53Zur Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes nach Krankengeldbezug und anschließendem Bezug einer Urlaubsersatzleistung
Zur Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes nach Krankengeldbezug und anschließendem Bezug einer Urlaubsersatzleistung
Der Kl war zuletzt vom 19.7.2021 bis 3.4.2022 als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 22.11.2021 befand er sich im Krankenstand und erhielt volle Entgeltfortzahlung bis zum 6.1.2022. Ab 7.1.2022 bezog der Kl noch die halbe Entgeltfortzahlung bzw Krankengeld. Anlässlich des Endes des Dienstverhältnisses mit 3.4.2022 erhielt der Kl eine Urlaubsersatzleistung für 11 Arbeitstage, was einem (fiktiven) Zeitraum von 4. bis 18.4.2022 entsprach. Ab 1.7.2022 hatte der Kl Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der KV.
Mit Bescheid vom 20.3.2023 rechnet die Bekl das dem Kl für den Zeitraum 1.7. bis 21.10.2022 (zu Unrecht) gewährte Krankengeld auf das ab 1.7. bis 31.12.2022 zustehende Rehabilitationsgeld auf. Der Tagsatz für das Rehabilitationsgeld wurde von der Bekl anhand der Urlaubsersatzleistung aus dem April 2022 berechnet.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, dass für die Bemessungsgrundlage auf den letzten vollen Monat abzustellen sei, in dem ein voller Entgeltanspruch bestanden habe. Es sei ein gesamter Beitragszeitraum iSd § 44 Abs 2 ASVG heranzuziehen, somit im vorliegenden Fall der Entgeltanspruch für Dezember 2021. Die Aufrechnung des Krankengeldes sei deshalb nur im Zeitraum 1.7. bis 21.10.2022 berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und hob das Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Der Beitragszeitraum, der iSd § 125 Abs 1 ASVG dem Ende des vollen Entgeltanspruchs, hier dem 18.4.2022, vorangegangen sei, sei der Jänner 2022 – über die Höhe des Verdienstes dieses Kalendermonats fehlten jedoch erstinstanzliche Feststellungen.
Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu. Beide Parteien erhoben Rekurs.
Aufgrund des kürzlich ergangenen Judikats zu 10 ObS 25/24k vom 8.10.2024 wurde der Rekurs des Kl vom OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen (vgl zu dieser E DRdA-infas 2025/1, 45 [Gamper]). Der Rekurs der Bekl war dem OGH zufolge zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der OGH stellte erneut klar, dass unstrittig auch eine Urlaubsersatzleistung ein relevanter Arbeitsverdienst iSd § 125 Abs 1 ASVG ist und demgemäß als Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG und als Arbeitsverdienst iSd § 44 Abs 1 Z 1 ASVG gilt. Die im April 2022 bezogene Urlaubsersatzleistung stellt somit den letzten vollen Entgeltanspruch des Kl iSd § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG dar. Dieser Zeitpunkt ist daher der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Bei der Frage, welcher Monat nun als Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld heranzuziehen ist, verwies der OGH auf die E 10 ObS 25/24k. Er wiederholt, dass der nach § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat ist, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt-(fort-)zahlung bestand. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weshalb der Jänner 2022 als dem Ende des vollen Entgeltanspruchs im April 2022 vorangegangene Kalendermonat anzusehen ist.
Zum Vorbringen der Bekl, dass es im vorliegenden Fall keinen dem April 2022 unmittelbar vorangehenden Arbeitsverdienst bzw Beitragszeitraum iSd § 44 Abs 1 ASVG gäbe und daher subsidiär auf den laufenden Beitragsmonat, somit April 2022, abzustellen sei, verwies der OGH ebenfalls auf die Ausführungen in 10 ObS 25/24k. Das Ziel, den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust wenigstens teilweise zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung während der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten, würde zwar am ehesten erreicht, wenn der Berechnung des Rehabilitationsgeldes ein „voller“ Beitragszeitraum zugrunde liegt und dieser überdies dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar vorangeht. Dieser Idealfall ist aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht die Regel, vielmehr liegt der „volle“ Beitragszeitraum in vielen Fällen weiter zurück. In dieser Situation bildet das zuletzt, wenn auch nicht während des gesamten (dem Ende des vollen Entgeltanspruchs) vorangehenden Beitragszeitraums erzielte Einkommen den tatsächlichen Einkommensausfall besser ab als ein unter Umständen viel länger zurückliegender Verdienst.
Auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs 1 ASVG ergibt sich nicht, dass der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar voranzugehen hat.
Die Heranziehung des laufenden Beitragszeitraums ist nach Ansicht des OGH nur dann geboten, wenn (sonst) keine Beitragszeiträume vorlägen. Damit soll für Dienstverhältnisse Vorsorge getroffen werden, die gerade erst begonnen haben.