40Keine örtliche und internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für Anfechtung der Betriebsratswahl in deutscher „Heimatbasis“ eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens
Keine örtliche und internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für Anfechtung der Betriebsratswahl in deutscher „Heimatbasis“ eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens
Kl ist eine österreichische GmbH und ein Luftverkehrsunternehmen iSd §§ 101 ff Luftfahrtgesetz. Bekl ist der in der deutschen „Heimatbasis“ der Kl gebildete BR. Die Kl begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl, hilfsweise deren Aufhebung, als rechtswidrig.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Sei ein einheitlicher Betrieb iSd § 134 Abs 3 ArbVG anzunehmen, sei für eine in § 50 Abs 2 ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Arbeitsstätte des Luftverkehrsunternehmens beziehe, gem § 5 Abs 2 ASGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich die betroffene Arbeitsstätte befinde. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit beziehe sich nur auf jene Arbeitsstätte der Kl, in welcher der bekl BR gebildet worden sei. Es fehle daher an der örtlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts und damit auch an der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.
Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Begründend verwies der OGH dabei auf seine E zu 9 ObA 155/08x vom 4.8.2009, in der er sich bereits ausführlich mit dem Verhältnis von § 5 Abs 2 ASGG und § 134 Abs 3 ArbVG befasst hatte. Der aus dieser Entscheidung gewonnene Rechtssatz (RS0124962) lautet: „Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des § 134 Abs 3 ArbVG anzunehmen, ist für eine in § 50 Abs 2 ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht […], ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß § 5 Abs 2 ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.“
Die Vorinstanzen haben sich an der zitierten Entscheidung orientiert. Der Revisionsrekurs enthält keine (neuen) Argumente, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der zitierten Entscheidung wecken könnten, und wirft insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf. Vor allem bietet die Entscheidung keinen Anhaltspunkt für das Argument der Kl, mit dem Begriff „Betriebsstätte“ wäre nicht die „Arbeitsstätte“ iSd § 134 Abs 3 ArbVG gemeint, sondern „Standort“ des einheitlichen Betriebs. Die Auslegung der Kl würde den in der zitierten Entscheidung angestellten teleologischen Erwägungen zu § 5 Abs 2 ASGG, insb der betonten Bedeutung des räumlichen Naheverhältnisses des Rechtsstreits zum zuständigen Gericht, deutlich widersprechen.
Unter einer Arbeitsstätte (§§ 34 Abs 1, 134 Abs 3 ArbVG) ist eine örtlich abgrenzbare Einrichtung zu verstehen, in der Arbeitsergebnisse hervorgebracht werden könnten. Das Rekursgericht hat die „Heimatbasis“ der Kl in Deutschland unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Klage als Arbeitsstätte angesehen. Im Revisionsrekurs behauptet die Kl, die „Heimatbasis“ sei keine Arbeitsstätte, weil weder Büroräumlichkeiten 102 vorhanden seien noch Arbeitsergebnisse erzielt würden. Allerdings setzt sich die Kl nicht mit ihrem weiteren Klagevorbringen auseinander, wonach etwa die von ihr gehaltenen Flugzeuge auch am Standort der „Heimatbasis“ in Deutschland durch vertraglich gebundene Wartungsdienste gewartet werden. Insb sei sie an diesem Standort auch als Leasinggeberin für ein dort angesiedeltes Unternehmen tätig und hätte die Auflösung der Leasingvereinbarung eine sofortige Verlegung der „Heimatbasis“ an einen anderen Standort zur Folge. Vor diesem Hintergrund zeigt die Kl daher keine Unvertretbarkeit der Auslegung ihres Klagevorbringens durch das Rekursgericht im Einzelfall auf.