36Kostenersatz für den Europäischen Betriebsrat
Kostenersatz für den Europäischen Betriebsrat
Das Gesetz begrenzt die Kosten mit den „
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben
“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden.Das Gesetz begrenzt die Kosten mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden.
Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der in der Richtlinie (RL) normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat (EBR) bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessenvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.
Ob sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger zur Erbringung seiner Leistung bedient, ist nicht ausschlaggebend, soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dagegen können Kosten, die durch die Koordination mehrerer zu jeweils unterschiedlichen konkreten Fragestellungen – Fachgebieten – erforderlichen Sachverständigen entstehen, im Einzelfall als erforderlich angesehen werden.
[1] Der Kl ist EBR kraft Gesetzes (§ 191 ArbVG) der Division „P*“ der Bekl. Die Bekl ist die Konzernspitze der M* Unternehmensgruppe, welche sich weiter in die Divisionen „*K*“ und „*P*“ unterteilt.
[2] Der Kl begehrte die Übernahme bzw Freistellung von Kosten gem § 197 ArbVG für im einzelnen aufgeschlüsselte, von ihm in Anspruch genommene Beratungs-, Anwalts- und Dolmetscherleistungen. Revisionsgegenständlich sind noch Rechnungen der E* GmbH für diverse Beratungsleistungen. Insgesamt erstrecken sich die Beratungsleistungen auf etwa 2,5 Jahre.
[3] Die Bekl bestritt die Kosten als unangemessen. Die Kl hätte die kostenfreie Beratung der Arbeiterkammer oder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in Anspruch nehmen müssen. Die Kostentragungspflicht der zentralen Leitung setze erst dort ein, wo Interessenvertretungen an die Grenzen ihrer Beratungsmöglichkeit stießen. Auch sei der verrechnete Stundensatz von 300 € überhöht. Ein angemessener Kostenersatz richte sich nach dem analog anzuwendenden RATG [Rechtsanwaltstarifgesetz], subsidiär nach AHK [Allgemeine Honorar- Kriterien]. Der durchschnittliche Stundensatz für anwaltliche Leistungen liege bei 180 €. Auch sei die Kostenersatzpflicht auf einen Sachverständigen pro Beratungsgegenstand beschränkt. Daher seien die durch Subbeauftragungen entstandenen Kosten sowie solche, die durch Beauftragung zusätzlicher Sachverständiger entstanden seien, nicht zu ersetzen.
[...]
[9] Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser E wendet sich die Revision der Bekl mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[...]
[11] 1. Entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Bekl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
[12] 2. Gem § 197 ArbVG sind die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des EBR und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten gem § 186 ArbVG von der zentralen Leitung zu tragen. Nach § 186 Abs 2 ArbVG gehören dazu die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben, insb die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und für jedenfalls einen Sachverständigen.
[13] Das Gesetz begrenzt die Kosten demnach mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche der demonstrativ aufgezählten und allenfalls weiteren Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden. Damit liegt in der Frage, ob einzelne Kosten zu ersetzen sind, im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine grobe, aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wovon hier nicht auszugehen ist.
[14] 3. Die „subsidiären“ Vorschriften nach Art 7 in Anhang I der RL 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 über die Einsetzung eines EBR oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der AN in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen sehen – so wie die Vorgänger-RL 94/45/EG des Rates vom 22.9.1994 – ua vor, dass der EBR und der engere Ausschuss sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen können, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Anhang I Abs 5). Auch das ArbVG regelt in den Bestimmungen zur europäischen Betriebsverfassung, in denen die Beiziehung eines Sachverständigen ausdrücklich normiert ist (§§ 182, 220, 235 ArbVG), dass es sich um einen Sachverständigen „seiner Wahl“ (Anm: daher nach Wahl des jeweiligen Organs der Arbeitnehmerschaft) handelt. 388
[15] 4. Dass im vorliegenden Fall die im Wesentlichen den Inhalt der Beratungsleistungen bildenden Fragen – Umfang der Informations- und Anhörungsrechte insb in Zusammenhang mit der Einführung von Systemen zur Überwachung von Mitarbeitern und deren Arbeitsgeschwindigkeit sowie Erwerb einer in mehreren EU-Staaten tätigen Unternehmensgruppe mit rund 1.100 Mitarbeitern – die grundsätzliche Inanspruchnahme von Sachverständigenleistungen iSd §§ 186, 197 ArbVG rechtfertigen, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.
[16] 5. Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der in der RL normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der EBR bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die – hier auch teilweise abgelehnte – Gratisinformation durch Interessenvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.
[17] Dies ließe sich auch mit dem zuvor dargestellten Grundsatz der freien Wahl des Sachverständigen nicht vereinbaren. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, die fehlende Sachkunde des EBR zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter – sich häufig auf mehrere Rechtsordnungen erstreckende – Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem AG sachkundig führen zu können. Die Auswahl des Sachverständigen hat sich daher an dem Inhalt und der Bedeutung der zu behandelnden Fragen zu orientieren.
[18] So hat der OGHzu 9 ObA 7/21a zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 47 PBVG [Post- Betriebsverfassungsgesetz] ausgeführt: „Inwieweit der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensaufwand im Anlassverfahren erforderlich war, ist eine Frage des Einzelfalls. Das trifft auch auf die Beurteilung zu, ob die Beiziehung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in dem nach der Verfahrensordnung kein Vertretungszwang besteht bzw eine qualifizierte Vertretung durch Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung zulässig ist, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.
“
[19] 6. Richtig ist zwar, dass aus der Beschränkung auf die „erforderlichen Verwaltungsausgaben“ in § 186 ArbVG folgt, dass ein Ersatz von höheren als den für die erbrachte Sachverständigenleistung angemessenen Kosten nicht zusteht. Nicht nur bei einer bewusst missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen scheidet daher ein Ersatzanspruch aus. Welche Kosten konkret angemessen sind, ist aber wiederum eine Frage des Einzelfalls.
[20] 7. Im vorliegenden Fall hat die Kl im Wesentlichen rechtliche Beratungsleistungen in Anspruch genommen, allerdings nicht durch einen Rechtsanwalt.
[21] Die Bekl geht davon aus, dass Kosten über dem RATG jedenfalls nicht zu honorieren seien, da bei Beauftragung eines Rechtsanwalts höhere Kosten nicht entstanden wären. Sie lässt aber weitestgehend offen, um welchen ihrer Meinung nach konkret angemessenen Preis gleichartige Leistungen von einem Anwalt erbracht worden wären. Der bloße Verweis auf das RATG reicht dafür nicht aus, da dessen Anwendung auch das Vorhandensein entsprechender Tarife voraussetzen würde. Damit kann aber etwa die Erstattung von Rechtsgutachten nicht ohne Weiteres mit einem vorbereitenden Schriftsatz gleichgestellt werden. Leistungen in Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren wurden von der E* GmbH weder erbracht noch verrechnet. Nach AHK wurden aber schon Stundensätze zwischen 220 und 400 € als angemessen beurteilt (7 Ob 259/10d mwN). Auch übergeht die Bekl, dass gegenüber der eigenen Partei gem § 23 Abs 2 RATG nach Einzelleistungen abgerechnet werden kann, wodurch etwa die geführten Telefonate einzeln hätten verrechnet werden können.
[22] Zu berücksichtigen ist weiters, dass neben der ausgewiesenen Fachkunde im Bereich der europäischen Betriebsverfassung für die Kl nach den Feststellungen von Bedeutung war, dass die E* GmbH die Kosten ihrer Tätigkeit bzw beauftragter Subsachverständiger vorfinanziert. Da die Kl über kein eigenes Vermögen verfügt und die Finanzierung durch die Bekl nicht sichergestellt war, kommt auch diesem Umstand Relevanz zu. Ob sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger zur Erbringung seiner Leistung bedient, ist dabei letztlich nicht ausschlaggebend, soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dagegen können Kosten, die durch die Koordination mehrerer zu jeweils unterschiedlichen konkreten Fragestellungen – Fachgebieten – erforderlichen Sachverständigen entstehen (vgl etwa Mayr in Gahleitner/Mosler ArbVG4 § 186 Rz 11; Naderhirn/Ritzberger-Moser in Jabornegg/Resch ArbVG Rz 5; zur „Erforderlichkeit“ auch Köck, Zur neuen „Europäischen Betriebsverfassung“ im Arbeitsverfassungsgesetz, in FS Tomandl, 228 uva), im Einzelfall als erforderlich angesehen werden.
[23] Mit der Beurteilung der vom Kl geltend gemachten Kosten als angemessen hat das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der Komplexität der grenzüberschreitenden Fragestellungen, des erheblichen Gesamtzeitraums und der Höhe der Kosten den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.
[24] 8. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Bekl zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Bei der gegenständlichen E handelt es sich um eine Revision, die vom OGH mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO („Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“) zurückgewiesen wurde. Insofern ist die E relativ kurz und für eine angemessene Erörterung der im Rahmen des Rechtsstreits aufgeworfenen Fragen zu kurz. Im Folgenden wird daher fallweise auch 389 auf die Urteile der Unterinstanzen Bezug genommen.
Die Kostentragung für den Aufwand von AN-Vertretungen ist unterschiedlich geregelt. Für den (nationalen) BR sieht §§ 72 f ArbVG eine Teilung insofern vor, als einerseits die Sacherfordernisse, wie etwa Räumlichkeiten oder Kanzlei- und Geschäftserfordernisse vom Betriebsinhaber (BI) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind und andererseits die Kosten der Geschäftsführung des BR, wie etwa Fahrtspesen oder Kosten für die Einholung von Gutachten aus der Betriebsratsumlage bzw dem Betriebsratsfonds zu decken sind. Sollten Kosten für einen Sachverständigen anfallen, dann wären grundsätzlich also auch diese über den Betriebsratsfonds zu finanzieren. In der Praxis erfolgt die Beratung von Betriebsräten in der Regel jedoch nicht durch beauftragte Sachverständige, sondern durch Expert:innen der Gewerkschaften oder der Arbeiterkammern. Dadurch fallen keine gesonderten Kosten an.
Grundsätzlich anders ist die Kostentragung im Bereich der Europäischen Betriebsverfassung. Eine Betriebsratsumlage, ein Betriebsratsfonds oder Ähnliches sind hier nicht vorgesehen. Die Kostentragung erfolgt daher grundsätzlich durch die zentrale Leitung. Ausdrücklich vorgesehen ist dies für das Besondere Verhandlungsgremium (BVG, § 186 ArbVG), für den EBR und für den engeren Ausschuss kraft Gesetzes (§ 197 ArbVG). Liegt dem EBR eine Vereinbarung zu Grunde, dann sind die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel dort zu regeln (§ 189 Z 6 ArbVG).
Die Bestimmungen im ArbVG sehen für das BVG vor, dass es sich bei den Verhandlungen mit der zentralen Leitung durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen kann (§ 182 Abs 2 Satz 1 ArbVG). Die Kosten dafür sind von der zentralen Leitung zu tragen (§ 186 Abs 2 ArbVG). Dies gilt auch für den EBR kraft Gesetzes (§ 197 ArbVG). „Seiner Wahl“ bedeutet, wie der OGH klargestellt hat, nach Wahl des jeweiligen Organs der Arbeitnehmerschaft. Maßgeblich ist, dass die Beiziehung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Dies war im konkreten Fall – es ging ua um Informations- und Anhörungsrechte iZm der Einführung von Systemen zur Überwachung von Mitarbeiter:innen und deren Arbeitsgeschwindigkeit sowie um den Erwerb einer in mehreren EU-Staaten tätigen Unternehmensgruppe mit rund 1.100 Mitarbeiter:innen – zweifellos gegeben und wurde an sich auch nicht in Frage gestellt. Es wurde aber eingewendet, dass die Kostenaufwendungen unangemessen seien. Anstatt der Beauftragung kostenpflichtiger Sachverständiger hätte der EBR die kostenfreie Beratung durch die Arbeiterkammer oder den ÖGB in Anspruch nehmen können. Die Kostentragungspflicht der zentralen Leitung setze folglich erst dann ein, wo die Interessenvertretungen an die Grenze ihres Beratungsspektrums stießen und wo die kostenpflichtige Beratung erforderlich wäre. Diesem Argument ist der OGH nicht gefolgt. Er konnte den Vorrang der Inanspruchnahme einer Gratisinformation weder „aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ noch „aus der in der RL normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen“ ableiten. Mit Letzterem wird offenbar auf Art 9 Satz 1 der RL Bezug genommen.
Zur Angemessenheit lassen sich aus dem Urteil jedenfalls vier grundsätzliche Aussagen ableiten. Erstens ist die Komplexität der grenzüberschreitenden Fragestellungen zu berücksichtigen (Rn 23). Beim EBR stellen sich naturgemäß häufig Rechtsfragen mit einem europäischen und/oder einem grenzüberschreitenden Bezug. Auch wenn die einschlägige RL den rechtlichen Rahmen vorgibt, sind regelmäßig Rechtsvorschriften eines anderen EU-Landes zu interpretieren. Diese Anforderungen können sehr schnell dazu führen, dass selbst Jurist:innen, die mit dem Rechtsgebiet an sich vertraut sind, an ihre Grenzen stoßen.
Zweitens hat der OGH klargestellt, dass höhere als angemessene Kosten nicht zustehen und folglich nicht nur bei einer bewusst missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen ein Ersatzanspruch ausscheidet (Rn 19). Ein Missbrauch stand beim gegenständlichen Sachverhalt nicht im Raum. Die Klarstellung dürfte daher offenbar in Reaktion auf die Aussage des OLG erfolgt sein, wonach eine volle Ersatzpflicht erst dann zu verneinen ist, wenn bewusst zu Lasten der Bekl eine Beauftragung zu einem unangemessen hohen Honorar erfolgte. Auf Grund der Bezugnahme auf die „volle“ Ersatzpflicht durch das OLG ist aber im Endeffekt sowieso davon auszugehen, dass beide Gerichte in ihren Urteilen dieselbe Ansicht vertreten.
Drittens sind die Kosten mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“ begrenzt. Dieser Ermessensspielraum lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilen. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden (Rn 13).
Viertens ist die Angemessenheit des vereinbarten Honorars nicht durch die tariflichen Ansätze des RATG begrenzt. Ausführlich dazu Majoros, Geschäftsführungskosten des Europäischen Betriebsrates in ecolex 2024, 255 f.
Die Frage iZm dem Kostenersatz, die in der Literatur am ausführlichsten erörtert wird, ist die Frage der Sachverständigenkosten. Insb dort, wo iS von Art 5 Abs 6 der RL die Kosten auf einen Sachverständigen begrenzt werden, besteht Unklarheit. Ist damit nur eine einzige Person gemeint oder ein Sachverständiger pro erforderliches Fachgebiet 390 oder ein Sachverständiger pro (Rechts-)Frage? Eine Übersicht über die Literatur siehe Mayr in Mosler/Gahleitner (Hrsg), ArbVR 54 (2020) § 186 Rz 11. Mit dieser Frage musste sich aber der OGH hier nicht unmittelbar auseinandersetzen. § 197 ArbVG sieht iZm § 186 ArbVG ja nicht den Kostenersatz für einen Sachverständigen vor, sondern „für jedenfalls einen Sachverständigen“. Die Bestimmung intendiert also bereits, dass es Sachverhalte gibt, wo mehrere Sachverständige erforderlich sind. Nichtsdestotrotz war fraglich, wo die Grenzen der Übernahme von Sachverständigenkosten liegen. Konkret strittig waren vor allem die Kosten für Telefonate, die ein Vertreter des als Sachverständige beauftragten Unternehmens mit anderen zur Beratung beigezogenen Sachverständigen führte. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass Leistungen, die dadurch entstünden, dass mehrere Sachverständige im Hinblick auf dieselbe Fragestellung tätig würden, mangels Erforderlichkeit nicht zu einer Kostentragungspflicht führen. Eine Konsultation der Sachverständigen untereinander könne für die Arbeit des EBR nicht erforderlich sein. Der Kl brachte dazu in seiner Berufung vor, dass Telefonate zur Abstimmung der Sachverständigen für die ordnungsgemäße Beratungsleistungen erforderlich seien und es sich nicht um Leistungen handelt, die sich „überschneiden“. Das Berufungsgericht stimmte dem zu und fügte weiters hinzu, dass nicht ersichtlich ist, dass es hier zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Bekl käme. Auch der OGH vertrat diese Ansicht. Soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger bedienen. „Kosten, die durch die Koordination mehrerer zu jeweils unterschiedlichen konkreten Fragestellungen – Fachgebieten – erforderlichen Sachverständigen entstehen, können im Einzelfall als erforderlich angesehen werden
“ (Rn 22).
Im Rahmen einer Sitzung des engeren Ausschusses des EBR wurde die mangelnde bzw vermeintlich mangelnde Kostenübernahme durch die zentrale Leitung sowie die Frage nach der Einklagung dieser Kosten besprochen und es wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Bei dieser Sitzung stand auch ein vierstündiges Referat eines ehemaligen EBR-Vorsitzenden eines Konkurrenzunternehmens am Programm. Der Referent hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als EBR-Vorsitzender in der Vergangenheit ebenfalls mit Problemen iZm der Kostenübernahme durch die zentrale Leitung zu kämpfen und musste den Rechtsweg bestreiten. Im Endeffekt war er erfolgreich und die Mitglieder des engeren Ausschusses wollten sich daher unterrichten lassen, wie man in solchen Situationen die Rechte des EBR durchsetzen kann. Strittig waren die Kosten für die Reise und die Übernachtung des Referenten sowie sein Honorar für den Vortrag. Das Erstgericht beurteilte diese Kosten unter Hinweis auf Erwägungsgrund 33 der RL, wonach die AN-Vertreter: innen die Möglichkeit haben müssen, die von ihnen benötigten Schulungen zu erhalten, als angemessen. Der im Rahmen der Berufung seitens der Bekl erhobene Einwand, bei einem Sachverständigen könne es sich nur um Personen handeln, die über eine ausgewiesene Fachkunde auf einem besonderen (rechtlichen) Gebiet verfügen, wurde vom OLG durch den Hinweis entkräftet, dass das Erstgericht ohnedies nicht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Referenten um einen zertifizierten Sachverständigen handelt. Da die Revision zu dieser Frage nicht zugelassen wurde, war sie in Folge nicht mehr Gegenstand der E des OGH.
Eine weitere Frage, mit der sich der OGH nicht mehr auseinandersetzen musste, waren die Kosten für den Dolmetscher des EBR-Vorsitzenden, die im Rahmen eines persönlichen Besuches eines Werkes der Unternehmensgruppe in England anfielen. Der Besuch hatte das Ziel, den persönlichen Kontakt mit den AN zu suchen, da diese kein Mitglied zum EBR entsandt hatten. Als Folge dieses Besuches wurde seitdem von diesem Standort ein Mitglied in den EBR entsandt. Das OLG beurteilte den Besuch des Werkes als dem Aufgabenkreis des EBR zugehörig. Da der Vorsitzende des EBR fünf Jahre in der Schule Englisch gelernt hat, reichen seine Sprachkenntnisse für die Verständigung im Urlaub, jedoch nicht für Fachgespräche. Die Dolmetschkosten sind daher von der Bekl zu ersetzen. Dem ist zuzustimmen. Es gibt keine rechtliche Vorgabe dahingehend, dass Mitglieder des EBR oder des BVG besondere Fremdsprachenkenntnisse haben müssen.
Das Urteil bringt einiges an Klarheit in das wichtige Thema des Auslagenersatzes des EBR. Die Beiziehung von Sachverständigen „seiner Wahl“ bedeutet nach Wahl des jeweiligen Organs der Arbeitnehmerschaft. Maßgeblich ist, dass die Beiziehung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Ob der EBR statt der Beauftragung kostenpflichtiger Sachverständiger die kostenfreie Beratung durch die Arbeiterkammer oder den ÖGB in Anspruch hätte nehmen können, ist unbeachtlich. Die Angemessenheit der Kosten kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dabei ist die Komplexität bei grenzüberschreitenden Fragestellungen zu berücksichtigen. Die Kosten für die Beiziehung eines Subsachverständigen durch den vom EBR beauftragten Sachverständigen bedeutet nicht automatisch ungerechtfertigte Doppelbelastung. Soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann sich der beigezogene Sachverständige also weiterer Subsachverständiger bedienen. Auch die Kosten, die durch die Koordination mehrerer Sachverständigen entstehen, können im Einzelfall als erforderlich angesehen werden. 391