33Wiedereingliederungsteilzeit und Wiedereingliederungsgeld: Zusammenspiel zwischen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen
Wiedereingliederungsteilzeit und Wiedereingliederungsgeld: Zusammenspiel zwischen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen
Die Zeitpunkte der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit und des Entstehens des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld können auseinanderfallen.
Der Umstand, dass die Wiedereingliederungsteilzeit tatsächlich nicht angetreten wird, hat lediglich zur Folge, dass der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nicht entsteht, nicht aber, dass die Vereinbarung der Wiedereingliederteilzeit nach Erteilung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung ihre Rechtswirksamkeit verliert.
Durch die Einführung des § 13a Abs 1 S 2 AVRAG wurde klargestellt, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht unmittelbar (nahtlos) an den mehr als sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand anschließen muss, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann. Der geforderte zeitliche und ursächliche Zusammenhang ist bereits dann gewahrt, wenn der vereinbarte Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb des in § 13a Abs 1 S 2 AVRAG normierten Zeitraums liegt.
[1] Die Kl steht seit 29.6.2020 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Sie war von 28.3.2022 bis 11.7.2022 aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig.
[2] Am 18.7.2022 vereinbarte die Kl mit ihrer AG für den Zeitraum von 8.8.2022 bis 7.2.2023 eine Wiedereingliederungsteilzeit. Mit Schreiben vom 27.7.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) der Kl mit, dass ihr Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit vom chef- und kontrollärztlichen Dienst bewilligt worden sei und sie daher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld habe.
[3] Aufgrund eines bronchopulmonalen Infekts befand sich die Kl von 1.8.2022 bis einschließlich 19.8.2022 (Freitag) im Krankenstand. Sie nahm ihre Arbeit am 22.8.2022 wieder auf.
[4] Mit Bescheid vom 8.9.2022 lehnte die bekl ÖGK den Antrag der Kl auf Zuerkennung von Wiedereingliederungsgeld für den Zeitraum von 8.8.2022 bis 7.2.2023 mit der Begründung ab, dass ein Dienstantritt der Kl infolge ihrer neuerlichen Erkrankung mit 8.8.2022 nicht möglich war.
[5] Mit ihrer Klage begehrt die Kl die Zuerkennung von Wiedereingliederungsgeld für den Zeitraum von 8.8.2022 bis 7.2.2023. Der Umstand, dass sie infolge ihrer neuerlichen Erkrankung die Arbeit nicht am 8.8.2022 antreten habe können, habe nicht zur Folge, dass der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld für den gesamten Zeitraum verloren gehe.
[6] Die Bekl wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden müsse. Dies wäre bei der Kl spätestens am 12.8.2022 der Fall gewesen. Da die Kl infolge ihrer neuerlichen Erkrankung die Arbeit aber erst am 22.8.2022 wieder aufgenommen habe, lägen nachträglich nicht sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit vor.
[7] Das Erstgericht sprach der Kl Wiedereingliederungsgeld anlässlich des Versicherungsfalls der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand für den Zeitraum von 22.8.2022 bis 7.2.2023 im gesetzlichen Ausmaß zu. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Wiedereingliederungsgeld für den Zeitraum von 8.8.2022 bis 21.8.2022 wies es hingegen ab. [...] Sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereingliederungsgeld an die Kl lägen vor: Die Kl habe eine wirksame Vereinbarung nach § 13a AVRAG mit ihrer AG getroffen und der chef- und kontrollärztliche Dienst der Bekl habe auf Basis des erstellten Wiedereingliederungsplans die erforderliche Genehmigung erteilt. Wäre die Kl nicht neuerlich erkrankt, hätte sie die Wiedereingliederungsteilzeit am 8.8.2022 antreten können. Die Vorschrift, dass die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach Ende der mindestens sechs Wochen ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) angetreten werden muss, betreffe die arbeitsrechtliche Seite der Vereinbarung, berühre aber nicht den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. 373 Dieses gebühre gem § 143d Abs 1 ASVG aber erst ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts, daher hier ab 22.8.2022.
[9] Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Bekl beantwortete Revision der Kl, mit der sie die Stattgebung ihrer Klage im noch zu behandelnden Umfang anstrebt.
[10] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[11] 1. Die Gewährung von Wiedereingliederungsgeld setzt gem § 143d Abs 1 ASVG erstens die vorherige Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a AVRAG [...] voraus. Zweitens ist die Bewilligung von Wiedereingliederungsgeld durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis des Wiedereingliederungsplans erforderlich. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit [...] wird erst mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung von Wiedereingliederungsgeld folgenden Tag gem § 13a Abs 1 S 8 AVRAG [...] rechtswirksam. Die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer rechtswirksamen Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung liegen hier unstrittig vor (10 ObS 129/18w [...]).
[12] 2.1. Darauf beruhend argumentiert die Revisionswerberin zutreffend, dass der zweite Satz in § 13a Abs 1 AVRAG nicht so ausgelegt werden könne, dass der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld in ihrem Fall zur Gänze verlustig ginge. Denn die Kl habe die Wiedereingliederungsteilzeit ohne Verschulden nicht zum geplanten Zeitpunkt antreten können.
[13] 2.2. In der Stammfassung des § 13a Abs 1 AVRAG, BGBl I 2017/30, befand sich keine Regelung, ob die Wiedereingliederungsteilzeit unmittelbar nach Ende des Krankenstands beginnen müsse, oder ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen, zumindest sechs Wochen dauernden Krankenstand genüge [...]. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit der Einfügung des nunmehrigen zweiten Satzes in § 13a Abs 1 AVRAG mit der Novelle BGBl I 2018/54[...].
[14] 2.3. Die Wortinterpretation dieser Bestimmung (§ 6 ABGB) ergibt kein eindeutiges Ergebnis. § 13a Abs 1 S 2 AVRAG regelt als Voraussetzung des Anspruchs sicherlich die Notwendigkeit der Vereinbarung, den geplanten Antritt für die Wiedereingliederungsteilzeit auf einen Zeitpunkt zu legen, der spätestens einen Monat nach dem Ende des mehr als sechswöchigen ununterbrochenen Anlassfalls liegt [...]. Der Hinweis auf „muss ... angetreten werden“ iZm einer Zeitangabe würde für das Erfordernis eines tatsächlichen Antritts sprechen. Allerdings wird dies wiederum durch die Bezugnahme „iSd ersten Satzes“ relativiert – der erste Satz regelt nämlich nur die Vereinbarung. § 13a Abs 1 S 2 AVRAG kann daher auch so gelesen werden, dass lediglich der geplante Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum liegen muss.
[15] 2.4. Bei systematischer Interpretation der Bestimmung fällt auf, dass der wesentliche Mindestinhalt der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung in § 13a Abs 2 AVRAG geregelt ist [...]. § 13a Abs 1 AVRAG regelt hingegen (lediglich) weitere (teilweise auch exogene), großteils formale Voraussetzungen und einen gewissen Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit (10 ObS 129/18w [...]). Allerdings hängt die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung wie ausgeführt allein vom Vorliegen der chef- und kontrollärztlichen Genehmigung und deren Mitteilung an den AG ab, nicht aber von anderen Voraussetzungen. Insb ergibt sich aus § 13a AVRAG nicht, dass die bereits rechtswirksam gewordene Vereinbarung wieder unwirksam werden könnte, weil die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten Termin angetreten wurde. Bei einer hier erforderlichen systematischen Betrachtung auch der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wird umgekehrt erkennbar, dass der „tatsächliche Beginn“ der Wiedereingliederungsteilzeit [...] den Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (§ 120 Z 2a ASVG) begründet und der „tatsächliche Dienstantritt“ den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld gem § 143d Abs 1 ASVG entstehen lässt.
[16] 2.5 Die historische Interpretation ergibt allerdings klar die Absicht des Gesetzgebers, durch die Einführung des § 13a Abs 1 S 2 AVRAG lediglich klarzustellen, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht unmittelbar (nahtlos) an den mehr als sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand anschließen musste. Dies folgt erstens aus dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit, schwer kranke AN möglichst sanft in die Arbeitswelt zu reintegrieren und deren längeren Verbleib im Erwerbsleben zu unterstützen (Födermayr, Wiedereingliederungsteilzeit, SozSi 2018, 470 [472]); 10 ObS 129/18w Pkt 1.1). Zweitens hält der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 2018/54 seine bloß klarstellende Absicht deutlich fest (ErläutRV 164 BlgNR 26. GP 1, 3) [...]. Die vorgeschlagene Gesetzespräzisierung dient der Klarstellung, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann. [...]
[17] [...] In keiner Weise ergibt sich aus den Materialien eine Absicht des Gesetzgebers, die Wirksamkeit (!) der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit [...] davon abhängig zu machen, dass der zu einem gesetzlich zulässigen Zeitpunkt 374
geplante Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit auch tatsächlich erfolgt. Der geforderte zeitliche und ursächliche Zusammenhang des Anlassfalls und der Wiedereingliederungsteilzeit ist bereits dann gewahrt, wenn der vereinbarte Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb des in § 13a Abs 1 S 2 AVRAG normierten Zeitraums liegt. Ist diese zeitliche und kausale Verknüpfung gegeben, so ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein zwischenzeitiger kürzerer Krankenstand der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zwingend entgegenstehen sollte [...].
geplante Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit auch tatsächlich erfolgt. Der geforderte zeitliche und ursächliche Zusammenhang des Anlassfalls und der Wiedereingliederungsteilzeit ist bereits dann gewahrt, wenn der vereinbarte Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb des in § 13a Abs 1 S 2 AVRAG normierten Zeitraums liegt. Ist diese zeitliche und kausale Verknüpfung gegeben, so ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein zwischenzeitiger kürzerer Krankenstand der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zwingend entgegenstehen sollte [...].
[19] 3.2 Jene Rechtsfolgen, die nicht an den geplanten, sondern an den tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit anknüpfen und den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld betreffen, regeln nicht die arbeitsrechtlichen, sondern die sozialrechtlichen Bestimmungen zur Wiedereingliederungsteilzeit. [...]
[20] 3.3 [...]
[21] 3.4 Bei Zusammenschau der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen ergibt sich folgendes Bild: [...] Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld entsteht frühestmöglich mit dem geplanten Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit. Erfolgt dieser nicht tatsächlich, so hindert dies – ungeachtet der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung – den Eintritt des Versicherungsfalls der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand und das Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld. Umgekehrt ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs 1 S 2 AVRAG gerade nicht, dass die – nach Erteilung der chef- und kontrollärztlichen Genehmigung bereits rechtswirksame! – Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit (nur) deshalb ihre Wirksamkeit verlöre, weil die Wiedereingliederungsteilzeit zum geplanten Termin nicht tatsächlich angetreten wurde. Zutreffend wird im Ergebnis in der Literatur daher vertreten, dass die Zeitpunkte der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit und des Entstehens des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld auseinanderfallen können (Dunst/Panhölzl, DRdA-infas 2017, 113 [115]; Födermayr, SozSi 2018, 470 [474]; aA Liebmann in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG-Praxiskommentar [72. Lfg] § 143d ASVG Rz 11).
[22] 3.5 [...] Nach der gesetzgeberischen Intention entsteht auch keine „Versorgungslücke“: In dem vom Gesetzgeber bedachten Fall einer neuerlichen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach Ende des Anlassfalls entsteht in der Regel [...] ein neuer Krankengeldanspruch, worauf die Kl auch hingewiesen hat. Dieser Anspruch würde wiederum nur ruhen, wenn der Versicherte einen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld hat (§ 143 Abs 1 Z 8 ASVG), was aber gerade nicht der Fall ist, wenn er die Wiedereingliederungsteilzeit nicht tatsächlich antritt.
[23] [...]
[24] 5. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass der Kl für den Zeitraum zwischen ihrem tatsächlichen Dienstantritt am 22.8.2022 und dem Ende der wirksam vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit am 7.2.2023 ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld infolge der Erfüllung der – abgesehen vom nicht erfolgten tatsächlichen Dienstantritt zum geplanten Zeitpunkt unstrittigen – sonstigen Voraussetzungen zusteht. Der Revision ist daher Folge zu geben und das [...] klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Wiedereingliederungsteilzeit ist – wie auch andere gesetzliche Teilzeitmodelle, wie etwa die Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG iVm § 26a AlVG) oder die Altersteilzeit (§ 27 AlVG) – durch eine enge Verknüpfung von arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen gekennzeichnet (Schrattbauer, Die neue Wiedereingliederungsteilzeit, in Traut-Mattausch/Pfeil/Mosler [Hrsg], Early intervention [2018] 27 [29]). So ist der sozialrechtliche Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld gem § 143d Abs 1 ASVG an das Vorliegen einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Teilzeitvereinbarung iSd § 13a AVRAG gebunden und setzt voraus, dass die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit wirksam abgeschlossen worden ist. Gerade durch diese Kombination von arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Kernbestimmungen wird das Modell für AN und AG attraktiv. Aufgrund der Privatautonomie könnten die Vertragsparteien nämlich ohnehin innerhalb der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Schranken die Arbeitszeit herabsetzen oder eine andere Änderung des Arbeitsverhältnisses vornehmen. Das Besondere am Wiedereingliederungsteilzeit-Modell ist jedoch gerade die Möglichkeit, während der Reduktion der Arbeitszeit eine Sozialleistung, nämlich das Wiedereingliederungsgeld, zu beantragen und damit den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit einhergehenden Einkommensverlust auszugleichen (Födermayr, SozSi 2018, 470 [471]).
Die enge Verzahnung von arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen wirft aber auch zahlreiche Probleme auf. Sind nämlich die arbeitsrechtlichen und die sozialrechtlichen Regelungen nicht optimal aufeinander abgestimmt, stellen sich komplexe Schnittstellenprobleme zwischen den beiden Rechtsgebieten, zu deren Lösung systematische Zusammenhänge zwischen den Berührungspunkten von Arbeitsrecht und Sozialrecht grundlegend aufgearbeitet werden müssen. Genau mit diesem Thema war der OGH in der vorliegenden E befasst, in der er sich erstmals mit der Frage auseinandersetzen musste, ob der Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld iSd § 143d ASVG entsteht, wenn die bereits wirksam vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit iSd § 13a AVRAG aufgrund eines neuerlichen Krankenstands der AN nicht innerhalb eines Monats nach Ende der ursprüng- 375 lichen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich angetreten wird. Während nämlich die Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a Abs 1 S 2 AVRAG spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit iSd § 13a Abs 1 S 1 AVRAG angetreten werden muss, wobei der Gesetzgeber in § 13a Abs 1 S 2 AVRAG nicht näher spezifiziert, ob damit der tatsächliche oder nur der geplante Antritt gemeint ist, normiert § 143d Abs 1 ASVG ausdrücklich, dass der Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld erst ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts besteht. Der OGH musste sich daher nicht nur isoliert mit der arbeitsrechtlichen Regelung des § 13a AVRAG (Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit) und der sozialrechtlichen Regelung des § 143d ASVG (Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld) beschäftigen, sondern auch das Zusammenspiel zwischen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen aufarbeiten. Im Ergebnis hält der OGH zu Recht fest, dass der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls des Wiedereingliederungsgeldes iSd § 143d ASVG ist, nicht jedoch für die Rechtswirksamkeit der arbeitsrechtlichen Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung iSd § 13a AVRAG. Das wirft jedoch einige Folgefragen auf, die hier näher erörtert werden sollen.
Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a AVRAG ist arbeitsrechtlicher Natur. Sie setzt jedoch ua voraus, dass die chef- und kontrollärztliche Bewilligung auf Basis eines Wiedereingliederungsplans erteilt wurde und bleibt bis zur Zustellung der Mitteilung der Bewilligung schwebend unwirksam (ErläutME 237 BlgNR 25. GP 4; ErläutRV 1362 BlgNR 25. GP 4), wodurch eine Verzahnung zum Sozialrecht gegeben ist. Eine andere Frage ist dagegen, zu welchem Zeitpunkt die Wiedereingliederungsteilzeit angetreten werden muss. Während in § 143d ASVG sozialrechtlich bereits seit Inkrafttreten der Regelung am 1.7.2017 geregelt war, dass der Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld erst mit dem tatsächlichen Antritt entsteht, fand sich in § 13a AVRAG arbeitsrechtlich ursprünglich keine Regelung zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Wiedereingliederungsteilzeit angetreten werden muss. Das führte nach Einführung der Wiedereingliederungsteilzeit in § 13a AVRAG mit 1.7.2017 zu einem Meinungsstreit darüber, ob die Wiedereingliederungsteilzeit unmittelbar an den mindestens sechswöchigen Krankenstand anschließen muss oder ob die betroffenen AN etwa auch zunächst voll an den Arbeitsplatz zurückkehren können und möglicherweise erst dann bemerken, dass sie der vollen Arbeitsbelastung doch noch nicht gewachsen sind und deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt die Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren können. Einige Literaturmeinungen (zB Dunst/Panhölzl, DRdA-infas 2017, 113 [114]) sowie etwa auch die vom Sozialministerium herausgegebene Broschüre zur Wiedereingliederungsteilzeit (BMASK [Hrsg], Wiedereingliederungsteilzeit [2018] 13 f) gingen nach der ursprünglichen Rechtslage davon aus, dass die Wiedereingliederungsteilzeit zwingend nahtlos an den Anlasskrankenstand anschließen muss. Dagegen wurde jedoch treffend argumentiert, dass dann die Vorbereitung der Wiedereingliederungsteilzeit zwingend noch im aufrechten Krankenstand stattfinden müsste und es dem Zweck der langsamen Reintegration von Personen nach einem langen Krankenstand widersprechen würde, wenn die betroffenen AN, die erst nach Rückkehr an den Arbeitsplatz merken, dass sie doch noch nicht voll belastbar sind, die Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr vereinbaren dürften (Födermayr, SozSi 2018, 472; Schrattbauer in Traut-Mattausch/Pfeil/Mosler [Hrsg], Early intervention 32). Der Gesetzgeber hat mit der Novelle BGBl I 2018/554auf diesen Meinungsstreit reagiert und mit 1.7.2018 in § 13a Abs 1 AVRAG einen neuen Satz 2 eingefügt, nach dem die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit iSd ersten Satzes angetreten werden muss. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 164 BlgNR 26. GP 1, 3) eindeutig ergibt, sollte dadurch klargestellt werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann, sofern zwischen dem mindestens sechswöchigen Krankenstand (Anlassfall) und der Wiedereingliederungsteilzeit immer noch ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang besteht. Ein zwischenzeitiger neuerlicher Krankenstand – entweder infolge einer anderen Erkrankung wie etwa eines grippale(n) Infekts oder eines Wiederauflebens jener Erkrankung, die für die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit ursächlich ist – steht nach den Gesetzesmaterialien der Möglichkeit des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb eines Monats nach dem Arbeitsbeginn nicht entgegen.
Wie der OGH überzeugend herausgearbeitet hat, kann nichts anderes gelten, wenn ein solcher zwischenzeitiger Krankenstand erst nach dem geplanten Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit endet. Dafür sprechen neben der historischen Interpretation auch teleologische und systematische Erwägungen. Das Telos von § 13a Abs 1 S 2 AVRAG liegt darin, den AN größere Flexibilität zu bieten, um die E über den Abschluss einer Wiedereingliederungsteilzeit zu treffen und gerade nicht darin, ihnen die Möglichkeit zu nehmen, die Wiedereingliederungsteilzeit anzutreten, wenn sie binnen eines Monats nach dem Ende der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit erneut krank werden. Aus diesem Grund ist für die Wirksamkeit der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung nur der geplante Antrittstermin ausschlaggebend, der innerhalb von einem Monat nach dem Ende der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit liegen muss. Wenn die Wiedereingliederungsteilzeit zu diesem Termin jedoch tatsächlich 376 nicht angetreten wird, verliert die Vereinbarung nicht ihre Wirksamkeit. Daran ändert auch die sozialrechtliche Regelung nichts, obgleich der Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld gem § 143d Abs 1 ASVG erst mit dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit entsteht.
Sozialversicherungsrechtlich gilt der Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand gem § 120 Abs 2a ASVG erst mit dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG als eingetreten. Entsprechend normiert auch § 143d Abs 1 ASVG, dass Personen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG vereinbart haben, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben. Anders als in § 13a AVRAG ist daher die sozialrechtliche Leistung des Wiedereingliederungsgeldes an den tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit geknüpft. Eine Auslegung des § 143d Abs 1 ASVG dahingehend, dass mit der Wortfolge „ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts“ der tatsächliche Dienstantritt nach dem Anlasskrankenstand gemeint wäre, ist abzulehnen. Vielmehr geht es um den tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit (Schrattbauer in Traut-Mattausch/Pfeil/Mosler [Hrsg], Early intervention 33).
Wie der OGH überzeugend festgehalten hat, können daher die Zeitpunkte der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsrechtlicher Sicht und des Entstehens des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld aus sozialrechtlicher Sicht auseinanderfallen. Während arbeitsrechtlich die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bereits dann rechtswirksam ist, wenn der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb von vier Wochen nach Ende des mindestens sechswöchigen Krankenstandes geplant ist, obgleich sie aufgrund eines neuen Krankenstandes tatsächlich noch nicht angetreten worden ist, entsteht der Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld sozialrechtlich erst mit dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit. Dieses Ergebnis wirft jedoch einige Folgefragen auf, auf die der OGH zwar nicht näher eingehen musste, die hier aber thematisiert werden sollen, zumal sie komplexe Probleme an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht nach sich führen.
Bei AN, die im Falle der erneuten Arbeitsunfähigkeit vor dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gem § 8 Abs 1 AngG bzw § 2 Abs 1 EFZG noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den AG haben, stellt sich zunächst die Frage, ob die Entgeltfortzahlung auf Basis der ursprünglichen Vollzeitbeschäftigung zu berechnen ist oder bereits auf Basis der vereinbarten Teilzeit (zB 50 %), obgleich die Wiedereingliederungsteilzeit tatsächlich noch nicht angetreten worden ist. MaW: Reduziert sich die Arbeitszeit zum geplanten Zeitpunkt auch dann, wenn der AN die Wiedereingliederungsteilzeit aufgrund eines erneuten Krankenstands nicht tatsächlich angetreten hat? Dieses Problem kann sich einerseits dann stellen, wenn der AN aufgrund seines ursprünglichen Krankenstands noch nicht die gesamte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschöpft hat – gem § 8 Abs 1 AngG bzw § 2 Abs 1 EFZG gebührt dem AN während einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall pro Arbeitsjahr Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % für sechs bis zwölf Wochen je nach Dienstzeit und weitere vier Wochen in Höhe von 50 % – oder etwa dann, wenn ein neues Arbeitsjahr beginnt.
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Basis der bereits wirksam vereinbarten Teilzeitbeschäftigung von zB 50 % hätte der betroffene AN einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 50 % seines Vollzeitgehalts – mit 50 % ist hier 100 % Entgeltfortzahlung auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % gemeint und nicht etwa nur mehr die halbe Entgeltfortzahlung durch den AG oder das Krankengeld – gegen seinen AG, jedoch keinen Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld, weil dieser Anspruch gem § 143d Abs 1 ASVG erst ab dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit entsteht. Vor dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit entfällt daher die Kompensationsleistung zur Gänze. Würde der AN dagegen erst nach dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit erneut erkranken, hätte er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 50 % gegen seinen AG und gem § 143d Abs 4 ASVG zusätzlich einen Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes, also 50 % von 60 % der Bemessungsgrundlage, insgesamt daher 80 % (zur Berechnung siehe ausführlich Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 143d ASVG Rz 36 ff). Sollte im Falle des erneuten Krankenstandes vor dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gegen den AG gar kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestehen, weil der gesamte Entgeltfortzahlungsanspruch pro Arbeitsjahr bereits ausgeschöpft worden ist, gebührte dem AN das Krankengeld auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und damit der vollen Arbeitszeit von 100 %. Nur dann also, wenn der AN noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen seinen AG hätte, aber die Wiedereingliederungsteilzeit noch nicht tatsächlich angetreten hätte, bestünde eine Schutzlücke, wenn die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die der AG zu leisten hat, nur mehr auf Basis der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, also zB der 50 %, berechnet377würde. Ein solches Ergebnis ist mE jedoch aus mehreren Gründen abzulehnen.
Nach Ansicht des OGH ist die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bereits dann wirksam, wenn der Antritt binnen vier Wochen nach dem Ende des mindestens sechswöchigen Krankenstands geplant ist (und auch alle anderen Voraussetzungen iSd § 13a AVRAG erfüllt sind). Dies sagt aber noch nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung in Vollzug gesetzt wird und damit die Arbeitszeit sowie das Entgelt reduziert werden. MaW: Die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung und der Vollzug derselben können mE zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten.
So ist in der Vereinbarung ein Stichtag genannt, zu dem die Arbeitszeit und das Entgelt reduziert werden sollen. Liegt dieser geplante Zeitpunkt innerhalb von vier Wochen nach Ende des mindestens sechswöchigen Krankenstands, ist die Vereinbarung rechtswirksam (sofern auch alle anderen Voraussetzungen gegeben sind). Die Besonderheit liegt jedoch darin, dass für den Vollzug der Herabsetzung der Arbeitszeit und des Entgelts dieser Stichtag nicht genügt. Vielmehr steht der Vollzug mE unter der Bedingung, dass der AN auch faktisch die Wiedereingliederungsteilzeit antritt. Wie im Sozialrecht tritt daher auch im Arbeitsrecht der Vollzug erst bei tatsächlichem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit ein. Der Vollzug der arbeitsrechtlichen Vereinbarung ist daher an den tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gekoppelt. Denn die Parteien schließen die komplizierte Vereinbarung iSd § 13a AVRAG gerade deshalb ab, weil der AN bei Vorliegen aller Voraussetzungen Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld hat und auf diese Weise die Herabsetzung des Entgelts teilweise kompensiert wird. Den Parteien kann nicht unterstellt werden, dass sie die Wiedereingliederungsteilzeit auch dann vereinbart hätten, wenn der Vollzug der Arbeitszeitreduktion und des Anspruchs auf das Wiedereingliederungsgeld zeitlich auseinanderfallen könnten, sodass der AN während des erneuten Krankenstands vor dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nur mehr einen Entgeltfortzahlungsanspruch auf Basis der Teilzeitbeschäftigung (zB 50 %) hätte, ohne aber zugleich auch einen Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld zu haben. Vielmehr gehen beide Parteien davon aus, dass die Reduktion der Arbeitszeit und der Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld aneinander gekoppelt sind. Aus diesem Grund ist mE aus arbeitsrechtlicher Perspektive zwischen der Wirksamkeit der Wiedereingliederungsvereinbarung auf der einen Seite und dem Geltungsbeginn der Wiedereingliederungsteilzeit im Hinblick auf die Reduktion der Arbeitszeit und der damit verbundenen Reduktion des Entgelts bzw der Entgeltfortzahlung durch den AG zu differenzieren. Dabei ist der Geltungsbeginn der Wiedereingliederungsteilzeit bis zum tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit hinauszuschieben. Auf diese Weise lässt sich eine Benachteiligung von AN vermeiden, die aufgrund eines neuerlichen Krankenstandes und damit aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses, das sie nicht verschuldet haben, die Wiedereingliederungsteilzeit nicht tatsächlich antreten können.
Zu betonen ist jedoch, dass durch das Aufschieben des Geltungsbeginns einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nicht automatisch auch das Ende der Wiedereingliederungsteilzeit hinausgeschoben wird. Andernfalls könnten Fälle auftreten, in denen AG und/oder AN zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Ende der vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit möglicherweise selbst kein Interesse an der Wiedereingliederungsteilzeit mehr haben, sei es aus betrieblichen Gründen, sei es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen. Dieses Ergebnis entspricht wertungsmäßig auch § 143d Abs 4 ASVG, der die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes während der Krankenstände, die während der Wiedereingliederungsteilzeit auftreten, regelt, durch die das Ende der Wiedereingliederungsteilzeit auch nicht hinausgeschoben wird. Wird das Ende über den geplanten Zeitraum nicht hinausgeschoben, stellen sich daher auch keine Fragen nach einem möglichen einseitigen Rücktritt von der Vereinbarung. Dies gilt jedenfalls für solche Fälle, in denen es sich beim zweiten Krankenstand vor dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit um eine „kurze“ erneute Arbeitsunfähigkeit handelt und immer noch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Krankenstand gegeben ist. Fraglich ist jedoch, ab wann ein solcher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang nicht mehr vorliegt.
Grundsätzlich verlangen die Gesetzesmaterialien einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen mindestens sechswöchigen Krankenstand, der etwa im Falle eines grippalen Infekts oder eines Wiederauflebens jener Erkrankung, die für die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit ursächlich war, noch gegeben ist. Nach Ansicht des OGH ist der geforderte zeitliche und ursächliche Zusammenhang zum Anlassfall gewahrt, wenn der vereinbarte Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb des in § 13a Abs 1 S 2 AVRAG normierten Zeitraums von vier Wochen liegt. Ist diese zeitliche und kausale Verknüpfung gegeben, so sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein zwischenzeitiger kürzerer Krankenstand der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zwingend entgegenstehen sollte. Zu der Frage jedoch, was gelten soll, wenn der zwischenzeitige Krankenstand nicht bloß ein kürzerer ist, sondern doch mehrere Wochen oder sogar Monate dauert, musste der OGH nicht Stellung beziehen. ME kann nur im Einzelfall beurteilt werden, ob ein solcher Zusammenhang auch im Falle eines längeren Krankenstands noch gegeben ist oder nicht. War der ursprüngliche Krankenstand etwa auf eine psychische 378 Erkrankung (zB Burnout) zurückzuführen und kann der AN dann etwa wegen eines Beinbruchs seine geplante Wiedereingliederungsteilzeit nicht binnen vier Wochen tatsächlich antreten, weil er aufgrund des Beinbruchs sechs Wochen erneut arbeitsunfähig ist, wäre mE ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zum Anlassfall immer noch zu bejahen. Haben sich dagegen aufgrund des neuerlichen, nicht bloß kurzen Krankenstands, die Umstände erheblich geändert, sodass im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der Art und der Ursache der Krankheit und der Art der Unterbrechung kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Anlassfall mehr gegeben ist und die ursprüngliche Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr sinnvoll erscheint, ist die Vereinbarung mE unwirksam. § 13 Abs 4 AVRAG sowie § 13 Abs 1 vorletzter und letzter Satz AVRAG stehen dieser Lösung nicht entgegen. Die Parteien können dann eine neue Vereinbarung abschließen, wobei auch das Wiedereingliederungsgeld erneut bewilligt werden müsste. Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit § 143d Abs 5 ASVG, wonach ein neuerlicher Anspruch auf das Wiedereingliederungsgeld erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen kann, in Einklang, weil in diesem Fall die Wiedereingliederungsteilzeit noch gar nicht begonnen hat.
Dem OGH ist darin zuzustimmen, dass die Zeitpunkte der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit und des Entstehens des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld auseinanderfallen können. Die Wechselbeziehungen zwischen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen führen jedoch zu zahlreichen Folgeproblemen, auf die der OGH nicht näher eingehen musste. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber aufgrund der Komplexität des Zusammenspiels zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht die in diesem Beitrag aufgeworfenen Probleme de lege ferenda klären würde, um Rechtssicherheit zu schaffen.