Beruht die VfGH-Entscheidung zur Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung auf irrigen Annahmen?*1)

WOLFGANGPANHÖLZL (WIEN)
Ergebnis und Argumentation der VfGH-E werden der Problematik der Aliquotierung der Pensionsanpassung nicht gerecht. Das Ergebnis der VfGH-E ist aber formal zu respektieren. Die folgenden Ausführungen widmen sich vor allem der Frage der Objektivierung der Kaufkraftverluste durch die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung.
  1. Übersicht zu Argumentation und Erwägungen

  2. Das System der Aufwertung und Anpassung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

    1. Was ist die Kaufkraft?

    2. Ermittlung der Inflation nach dem Verbraucherpreisindex 2000

    3. Inwiefern beeinträchtigt die Aliquotierung die Kaufkraft der Pensionen

    4. Inwiefern beeinträchtigt die Stichtagsregelung die Kaufkraft der Pensionen für die gesamte Bezugsdauer

1.
Übersicht zu Argumentation und Erwägungen

In der Äußerung der Bundesregierung wird das Thema Kaufkraftverlust mit nominalen Lebenspensionssummen abgehandelt, was leicht als untauglicher Maßstab für Kaufkraftverluste zu entlarven gewesen wäre. Der VfGH hat es allerdings vorgezogen, die Nominalbeträge unreflektiert zu übernehmen und seiner E zu Grunde zu legen. Dies entzieht den rechtlichen Erwägungen des Höchstgerichtes den Boden.

Einleitend sollen daher gestrafft die Vorbringen der Antragsteller, die Äußerung der Bundesregierung, und wie diese in die Erwägungen des VfGH eingeflossen sind, dargestellt werden. Das Kernargument der Bundesregierung, dass die nominalen Lebenspensionssummen unter Standardannahmen gleich sind, und die Schlussfolgerungen daraus, wurden vom VfGH übernommen. Die Ausführungen der Antragsteller zum Unterschied von nominal und real werden in den Erwägungen des VfGH nicht erwähnt. Wie zentral der Begriff der Lebenspensionssumme oder des Lebenspensionseinkommens im Vorverfahren durch die Parteien und in den Erwägungen des VfGH ist, zeigt sich daran, dass die Begriffe in der Entscheidung 34-mal vorkommen.

Im Antragsvorbringen in III.1. wird argumentiert, dass die Aliquotierung der Pensionsanpassung im ersten Jahr zu unsachlichen dauerhaften Pensionsverlusten führt. Die Unsachlichkeit liege darin, dass es von der Zufälligkeit des Geburtsmonats abhängt, in welcher Höhe die Pensionsanpassung im Folgejahr ausfällt bzw ob überhaupt eine Anpassung erfolgt. Dazu führen die Antragsteller aus, dass die Regeln der Pensionsberechnung für die Pensionszugänge eines Stichtagsjahres gleich seien und die Anpassung dann eben vom Zufall abhinge. Die Ausführungen werden durch ein Beispiel mit einem durch die Aliquotierung verursachten Verlust von € 20.300,– bei einer Bezugsdauer von 20 Jahren konkretisiert.

Die Äußerungen der Bundesregierung in III.3.3. führen als erstes Argument ein, dass die Pensionsanpassung am 1. Jänner eines jeden Jahres erfolge, der Stichtag für den Pensionsantritt jedoch auf einen Monatsersten. Um dieses System eines jeden Monat möglichen Pensionsantrittes auf eine jährliche Pensionsanpassung zum 1. Jänner eines jeden Jahres abzustimmen, sehe § 108h Abs 1a ASVG eine Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung 159 vor, die davon abhänge, in welchen Monat der Stichtag falle. Hier wird von der Bundesregierung explizit behauptet, die Aliquotierung wäre sachlogisch geboten, um den monatlich möglichen Pensionsantritt mit der nur einmal jährlich erfolgenden Pensionsanpassung in Einklang zu bringen.

Zweitens führt die Bundesregierung die Argumentation der Lebenspensionssummen ein. Der zentrale Ansatz dabei ist, dass die Lebenspensionssummen bei der Aliquotierung im Standardfall gleich seien. Dies wird anhand einer detaillierten Tabelle mit einer Zeitreihe bis 2044 in Nominalbeträgen dargestellt. Dann folgen drei Sonderfälle, die vom Standardfall abweichen. Auch die drei Sonderfälle werden mit einer umfassenden Tabelle dargestellt; alles in Nominalbeträgen. Die Schlussfolgerung der Bundesregierung ist: Im Standardfall seien die Lebenspensionssummen gleich, nur in den Sonderfällen käme es zu Abweichungen. Darauf baut die rechtliche Argumentation der Bundesregierung auf. Der Gesetzgeber sei nur verpflichtet, für den Standardfall eine sachliche Regelung zu finden nicht für Sonderfälle.

In III.4. replizieren die Antragsteller auf die Ausführungen der Bundesregierung im Wesentlichen, dass Nominalbeträge als Maßstab für Kaufkraftverluste unbrauchbar sind. Die Antragsteller übernehmen für ihre Argumentation die Beispieltabellen der Bundesregierung und ergänzen diese um Zeitreihen mit realen Werten. Das mathematisch korrekte Ergebnis ist, das die Aliquotierung zu lebenslangen Kaufkraftverlusten im Ausmaß der Minderanpassung führt. Damit ist die Unrichtigkeit der Argumentation der Bundesregierung mit Standardfall und Sonderfällen erwiesen.

In den Erwägungen des VfGH in IV. wird ohne Erklärung nur die Argumentation der Bundesregierung auf Basis von Nominalbeträgen übernommen. Unverständlich ist, dass die Darstellung des Kaufkraftverlustes in realen Größen durch die Antragsteller in den Erwägungen des VfGH zur Gänze ignoriert wurde, ohne Begründung, ohne Auseinandersetzung mit dem Thema. Gem § 35 VfGG ist auf das Verfahren vor dem VfGH die ZPO sinngemäß anzuwenden. Gem § 272 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung tatsächliche Angaben für wahr zu halten oder nicht. Verfügt der Richter nicht über das notwendige Fachwissen, kann er jederzeit einen Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts bestellen. Die Sachverständigenbestellung wird zudem in § 20 Abs 3 VfGG zur Vorbereitung der Entscheidung explizit geregelt. Gäbe es auch für den VfGH eine Überprüfungsinstanz, würden die Antragsteller das Erkenntnis wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und daraus folgend dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfolgreich bekämpfen. Zweitens hat der VfGH ohne Prüfung die Darstellung der Bundesregierung übernommen, das System der einmal jährlich erfolgenden Anpassung und der monatlichen Pensionsstichtage führe zu Verlusten. Drittens sieht das Höchstgericht in der Aliquotierung eine Verkürzung der Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung im Vergleich zur Rechtslage bis 2019 (vgl IV.2.2.3.3.).

Die Auswirkungen der per Gesetz geregelten Aliquotierung der Pensionsanpassung auf die Kaufkraft der Pensionen sind objektivierbar. Es handelt sich um mathematische Zusammenhänge, die bei gegebenen Annahmen zu eindeutigen Ergebnissen führen. Dass die drei wesentlichen Tatsachen, die der VfGH seiner E zu Grunde gelegt hat, unrichtig sind, soll im Folgenden näher betrachtet werden.

2.
Das System der Aufwertung und Anpassung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Bezogen auf die Aufwertung der Einkommen für die Pensionsbemessung und für die daran anschließende Anpassung der Pensionen während des Pensionsbezuges zur Kaufkrafterhaltung kann man in Österreich von einem ausgereiften System sprechen.

Pensionsberechung im Pensionskonto:

Mit dem Pensionskonto hat sich der österreichische Gesetzgeber entschieden, die Beitragsgrundlagen (Bruttoeinkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage), die zur Pensionsberechnung herangezogen werden, mit der durchschnittlichen Beitragsgrundlagenentwicklung* aufzuwerten. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind alle Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner liegt, mit dem Anpassungsfaktor (= Verbraucherpreisindex [VPI]) anzupassen.* Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Anfallszeitpunkt der Pension wurde bereits in der Stammfassung des ASVG geregelt.* Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anfallszeitpunkt wurde systematisch erst mit dem Pensionsanpassungsgesetz 1965 (PAG 1965) gesetzlich verankert,* bis dahin erfolgte die Anpassung der laufenden Pensionen diskretionär als Bedarfsgesetzgebung. Der Maßstab der Anpassung entwickelte sich in der Folge von der Lohnentwicklung über die Nettoanpassung hin zur Kaufkrafterhaltung.*160

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz*7) fand eine grundsätzliche Neuordnung des Pensionsrechtes*8) statt, mit dem sowohl das System der Pensionsberechnung wie auch der Pensionsanpassung*9) grundsätzlich neu geregelt wurde. Maßgeblich für die Pensionsberechnung sind die Beitragsgrundlagen und die Versicherungsdauer. Je höher die Beitragsgrundlagen sind und je mehr Versicherungsmonate vorliegen, desto höher fällt auch die Pensionsleistung aus.*10)

Allgemein gilt die Formel 80/45/65.*11) Nach 45 Versicherungsjahren erhält man 80 % der durchschnittlichen, mit der Lohnentwicklung*12) aufgewerteten Beitragsgrundlage, wenn die Pension zum Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird. Wobei sich die 80 % aus der jährlichen Teilgutschrift von 1,78 % für 45 Versicherungsjahre ergeben (45 x 1,78 = 80).*13)

Die Aufwertung mit der Lohnentwicklung stellt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung bis zum Jahr des Pensionsantritts sicher. Mit dem leistungsdefiniertem Pensionskonto ist auch in hohem Ausmaß die Beitrags- und Leistungsäquivalenz gewährleistet. Jeder Versicherte zahlt bei einem Monatsverdienst von € 1.000,– pro Monat € 228,– (14-mal) an Pensionsversicherungsbeiträgen und erhält nach einem Jahr dafür eine Pensionsgutschrift von € 17,80 (14-mal). Wer 45 Jahre lang einen Monatsverdienst von € 1.000,– erzielt, erhält € 800,– (45 x 17,8) als Pensionsleistung (zum Regelpensionsalter). In diesem Fall hat der Versicherte € 143.640,– (45 x 14 x 228) an Beiträgen gezahlt.*14) Bei einem Monatsverdienst von € 2.000,– erhielte er doppelt so viel an Pension

und zahlte auch doppelt so viel an Beiträgen. Die Pensionshöhen spiegeln die relative Höhe der beitragspflichtigen Einkommen und die Dauer der Beitragszahlung wider (Äquivalenzprinzip). Jeder Euro an beitragspflichtigem Einkommen entspricht im festgelegten Verhältnis einem Leistungseuro. Nachdem die Beitragssätze weitgehend stabil sind (im ASVG seit 1988 unverändert), ergibt sich auch eine enge Beitrags- und Leistungsäquivalenz.

Pensionsanpassung im Pensionskonto:

Mit dem Pensionskonto hat der Gesetzgeber den Weg beschritten, die Wohlstandsentwicklung bis zum Pensionsantritt bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen und danach „bloß“ die Kaufkraft der Pensionen zu erhalten.*15) Eine systematisch geregelte Pensionsanpassung nach generellen Regeln entspricht auch internationalen Standards. Die meisten Mitgliedstaaten sehen (daher) heute vor, dass die Anpassung zumindest weitgehend nach generellen Regeln erfolgt, also nicht aufgrund politischer Ad-hoc-Entscheidungen. Die allgemeine Regelung sieht eine Orientierung der Anpassung entweder an der Entwicklung der Preise oder an jener der Arbeitseinkommen (oder einer Mischung aus beiden) vor.*16) Pensionssysteme mit eher niedrigen Ersatzraten orientieren sich an der Lohnentwicklung, Länder mit höheren Ersatzraten – wie Österreich – haben die Kaufkrafterhaltung zum Ziel. Seit dem Jahr 2004 gab es in Österreich regelmäßig Abweichungen von der VPI-Anpassung in Form einer sozialen Staffelung, mit der Tendenz, niedrige Pensionen über dem VPI und höhere und hohe Pensionen unter dem VPI anzupassen.*17) Aus Konsolidierungsgründen wurde die Pensionsanpassung für alle PensionsbezieherInnen mitunter generell reduziert.*18) In diesen Jahren wurden alle Bestandspensionen um 1 % bzw 0,8 % unter dem VPI angepasst. Diese diskretionären Pensionsanpassungen abweichend vom Automatismus der Anpassung mit dem VPI sind keine Ausnahme, sondern die Regel. Seit der Einführung im Jahr 2004 kam die allgemeine Anpassung mit dem VPI nur zweimal (2015 und 2017) zur Anwendung. Dies hat insb für höhere Pensionen bei entsprechender Bezugsdauer zu realen Pensionsverlusten geführt.*19)

Aussetzen der ersten Pensionsanpassung:

Einen anderen Weg der Pensionskürzung hat der Gesetzgeber im Jahr 2003 mit dem Aussetzen der ersten Pensionsanpassung gewählt. Sie war Teil der großen Pensionskürzungsreform 2003. In den Materialien ist dazu zu lesen, dass als Kompensation für diese Kürzung, DN aus der Mitarbeitervorsorgekasse, welche die Abfertigung alt ablöse, steuerbegünstigt schon ab Erreichung des Pensionsalters eine Zusatzrente zu Verfügung stünde.*20) Im Jahre 2008 wurde die Bestimmung, dass die erste Pensionsanpassung in dem auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr zu erfolgen habe, ersatzlos gestrichen.*21) Im Jahr 2011 wurde der Entfall der ersten Pensionsanpassung zur Budgetentlastung in der Nachfolge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 wieder eingeführt.*22) Das vorzeitige Ende der ÖVP-FPÖ-Regierung vor dem Hintergrund der Ibiza-Affäre im Mai 2019 läutete auch das Ende der 161 26. Gesetzgebungsperiode (GP) des Nationalrats knapp zwei Jahre nach der letzten Wahl ein.

Nach dem erfolgreichen Misstrauensantrag des Nationalrats gegen die Regierung unter Kanzler Sebastian Kurz Ende Mai 2019 ergaben sich jedoch neue Allianzen, die Gesetzesänderungen auf den Weg brachten. So erwirkte die SPÖ, gemeinsam mit der FPÖ, die Einführung der abschlagsfreien Hacklerregelung, das abschlagsfreie Sonderruhegeld für NachtschwerarbeiterInnen und den Entfall der einjährigen Wartefrist auf die Pensionserhöhung.* Das BGBl 2019/98BGBl 2019/98 vom 22.10.2019 ist am 23.10.2019 in Kraft getreten. Damit wurden alle Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2019 am 1.1.2020 angepasst. Auch alle Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2020 erhielten am 1.1.2021 die gesetzliche Pensionsanpassung.

Aliquotierung der ersten Anpassung:

Erst für die Pensionsanpassung am 1.1.2022 für die Stichtage des Jahres 2021 wurde die Aliquotierung eingeführt.*„Es wird eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 vorgesehen und dabei die zwischen der Pensionszuerkennung und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit fair berücksichtigt.“*

Festzuhalten ist, dass die Aliquotierung der Pensionsanpassung im Rahmen eines gesamtändernden Abänderungsantrags im Plenum des Nationalrates beschlossen wurde. Es handelt sich dabei um ein politisches Paket, das eine Teilrestauration der Rechtslage vor dem Spiel der freien Kräfte* darstellt. Zum einen wurden für die Hacklerregelung wieder Abschläge eingeführt, aber gleichzeitig der Frühstarterbonus als Ausgleich und zum anderen wurde statt des Entfalls der ersten Pensionsanpassung die Aliquotierung als vermeintlich faire Lösung geschaffen.*27) Um dieses Paket wurde bis zum Plenum des Nationalrates gerungen, es gab kein Begutachtungsverfahren, keine Diskussion in einem Ausschuss, es handelt sich um einen politischen Kompromiss in letzter Minute. Das muss nicht immer schlecht sein, bei komplexen Materien leidet jedoch oft die Qualität des Gesetzes. Das ist hier der Fall. Das wird in den EB auch explizit so formuliert: „Es soll die Zeit zwischen der Pensionszuerkennung und der erstmaligen Anpassung fair berücksichtigt werden.“ Das wurde wahrscheinlich von den Verhandlern in der besten Absicht als Mittelweg und faire Lösung angesehen. Tatsächlich ist sie unfair, ungleich und führt zu unsachlichen Kaufkraftverlusten für die gesamte Dauer des Pensionsbezuges. Dies wird im Folgenden zu zeigen sein.

Man hätte im Übrigen sehr leicht eine faire Lösung finden und einen Mittelweg gehen können, indem man zB die erste Pensionsanpassung für alle Personen eines Stichtagsjahres bis zu einer bestimmten Obergrenze halbiert; etwa die erste Pensionsanpassung wird mit dem halben Anpassungsfaktor vorgenommen. Der Unterschied zum VPI darf aber zB maximal 1 Prozentpunkt betragen. Damit hätte der Gesetzgeber bei der ersten Pensionsanpassung sein Einsparungsziel verwirklichen können, ohne eine unsachliche, eklatante Ungleichbehandlung herbeizuführen.

Nicht belegt und nachvollziehbar ist die Behauptung der Bunderegierung in III. 3.3.1.1., die Aliquotierung beruhe auf statistischen Überlegungen und habe ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme. Ebenso wenig belegt ist die Behauptung der Bundesregierung, man habe die Aliquotierung der Pensionsanpassung eingeführt, „um dieses System eines jeden Monat möglichen Pensionsantrittes auf eine jährliche Pensionsanpassung zum 1. Jänner eines jeden Jahres abzustimmen, sehe § 108h Abs 1a ASVG eine Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung vor, die davon abhänge, in welchen Monat der Stichtag falle“.

In der Begründung des gesamtändernden Abänderungsantrags steht lapidar, man habe mit der Aliquotierung eine faire Lösung gefunden.

Im Folgenden wird zu zeigen sein, dass die Argumentation der Bundesregierung bezogen auf Standardannahmen objektiv falsch ist. Dieser Beweis ist mE dann erbracht, wenn erstens dargelegt ist, dass die Aliquotierung unter Standardannahmen zu dauerhaften Pensionskürzungen führt und wenn zweitens die Stichtagsregelung (unterschiedliche Stichtage innerhalb eines Kalenderjahres) nicht zu unterschiedlichen Lebenspensionssummen beiträgt.

Grundlegend für den Vergleich der Lebenspensionssummen ist das gesetzliche Ziel der Pensionsanpassung, die Kaufkraft der Pensionen zu erhalten. Der per Gesetz normierte Maßstab für die Frage der Kaufkrafterhaltung ist der VPI der Statis tik Austria. Diese beiden gesetzlichen Grundlagen der Pensionsanpassung sollen näher dargestellt werden.

2.1.
Was ist die Kaufkraft?

Die Kaufkraft kann sowohl betriebswirtschaftlich als auch volkswirtschaftlich betrachtet werden. In der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Kaufkraft durch die Geldmenge definiert, welche von einem Privathaushalt oder anderweitig bestimmten Personengruppen für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen zur Verfügung steht. In der volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt die Kaufkraft den Maßstab für die Wertigkeit des Geldes dar. Durch sie wird bestimmt, wie hoch die Menge an Gütern und Dienstleistungen ist, die mit einer Geldeinheit erworben werden kann.

Die Kaufkraft schwankt ständig. Steigen in einer inflationären Situation die Preise, können für den gleichen Geldwert weniger Waren erstanden werden. Dadurch sinkt die Kaufkraft. In einer deflationären Situation ergibt sich die umgekehrte Situation.*

Die Kaufkraft wird mit einer einfachen Formel berechnet. Hier ein kurzes Beispiel: Letztes Jahr 162 lag das Preisniveau für einen vordefinierten Warenkorb bei € 100,–. Dieses Jahr sind es schon € 110,–. Das Preisniveau hat sich also um 10 % erhöht. Wie entwickelt sich der Wert des Geldes? Die Kaufkraft berechnet sich nach der Formel Kaufkraft = altes Preisniveau/neues Preisniveau x 100. Die Kaufkraftberechnung hat also eine Reduktion um 9,1 % ergeben. Die Kaufkraft liegt nun bei 90,9 %.*

Durch die Kaufkraftberechnung erhält man den sogenannten „realen Wert“. Real bedeutet, dass jede Größe mit dem Preis eines festgesetzten Jahres bewertet wird. Dadurch wird der Betrag um Inflationseffekte bereinigt und bloße Veränderungen im Preisniveau kommen nicht zum Tragen. Erst mit realen Werten werden Jahresvergleiche möglich.

Die Berechnung von realen Werten entspricht der Kaufkraftformel:

Berechnung: nominale Größe/Preisniveau*100 = reale Größe

Reale Größen sind der Standard:

Es ist Basiswissen der Volkswirtschaftslehre, der Versicherungsmathematik, der Lohn- und Pensionspolitik, dass die kollektive oder individuelle Wohlstandsmessung in realen Größen erfolgt. Es geht um das reale BIP, um die Reallohnentwicklung und die realen Zinsen von Sparguthaben und sonstigen Vermögen.

Wirtschaftliche Prognosen und Projektionen werden vor allem, wenn sie auf Einkommensveränderungen abstellen oder längerfristig ausgerichtet sind, daher in realen Größen erstellt. Das gilt für die Langfristgutachten der Alterssicherungskommission,* den Ageing Report der Europäischen Kommission* und auch für die langfristige Budgetprognose der Bundesregierung.* Hingegen wird bei Renditeabschätzungen von privaten Anbietern (Versicherungen, Banken) oft bewusst mit der Geldwertillusion von Nominalbeträgen geworben, um Produkte attraktiver erscheinen zu lassen. Beiträge in Fachmedien wie „Nominal oder real? Wer den Unterschied nicht kennt, belügt sich bei der Geldanlage* informieren regelmäßig über die Relevanz dieser Unterscheidung.

Der Kaufkraftrechner der Nationalbank:

Die Österreichische Nationalbank bietet auf ihrer Homepage* unter dem Titel „Finanzbildung durch die Österreichische Nationalbank“ einen Kaufkraftrechner an.

Der Kaufkraftrechner gibt an, wie viele Einheiten eines Produktes man sich von einem durchschnittlichen Monats-Nettoeinkommen einer/eines AN damals und heute kaufen konnte bzw kann. Die Produktpreise sind österreichische Durchschnittspreise aus der Preiserhebung der Statistik Austria. 1966 reichte die Kaufkraft eines durchschnittlichen Monatseinkommens aus, um zB 940 l Milch zu kaufen, im Jahr 2022 konnte man sich mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen 2.029 l Milch kaufen. Der Preis für 1 l Milch ist allerdings von 0,25 € auf 1,44 € gestiegen. Die Kaufkraft eines Durchschnittseinkommens bezogen auf Milch hat sich in diesem Zeitraum etwas mehr als verdoppelt (2.029/940 = 2,15), der Preis für 1 l Milch hat sich hingegen fast versechsfacht (1,44/0,25 = 5,76). Als zusätzliche Information findet man unter dem Kaufkraftrechner die Entwicklungen der Inflationsrate des ausgewählten Produkts und der Gesamtinflationsrate. Die durchschnittliche jährlich Gesamtinflationsrate von 1966 bis 2022 beträgt 3,3 %, die für 1 l Milch 3,1 %.

2.2.
Ermittlung der Inflation nach dem Verbraucherpreisindex 2000

Gem § 108f Abs 3 ASVG ist die Erhöhung der Verbraucherpreise auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

Während der VPI als nationaler Inflationsmaßstab (Basis für Gehaltsverhandlungen) und als Wertsicherungsindikator (Anpassung in Verträgen) Verwendung findet, dient der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) maßgeblich dem internationalen Vergleich und der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie der Europäischen Kommission als Grundlage für wirtschafts- und geldpolitische Entscheidungen.

Ein Index der Verbraucherpreise wird in Österreich mit Unterbrechungen seit dem Ersten Weltkrieg berechnet. Der seit 1958 in seiner gegenwärtigen Form berechnete und publizierte VPI wurde im Jahr 2020 zum zehnten Mal einer Revision unterzogen. Die Bezeichnung der aktuellen Reihe lautet „Verbraucherpreisindex 2020“ (VPI 2020). Sowohl VPI und HVPI messen die Änderungen von tatsächlichen monetären Transaktionen bei der Anschaffung und nicht den impliziten Wert einer Dienstleistung. Der österreichische VPI 2020 umfasst im Jahr 2022 759 Indexpositionen, der HVPI-Warenkorb 746 Indexpositionen. Die Abteilungen mit den meisten Indexpositionen sind Verkehr, Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie Freizeit und Kultur.*163

2.3.
Inwiefern beeinträchtigt die Aliquotierung die Kaufkraft der Pensionen

Für die Messung der Kaufkraft der zukünftigen Pensionen wird hier – analog dem Kaufkraftrechner der Nationalbank – das Konzept „Gütermenge pro Pension verwendet. Als Ausgangsjahr für die Kaufkraftmessung wird das Jahr 2022 als Jahr des Pensionszugangs herangezogen. Um eine bestmögliche Vergleichbarkeit mit den Annahmen der Bundesregierung zu bieten, werden deren Standardannahmen herangezogen. Die laufende Inflation bleibt aus Übersichtsgründen in Tabelle 1 unberücksichtigt, wird aber isoliert in Tabelle 5 dargestellt.

Tabelle 1

Lebenspensionssumme und Kaufkraft bei Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung unter Standardannahmen
Person APerson BPerson C
100 %50 %0 %
MonatePreisAPF = VPIPens/M/JGüterPens/MP/M/JGüterP/M/JGüter
2023Jän1.00010001
2023Febr1.00010001
2023März1.00010001
2023April1.00010001
2023Mai1.00010001
2023Juni1.000100011.0001
2023Juli1.000100011.0001
2023Aug1.000100011.0001
2023Sept1.000100011.0001
2023Okt1.000100011.0001
2023Nov1000100011.0001
2023Dez1.000100011.00011.0001
2024121.0202,0%12.2401212.12011,8812.00011,76
2025121.0402,0%12.4801212.36211,8912.24011,77
2026121.0612,0%12.7321212.60911,8812.48011,76
2027121.0822,0%12.9841212.86111,8912.73211,77
2028121.1042,0%13.2481213.11811,8812.98411,76
2029121.1262,0%13.5121213.38011,8813.24811,77
2030121.1492,0%13.7881213.64811,8813.51211,76
2031121.1722,0%14.0641213.92111,8813.78811,76
2032121.1952,0%14.3401214.19911,8814.06411,77
2033121.2192,0%14.6281214.48311,8814.34011,76
2034121.2432,0%14.9161214.77311,8814.62811,77
2035121.2682,0%15.2161215.06811,8814.91611,76
2036121.2932,0%15.5161215.36911,8915.21611,77
2037121.3192,0%15.8281215.67611,8815.51611,76
2038121.3452,0%16.1401215.99011,8915.82811,77
2039121.3722,0%16.4641216.31011,8916.14011,76
2040121.3992,0%16.7881216.63611,8916.46411,77
2041121.4272,0%17.1241216.96911,8916.78811,76
2042121.4562,0%17.4721217.30811,8917.12411,76
2043121.4852,0%17.8201217.65411,8917.47211,77
2044Jän1.5152,0%001.5010,991.4850,98
2044Febr1.5152,0%001.5010,991.4850,98
2044März1.5152,0%001.5010,991.4850,98
2044April1.5152,0%001.5010,991.4850,98
2044Mai1.5152,0%001.5010,991.4850,98
2044Juni1.5152,0%001.4850,98
2044Juli1.5152,0%001.4850,98
2044Aug1.5152,0%001.4850,98
2044Sept1.5152,0%001.4850,98
2044Okt1.5152,0%001.4850,98
2044Nov1.5152,0%001.4850,98
2044Dez1.5152,0%00
Kaufkraft Lebenspensionssumme252249,65247,08
Verlust an Kaufkraft-1 %-2 %
Lebenspensionssumme Nominal309.300308.959308.815

164

Tabelle 1 ist jener der Bundesregierung in 3.3.1.1. nachgebildet. Hinzugefügt sind die Spalten „Preis“ und „Güter“. In der Spalte „Preis“ ist die Preissteigerung für ein durchschnittliches Güterbündel des VPI-Warenkorbs ausgehend von € 1.000,– im Jahr 2023 dargestellt. Der Preis steigt mit dem VPI an. Im Jahr 2024 ist der Preis für dasselbe Güterbündel bereits € 1.020,–. Im Jahr 2044 zahlt man unter der Annahme eines VPI von 2 % € 1.515,–. In der Spalte „Güter“ ist die Anzahl der Güterbündel angeführt, die sich die Personen A, B und C mit ihrer Pension kaufen können.

Im Kalenderjahr 2023 kann jede der drei Personen mit ihrer Monatspension 1 Güterbündel kaufen. Im Jahr 2024 kann sich Person A weiterhin 1 Güterbündel pro Monatspension kaufen, weil ihre Pension im Ausmaß der Preissteigerung erhöht wurde. Nach 21 Bezugsjahren kann sich A insgesamt 252 Güterbündel kaufen. Person B, deren Pension für 2024 nur um 1 % statt um 2 % erhöht wird, kann sich 2024 nur 11,88 Güterbündel kaufen und Person C, deren Pension 2024 gar nicht erhöht wird, ist 2024 lediglich in der Lage, sich 11,76 Güterbündel zum Preis von € 1.020,– zu kaufen. Der durch die unterschiedliche erste Pensionsanpassung verursachte Kaufkraftunterschied bleibt für die gesamte Bezugsdauer bestehen. B und C haben Jahr für Jahr für die gesamte Bezugsdauer von 21 Jahren den gleichen Kaufkraftnachteil. Am Ende der Bezugsdauer kann sich B 249,65 Güterbündel und C 247,08 Güterbündel mit der Lebenspensionssumme kaufen. Relativ betrachtet, verliert B rund 1 % und C rund 2 % an Kaufkraft, bezogen auf die Lebenspensionssumme. Nachdem jedes Güterbündel den Wert von € 1.000,–. des Ausgangsjahres 2023 repräsentiert, erhält A real € 252.000,–, B € 249.650,– und C 247.080,– an Lebenspensionssumme. Daraus ergeben sich die in der Tabelle 2 dargestellten Kaufkraftverluste.

Tabelle 2

Kaufkraftverlust bei erster Pensions anpassung 2 %
Pensionshöhe1.0002.0003.000
Kaufkraft A252.000504.000756.000
Kaufkraft B249.650499.300748.950
Kaufkraft C257.080514.160771.240
Verlust B = 1 %-2.350-4.700-7.050
Verlust C = 2 %-5.080-10.160-15.240
Verlust B = 1 % inkl SZ-2.742-5.483-8.225
Verlust C = 2 % inkl SZ-5.927-11.853-17.780

Die realen Lebenspensionssummen steigen mit der Pensionshöhe. Person A (100 % Anpassung im ersten Jahr) hat bei einer Monatspension von € 2.000,– auch eine doppelt so hohe reale Lebenspensionssumme im Ausmaß von € 504.000,–. Bei einer Monatspension von € 3.000,– beträgt die Lebenspensionssumme € 756.000,–.

Person B (50 % Anpassung im ersten Jahr) hat um rund 1 % niedrigere Summen und Person C (keine Anpassung im ersten Jahr) hat um 2 % niedrigere Lebenspensionssummen. Die absoluten Verluste betragen für die Personengruppe C bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen rund € 6.000,–; bei einer Pension von € 2.000,– beträgt der Verlust bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen rund € 12.000,– und bei einer Pension von € 3.000,– rund € 18.000,–.

Tabelle 1 letzte Zeile zeigt auch, dass die nominalen Lebenspensionssummen etwa gleich sind. Dies hat für die Kaufkraft allerdings keine Bedeutung. Person C kann sich im Jahr 2044 mit seiner auf den nominalen Wert von € 1.485,– gestiegenen Pension trotzdem kein ganzes Güterbündel kaufen. Der Preis für das Güterbündel, das im Jahr 2023 einen Preis von € 1.000,– hatte, ist auf € 1.515,– gestiegen. Entscheidend ist, dass sich C nur im Dezember 2023 ein ganzes Güterbündel kaufen konnte und danach jeden Monat nur 98 % des Güterbündels. Person A hingegen konnte sich jeden Monat 100 % des Güterbündels leisten.

Tabelle 1 macht auch anschaulich, dass der prozentuelle Verlust durch die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung für die gesamte Bezugsdauer gilt und eben dem Ausmaß der entfallenen ersten Anpassung entspricht. Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes bedarf es daher auch keiner Tabelle. Wenn die Person A im Jahr 2024 eine Anpassung von 2 % und damit statt € 1.000,– € 1.020,– erhält und die Pension von C wird nicht angepasst und bleibt 2024 bei € 1.000,–. Dann hat C pro Monat einen Kaufkraftverlust von € 20,–, pro Jahr von € 280,– (x 14) und für 21 Jahre von € 5.880,–. Dh, der durch die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung verursachte Unterschied in der Monatspension ist auf die gesamte Bezugsdauer hochzurechnen.

Das ergibt für die konkrete Pensionsanpassung des Jahres 2023 und einem Anpassungsfaktor von 5,8 % bei einer Mindestanpassung von 2,9 % folgende Verluste an Kaufkraft. Person A erhält statt € 1.000,– im Jahr 2024 € 1.058,–, die Personen B und C erhalten statt € 1.000,– € 1.029,–. Die Differenz beträgt € 29,– pro Monat.

Verluste an Kaufkraft durch die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung im Jahr 2023
1.0002.0003.000
Monat295887
Jahr (14)4068121.218
21 Jahre8.52617.05225.578

Tabelle 3 zeigt, dass die konkreten Verluste für die Pensionszugänge 2022, die durch Aliquotierung der Pensionsanpassung entstanden sind, beträchtlich ausfallen. Es sind bezogen auf den Ausgangswert von € 1.000,– schlicht und einfach um rund 2,9 % weniger, dies führt über die Bezugsdauer zu Kaufkraftverlusten von Zehntausenden Euro.

Im Wesentlichen führt die Bundesregierung aus, dass unter Standardannahmen die Lebenspensionssummen in etwa gleich seien und nur in der Variante „Hoher Anpassungsfaktor“ im ersten Jahr Probleme entstehen: 165

Die sehr ausführlichen Darstellungen der Bundesregierung zu den Auswirkungen der Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung in 3.3.1.1. (4 Vergleichstabellen samt Erläuterungen) sind a priori ungeeignet, Aussagen über die Kaufkraft zu treffen, weil sie auf Nominalbeträgen beruhen. Die Untauglichkeit mit Nominalbeträgen Kaufkraftverluste zu messen, ist grundsätzlicher Natur und betrifft alle Beispiele, Berechnungen und Schlussfolgerungen zu den Berechnungen der Bundesregierung, die dargestellt wurden.

Die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung beeinträchtigt die Kaufkraft bezogen auf die Lebenspensionssumme wesentlich, systematisch und in gleicher Weise. Die Kürzung der Kaufkraft findet in allen Varianten, die die Bundesregierung anführt, im prozentuellen Ausmaß der Minderanpassung durch die Aliquotierung im ersten Jahr statt. Wenn keine Minderanpassung durch Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung stattfindet, gibt es auch keine Kaufkraftverluste (bei angenommener gleicher Lebenserwartung).

Tabelle 4

Übersicht zu Kaufkraftverlusten in % bei Varianten der Bundesregierung
ABC
Anteil an erster Anpassung100 %50 %0 %
Die Auswirkungen unter Standardannahmen: durch-gehend 2 % Inflation0 %1 %2 %
Abweichung vom Standardfall: Hoher Anpassungsfaktor im ersten Jahr; 9 %, dann 2 %0 %4,50 %9 %
Abweichung vom Standardfall: Hoher Anpassungsfaktor im letzten Jahr; 2 %, im letzten Jahr 9 %0 %1 %2 %
Abweichung vom Standardfall: niedriger Anpassungsfaktor für das erste Jahr; 0,1 %, dann 2 %0 %0,05 %0,10 %

Die Ausführungen der Bundesregierung zur Abweichung vom Standardfall mit hoher Anpassung im letzten Jahr illustrieren besonders deutlich die Untauglichkeit der Argumentation mit Nominalbeträgen. Es wird außer Acht gelassen, dass auch die Preise um 9 % höher sind und damit eine um 9 % höhere Pension keinen Kaufkraftvorteil bietet. Es ist völlig irrelevant, wie hoch die Anpassung im letzten Jahr ist. Wenn der Anpassungsfaktor gleich dem VPI ist, wird die jeweilige Preissteigerung ausgeglichen. Real passiert gar nichts. Bei der Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung entfällt eben in den Beispielsfällen die erste Anpassung zur Hälfte und zur Gänze und das wirkt sich bezogen auf die gesamte Bezugsdauer zur Hälfte oder zur Gänze aus.

2.4.
Inwiefern beeinträchtigt die Stichtagsregelung die Kaufkraft der Pensionen für die gesamte Bezugsdauer

Der VfGH weist in seinen Erwägungen in 2.2.3.3. darauf hin, dass 2003 eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt wurde. Die Regelungen betreffend dieses „Wartejahr“ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung seien weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.

Mit dem SVÄG 2020 hätte der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum „Wartejahr“ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA 83 BlgNR 27. GP 9). In diesem System betrage der längste Zeitraum bis zur ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate.

In diesem Zusammenhang sei – so der VfGH – auch anzumerken, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde, wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in § 108h Abs 1 ASVG geregelte System erfolge die Anpassung der Pensionen aus der PV stets mit Wirksamkeit ab 1. Jänner, wobei dieser Anpassung gem § 108h Abs 2 ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Daher wirke sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus. Diese Ausführungen des VfGH beruhen auf einem Missverständnis.

Die unterschiedliche Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung wirkt sich – entgegen der Meinung des VfGH – auf die Lebenspensionssumme im Vergleich der Stichtage definitiv nicht aus. In der Tabelle 5 wird angenommen, dass im Jahr 2023 die Preise Monat für Monat im Durchschnitt um etwa 0,17 % steigen, insgesamt entsteht eine Preissteigerung von 2 %. Um eine isolierte Betrachtung des Stichtagseffekts zu ermöglichen, wird die Aliquotierung außer Acht gelassen. Es gilt die Annahme, alle Personen in Tabelle 5, A (Stichtag 1. Jänner), B (Stichtag 1. Juni) und C (Stichtag 1. Dezember) erhalten ab 1.1.2024 die volle Pensionsanpassung von 2 %.

Die Berücksichtigung der monatlichen Geldentwertung bedeutet, dass sich Person A nur im Jänner 166 1 volles Güterbündel kaufen kann. Ab Februar steigen die Preise und die Kaufkraft der Pension sinkt sukzessive unter 1 Güterbündel. Person B kann sich ab Juni von vornherein nur weniger als 1 Güterbündel kaufen und Person C im Monat Dezember. Ab 1.1.2024 werden die Pensionen von A, B und C voll angepasst und haben damit für die weitere Bezugsdauer die gleiche Kaufkraft und können sich jährlich für die weitere Bezugsdauer gleich viele Güterbündel kaufen.* Der Stichtagsnachteil tritt im Gegensatz zur Aliquotierung nur im ersten und im letzten Jahr auf und gleicht sich allerdings aus. Während der gleichzeitigen, parallelen und ganzjährigen Bezugszeiten besteht kein Unterschied. A, B und C haben trotz unterschiedlicher Stichtage real die gleiche Lebenspensionssumme von rund € 251.900,–.*

Tabelle 5

Lebenspensionssumme und Kaufkraft aufgrund unterschiedlicher Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung
Person APerson BPerson C
100 %100 %100 %
MonatePreisAPF=VPIPens/M/JAnzahlPen/jahrAnzahlP/MoP/JahrAnzahl
2023Jän1.0000,001710001
2023Febr1.0020,17 %10000,9983
2023März1.0030,17 %10000,99661
2023April1.0050,17 %10000,99493
2023Mai1.0070,17 %10000,99325
2023Juni1.0090,17 %10000,991571.0000,99157
2023Juli1.0100,17 %10000,98991.0000,9899
2023Aug1.0120,17 %10000,988241.0000,98824
2023Sept1.0140,17 %10000,986581.0000,98658
2023Okt1.0150,17 %10000,984931.0000,98493
2023Nov1.0170,17 %10000,983281.0000,98328
2023Dez1.0190,17 %10000,981641.0000,981641.0000,98164
20241212.2402,00 %12.2401212.2401212.24012
20251212.4852,00 %12.4851212.4851212.484,812
20261212.7342,00 %12.7341212.7341212.734,512
20271212.9892,00 %12.9891212.9891212.989,1912
20281213.2492,00 %13.2491213.2491213.248,9712
20291213.5142,00 %13.5141213.5141213.513,9512
20301213.7842,00 %13.7841213.7841213.784,2312
20311214.0602,00 %14.0601214.0601214.059,9112
20321214.3412,00 %14.3411214.3411214.341,1112
20331214.6282,00 %14.6281214.6281214.627,9312
20341214.9202,00 %14.9201214.9201214.920,4912
20351215.2192,00 %15.2191215.2191215.218,912
20361215.5232,00 %15.5231215.5231215.523,2812
20371215.8342,00 %15.8341215.8341215.833,7512
20381216.1502,00 %16.1501216.1501216.150,4212
20391216.4732,00 %16.4731216.4731216.473,4312
20401216.8032,00 %16.8031216.8031216.802,912
20411217.1392,00 %17.1391217.1391217.138,9512
20421217.4822,00 %17.4821217.4821217.481,7312
20431217.8310,17 %17.8311217.8311217.831,3712
2044Jän1.5160,17 %001.51611.515,6661
2044Febr1.5180,17 %001.5160,99831.515,6660,9983
2044März1.5210,17 %001.5160,996611.515,6660,99661
2044April1.5230,17 %001.5160,994931.515,6660,99493
2044Mai1.5260,17 %001.5160,993251.515,6660,99325
2044Juni1.5290,17 %00001.515,6660,99157
2044Juli1.5310,17 %00001.515,6660,9899
2044Aug1.5340,17 %00001.515,6660,98824
2044Sept1.5360,17 %00001.515,6660,98658
2044Okt1.5390,17 %00001.515,6660,98493
2044Nov1.5410,17 %00001.515,6660,98328
2044Dez1.5440,17 %000000
Kaufkraft Lebenspensionssumme251,89251,89251,89
Verlust an Kaufkraft0,00 %0,00 %
Lebenspensionssumme Nominal309.400311.978315.072

167

Die Stichtagsregelung bzw der Umstand, dass die Pensionen nur einmal jährlich mit 1. Jänner angepasst werden, aber zu unterschiedlichen monatlichen Stichtagen des Vorjahres in Anspruch genommen werden, führt bei Standardannahmen (gleiche Bezugsdauer, gleicher VPI) zu gleichen realen Lebenspensionssummen. Damit ist belegt, dass das Argument der Bundesregierung, das vom VfGH übernommen wurde, schon allein die Stichtagsregelung führe zu Pensionsverlusten, unrichtig ist. Unschlüssig ist damit auch die Begründung der Bundesregierung, man bedürfe der Aliquotierung der Pensionsanpassung, um die Unterschiede, die durch die Stichtagsregelung entstehen, auszugleichen.

Die irrige Annahme einer Gesamtwartezeit:

Der VfGH vermeint weiters, mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, wäre eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt worden. Die Regelungen betreffend dieses „Wartejahr“ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Mit dem SVÄG 2020 (der Aliquotierung) habe der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum „Wartejahr“ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird. Hier verweist der VfGH auf die Begründung des gesamtändernden Abänderungsantrages. In diesem System betrage der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate.

Der VfGH führt aus, der Gesetzgeber des SVÄG 2020 habe mit der Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung lediglich die Wartezeit verkürzt. Das ist hinsichtlich der Auswirkungen ein gravierendes Missverständnis. Die Vermengung der Stichtagsfrage (unterschiedliche Bezugsdauer im gleichen Antrittsjahr) und der Aliquotierung der ersten Anpassung (unterschiedliche Anpassung im auf das Stichtagsjahr folgende Jahr) zu einer Gesamtwartezeit von 24 Monaten ist eine Addition von Äpfeln und Birnen. Die beiden Mengen passen nicht zusammen. Die Wartezeit im gleichen Antrittsjahr hat – wie in Tabelle 5 dargestellt – keine Auswirkungen auf die Kaufkraft, die Aliquotierung hingegen – wie in Tabelle 1 gezeigt – führt zu systematischen Pensionskürzungen im Ausmaß der Minderanpassung für die gesamte Bezugsdauer.

3.
Zusammenfassung

Die Ausführungen in Pkt 2. legen dar, dass das gesetzliche Pensionssystem in Österreich grundsätzlich über ein ausgereiftes und systematisches Aufwertungsregime bis zum Stichtagsjahr und ein systematisches Anpassungsregime ab dem Stichtagsjahr verfügt. Durch eine Nacht-und-Nebel-Aktion im politischen Abtausch hat sich der Gesetzgeber zur Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung als scheinbar faire Lösung hinreißen lassen.

Es handelt sich um ein Gesetz ohne Begutachtung, ohne Ausschussdiskussion und ohne Begründung. Wie in Pkt 2. dargelegt, wäre auch mit einer sachlichen Lösung – die erste Pensionsanpassung erfolgt für alle in Höhe des halben VPI, die Differenz zum VPI darf dabei maximal zB 1 Prozentpunkt betragen – das Einsparungsziel erreichbar gewesen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das Einsparungsziel mit einer naheliegenden sachlichen Lösung erreichen hätte können, sich jedoch in Verkennung der Tatsachen für eine unsachliche Regelung entschieden hat, wiegt besonders schwer.

Weiters wird in Pkt 2. ausgeführt, dass die Pensionsanpassung das gesetzlich festgelegte Ziel verfolgt, die Kaufkraft der Pensionen am Maßstab des VPI zu erhalten. Es wurde an dieser Stelle auch erläutert, dass Berechnungen zum Kaufkrafterhalt nur in realen Größen aussagekräftig sind.

Es ist erwiesen, dass die Argumentation der Bundesregierung samt und sonders auf nominalen Berechnungen von Lebenspensionssummen aufbaut. Ebenso eindeutig ist, dass der VfGH in seine Erwägungen diese nominalen Berechnungen übernommen und die realen Berechnungen der Antragsteller ohne Begründung ignoriert hat. Das ist nach den Spielregeln der ZPO, die gem § 35 VfGG auch für den VfGH gelten, ein schwerwiegender Verfahrensmangel, für den jedoch bei einem Höchstgericht kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Sich beim Thema Kaufkraft nicht mit Unterscheidung real und nominal auseinandergesetzt zu haben, untergräbt jedoch die Glaubwürdigkeit des Gerichtshofs.

Die Ausführungen in Tabelle 1 samt Erläuterungen beweisen, dass die Aliquotierungsbestimmung unter Standardannahmen (insb gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) nicht zu annähernd gleichen realen Lebenspensionseinkommen führt. Im Gegenteil, es entstehen dauerhafte und wesentliche Pensionskürzungen, abhängig von der Höhe der Inflationsrate.

Die untaugliche Argumentation der Bundesregierung mit nominalen Lebenspensionssummen beweist auch, dass die vorgebrachten Begründungen „statistischen Überlegungen“ und „Berücksichtigung der Wartezeit“ bis zur ersten Pensionsanpassung ohne Substanz sind.

Die Ausführungen in Tabelle 5 legen dar, dass die Stichtagsregelung bei Standardannahmen zu gleichen realen Pensionssummen führt. Es besteht daher kein gewisses Maß an Beliebigkeit und es gibt auch keine Härtefälle, die in Kauf zu nehmen seien. Vor allem sind die durch die Aliquotierung verursachten Ungleichbehandlungen nicht auch Folge der Stichtagsregelung, wie der VfGH meint.

Im Umkehrschluss an die vom VfGH übernommenen Ausführungen der Bundesregierung – „Eine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles könne bei einer Regelung auf Basis dieses (Standard-)Modells also nicht erblickt werden, wenn die Lebenspensionssummen gleich sind“ – liegt eine unsachliche Ungleichbehandlung vor, weil die kaufkraftbezogenen Lebenspensionssummen eben nicht annähernd gleich sind. 168

Es kann in einer Durchschnittsbetrachtung eben nicht von gleichen Lebenspensionssummen ausgegangen werden. Die grundsätzlichen Auswirkungen der Aliquotierung sind auch völlig unabhängig davon, ob außerordentliche Ereignisse eintreten, die die Inflationsrate und damit den Anpassungsfaktor in die Höhe trieben. Gerade das führt aber zur Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Regelung. Gerade deswegen liegt die Aliquotierung nicht im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, weil der „Normalfall“ iS einer Durchschnittsbetrachtung zu einer unsachlichen Pensionskürzung führt. Diese außergewöhnliche Situation (hohe Inflation) hat auch zu keiner Verzerrung der Aliquotierungsregelung geführt, sondern zu einer systematischen prozentuellen Steigerung der Pensionskürzungen.

Es ist somit evident, dass alle drei Argumente, auf die der VfGH seine E stützt, faktisch falsch sind. Beim ersten Argument – der Wartezeitverkürzung durch die Aliquotierung – werden unterschiedliche Bezugsdauern im Stichtagsjahr mit dem Entfall der ersten Pensionsanpassung zu einer Gesamtwartezeit zusammengerechnet. Das ist eine Addition von Äpfeln und Birnen, wie mit Tabelle 5 samt Erläuterungen gezeigt werden konnte.

Das zweite und zentrale Argument der E, nämlich dass unter Standardannahmen die Lebenspensionssummen gleich seien, ist hinreichend dargelegt objektiv unrichtig.

Ebenfalls objektiv unrichtig ist, dass sich die einmal jährlich vorgenommene Pensionsanpassung von vornherein bei unterschiedlichen Stichtagsmonaten auf die weitere Bezugsdauer auswirkten. Auch das konnte durch Tabelle 5 samt Erläuterungen bewiesen werden.

Damit wird allen wesentlichen rechtlichen Schlussfolgerungen des VfGH – auch betreffend die systematische Benachteiligung von Frauen – der Boden entzogen. Sollte die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung nicht durch den Gesetzgeber beseitigt werden, wird das Thema, bezogen auf ein anderes Stichtagsjahr, wohl neuerlich an den VfGH herangetragen.