weggedacht werden konnte und der geltend gemachte Anspruch dennoch entstanden wäre und weiter bestanden hätte. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und verwies zusätzlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur zufälliger Anlass für die Streitigkeit sein darf und ein sachlicher Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit nur dann vorliegt, wenn der geltend gemachte Anspruch letztlich seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis selbst hat.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zurück. 104 Der OGH stellte in seiner Urteilsbegründung zunächst allgemein fest, dass der Begriff der Arbeitsrechtssachen gem § 50 Abs 1 (hier: Z 3) ASGG nach hM weit auszulegen ist und maßgeblich für die Beurteilung der in der Klagserzählung behauptete Anspruch ist, dessen Wahrheit und Richtigkeit für den Zweck der Zuständigkeitsprüfung vorerst zu unterstellen ist. Laut OGH ist die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts grundsätzlich dann gegeben, wenn ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre. Demgegenüber genügt es nicht, wenn die Darlehensgewährung nur aus Anlass oder während der Dauer des Dienstverhältnisses erfolgte, es müssen hier eben noch weitere Umstände hinzukommen.

Zum vorliegenden Fall stellte der OGH fest, dass schon nach den Klagsbehauptungen die Gewährung des privaten Darlehens inhaltlich-sachlich mit dem Arbeitsverhältnis oder dem gemeinsamen AG nichts zu tun hatte, sondern vielmehr die Tätigkeit für denselben AG lediglich Gelegenheit und Anlass für die Darlehensgewährung bot, ohne dass Umstände behauptet wurden, nach welchen dieses Rechtsgeschäft selbst arbeitsrechtliche Aspekte oder Bezüge aufgewiesen hätte. Demzufolge wies der OGH die außerordentliche Revision des Kl zurück.