Gesetzliche Unfallversicherung in Taiwan

 KU-YENLIN (TAIPEH)
  1. Einleitung

  2. Versicherte und Versicherungsträger sowie Beginn der Versicherung

    1. Versicherte

      1. Pflichtversicherte

      2. Freiwillig Versicherte

      3. Speziell Versicherte

    2. Beginn der Versicherung dieser drei versicherten Personenkreise

    3. Versicherungsträger

  3. Versicherungsfälle

    1. Arbeitsunfall

    2. Wegunfall

    3. Berufskrankheit

  4. Leistungen

    1. Leistungen der medizinischen Versorgung

    2. Verletzungs- und Krankengeld

    3. Leistungen für dauerhafte Erwerbsunfähigkeit

    4. Leistung für die Bestattungskosten und Leistungen für die Hinterbliebenen

    5. Leistung für vermisste Personen

  5. Sonstiger Arbeitsschutz

    1. Hilfsmittelunterstützung

    2. Betreuungsunterstützung

    3. Schutz infolge Berufskrankheit nach Ende des Unfallversicherungsschutzes

    4. Unterstützung für die nicht an GUVG teilnehmenden DN

    5. Krankenurlaub

    6. Rehabilitationsversorgung

  6. Fazit

1.
Einleitung

Mit 1.5.2022 ist die neue taiwanesische gesetzliche UV in Kraft getreten. Das bedeutet nicht, dass ein Risiko der gesetzlichen UV (insb Arbeitsunfall und Berufskrankheit) zuvor nicht versichert gewesen wäre, allerdings wurden die davor in verschiedenen Gesetzen geltenden zersplitterten Bestimmungen in ein neu geschaffenes GUVG zusammengeführt.

Vor Mai 2022 konnte ein DN einen Leistungsanspruch infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auf Basis von vier Rechtsgrundlagen erheben. Die vier Rechtsgrundlagen setzten230 sich aus dem DNVG, dem DNUVSG,* dem ASG und dem BGB zusammen.

Das DNVG* umfasste Regelungen bezüglich Arbeitsunfall, Wegunfall, Berufskrankheit sowie PV für DN. Beschäftigte ein Unternehmer mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,* bestand eine Versicherungspflicht. Bei einem Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitern konnten sich die DN freiwillig versichern. Dies führte in der Praxis dazu, dass viele DN auf die freiwillige Versicherung verzichteten und deshalb im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalles nicht vom Versicherungsschutz erfasst waren. Der Versicherungsschutz bestand ab dem Tag der Anmeldung. Wurden die DN vom DG nicht pünktlich bei der Versicherung angemeldet, hatte der Betroffene im Falle eines Arbeitsunfalls keinen Anspruch auf Leistungen aus dem DNVG. Ferner waren Leistungen der Prävention und Rehabilitation vom DNVG nicht umfasst.* Damit die DN jedoch auch einen umfassenden Schutz in diesen Bereichen erhalten, wurde das DNUVSG 2000 verabschiedet, das als Ergänzungsgesetz für das DNVG gedacht war.*

Weiters gab es für DG die Haftung nach dem ASG, vor allem die Gefährdungshaftung für DN nach § 59 ASG. Das BGB räumte den DN einen Schadenersatzanspruch gegenüber den DG ein. Dies umfasste gem § 487 Abs 1 BGB ebenso eine Gefährdungshaftung. Weigerte sich der DG den Schadenersatz zu leisten, konnte der DN seinen Anspruch im Klageweg durchsetzen. Die Rechtsprozesse waren für die DN aber insofern herausfordernd, als sie die Prozessvoraussetzungen selbst prüfen mussten. Es fehlte zudem an einer rechtlichen Abstimmung zwischen den vier Systemen, dem BGB, dem DNVG, dem DNUVSG und dem ASG.*

Eine zusätzliche Herausforderung stellte das Verständnis dieser vier Gesetze dar. Hatte zB ein DN, der in einem Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitern beschäftigt war, einen Arbeitsunfall, so galt: Mangels Pflichtversicherung im DNVG hatte er keinen Leistungsanspruch. Allerdings hatte er einen Leistungsanspruch gem § 6 Abs 1 DNUVSG – welcher dem Leistungsanspruch des DNVG entspricht – sowie nach § 60 ASG einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem DG. Leistete der DG Schadenersatz an den DN, konnte er nach § 6 Abs 4 DNUVSG Regress für den Differenzbetrag bzw für die Erstattung des nach ASG bezahlten Betrages fordern.

Ferner gab es Leistungen infolge Arbeitsunfalls, Wegunfalls und Berufskrankheit im DNVG. Das ASG umfasste keine Leistung für den Wegunfall. Zudem hatten die beiden Gesetze ein unterschiedliches Verständnis über die Auslegung des Begriffs „Arbeitsunfall“. Des Weiteren war umstritten, ob der Wegunfall im ASG mitumfasst ist, und wie die Begriffe für Versicherungsfälle einheitlich ausgelegt werden sollen.

Um diese Rechtsprobleme zu lösen sowie die Leistungen für DN zu verbessern und um ein integriertes Unfallversicherungssystem zu begründen, wurde das gesetzliche Unfallversicherungsgesetz unter dem Titel „Gesetz für den Dienstnehmer in der Unfallversicherung und Unfallschutz“ (GUVG) im April 2021 verabschiedet und mit 1.5.2022 in Kraft gesetzt.*

2.
Versicherte und Versicherungsträger sowie Beginn der Versicherung
2.1.
Versicherte

Die Versicherten im GUVG können in drei Kategorien eingeteilt werden.

2.1.1.
Pflichtversicherte

Ist ein DN in einem Unternehmen beschäftigt, besteht für ihn die Pflichtversicherung in der gesetzlichen UV gem § 6 Abs 1 GUVG, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Damit der Versicherungsschutz besteht, müssen die Unternehmen bei der Regierung registriert sein und die DN müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben. DN, die jünger als 15 Jahre sind, jedoch beim DG nach dem ASG beschäftigt werden, sind ebenso versicherungspflichtig (§ 6 Abs 2 GUVG). Eine Besonderheit gibt es für Hospitanten und Studenten. Sie sind aufgrund der Tätigkeit im Rahmen einer Kooperation zwischen der Schule/ Hochschule und dem Unternehmen versichert. Mitarbeiter, die an Fortbildungen des Unternehmens teilnehmen, sind nach § 6 Abs 3 GUVG versichert. Einen Versicherungsschutz für Praktikanten sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

Eine selbständige Person ist nach dem GUVG versichert, wenn sie Mitglied einer Berufsgewerkschaft* oder eines Fischereivereins ist. Vor der Gesetzesänderung konnten sich Selbständige nach dem DNVG versichern. Dafür mussten die Selbständigen die231 Beiträge selbst bezahlen.* Es konnte ihnen seitens der Berufsgewerkschaft oder dem Fischereiverein jedoch ein Beitragszuschuss gewährt werden, weshalb diese Regelung umstritten war.*

Angesichts der Risiken bei Selbständigen, die mit ihrer Berufsausübung einhergehen, sollen auch diese nun bei der Arbeit geschützt werden.* Voraussetzung für den Schutz ist die Mitgliedschaft in einer Berufsgewerkschaft oder einem Fischereiverein sowie die Erreichung des 15. Lebensjahres (§ 7 GUVG).

Personen, die an staatlich registrierten oder vom Staat beauftragten Ausbildungseinrichtungen teilnehmen, sind nach § 8 GUVG während der Ausbildung pflichtversichert.*

2.1.2.
Freiwillig Versicherte

Neben den oben genannten Gruppen sind gem § 9 Abs 1 GUVG folgende Personenkreise freiwillig versichert:

  • Personen, die nicht unter die Versicherungspflicht nach § 6 GUVG fallen und vom Arbeitsministerium bestimmte DN-Gruppen, die tatsächlich Tätigkeiten für den DG durchführen,

  • DG, die selbst tätig werden sowie

  • ausländische Seeleute, sofern sie Mitglied in einem Seeleuteverein oder Schiffsführerverein sind.

Personen, die nicht unter § 6 GUVG fallen, können sich freiwillig versichern, sofern sie von einer vom Arbeitsministerium veröffentlichten und mit normativer Wirkung ausgestatteten Verlautbarung erfasst sind. Kümmert sich bspw eine aus dem Ausland stammende Reinigungsfrau um den Haushalt einer Familie, ist sie nicht pflichtversichert nach § 6 GUVG, da Familien nicht zu den regis trierten Unternehmen gehören. Sie kann sich jedoch freiwillig nach § 9 GUVG versichern.* Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass solche DN, die tatsächlich für einen DG arbeiten, auch das Risiko der Arbeitsführung tragen und deshalb die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben sollten. Diese Meinung, dass tatsächlich arbeitende Beschäftigte geschützt werden sollten, gilt auch für DG und ausländische Seeleute, die Mitglied eines Seeleutevereins oder Schiffsführervereins sind.*

2.1.3.
Speziell Versicherte

Im Vergleich zur alten Fassung des DNVG umfasst das geltende GUVG einen neuen Personenkreis: die „Speziell Versicherten“. Angesichts der steigenden Anzahl an atypischen DN hat der Gesetzgeber in § 10 GUVG diese Personen in die UV aufgenommen, um Arbeitssicherheit sowie eine Existenzsicherung sicherzustellen.* Personen, die nicht unter §§ 6-9 GUVG fallen, jedoch in einem atypischen Beschäftigungsverhältnis stehen und tatsächlich arbeiten, sind daher gem § 10 Abs 1 GUVG speziell versichert. Zu den speziell Versicherten zählen ua Boten einer Arbeitsplattform, sofern sie tatsächlich arbeiten.*

Arbeiten Personen unter 15 Jahren für Dritte, ohne dass ein wirksamer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, genießen sie aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit ebenso den Schutz der UV. Als Beispiel sei hier die Tätigkeit eines Kinderstars angeführt (§ 10 Abs 2 GUVG).*

2.2.
Beginn der Versicherung dieser drei versicherten Personenkreise

Für die gem § 6 GUVG versicherungspflichtigen DN tritt der Versicherungsschutz mit dem ersten Arbeitstag in Kraft (§ 13 Abs 1 GUVG), unabhängig davon, ob das Unternehmen den DN bei der Versicherung angemeldet hat. Durch das GUVG wird ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Anders ist es bei freiwillig versicherten Personen. Ihr Versicherungsschutz besteht erst mit dem Tag, an dem der DN tatsächlich arbeitet und der DN beim Versicherungsträger angemeldet wird. Unterlässt der DG die Anmeldung am ersten Arbeitstag, besteht der Versicherungsschutz ab dem nächsten Tag nach der Anmeldung (§ 13 Abs 2 und 3 GUVG). Bei speziell Versicherten gilt gem § 14 GUVG die UV ab dem Zeitpunkt, an dem der Beitrag bezahlt wurde.

2.3.
Versicherungsträger

Da das Büro der DN-Versicherung* bereits Erfahrungen als Versicherungsträger für DN hat, hat der Gesetzgeber in § 3 GUVG das Büro der DN-Versicherung als zuständigen Versicherungsträger in der gesetzlichen UV vorgesehen. Es ist eine Behörde und eine Abteilung des Arbeitsministeriums.

3.
Versicherungsfälle
3.1.
Arbeitsunfall

Das GUVG enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs des Arbeitsunfalls. Der Gesetzgeber ermächtigt jedoch in § 27 Abs 3 GUVG das Arbeitsministerium, eine „Verordnung über die Prüfungsstandards von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten infolge der Dienstausübung von Versicherten“ (kurz UVVO) zu erlassen. Gem § 2 UVVO sind Arbeitsunfälle Verletzungen von Versicherten, die sich aufgrund der Durchführung der Beschäftigung oder durch Tiere bzw Pflanzen bei Ausübung der Beschäftigung ereignen.

Da diese Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigungen stehen232 müssen,* hat der Versicherungsträger die Zeit, den Ort, den Ablauf und die Kausalität zwischen dem Unfall und der Beschäftigung zu prüfen (§ 21 Abs 1 S 1 UVVO). Eine Naturkatastrophe erfüllt daher die Kriterien des Arbeitsunfalles nicht, da die Verletzungen Folge der Naturkatastrophe sind. Allerdings liegt dann ein Arbeitsunfall vor, wenn der Unfall bei der Arbeitsausübung mittelbar durch eine Naturkatastrophe verursacht wird (§ 12 UVVO). Sofern also eine Verletzung durch ein Erdbeben verursacht wurde, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Stürzt aufgrund des Erdbebens allerdings eine Maschine auf einen DN, sind dadurch verursachte Schäden sehr wohl als Arbeitsunfall zu qualifizieren.

Ferner sind folgende Unfälle als Arbeitsunfall zu werten:

  • Unfälle, die sich aufgrund von Arbeitsvorbereitungen oder Aufräumarbeiten ereignen (§ 5 Abs 1 UVVO).

  • Unfälle, die vor dem Arbeitsbeginn, während der Pause, nach dem Arbeitsende oder nach der Arbeitszeit, während der Versicherte mit Erlaubnis des DG Geräte oder Einrichtungen am Arbeitsplatz verwendet, erfolgen (§ 6 UVVO).

  • Unfälle, die sich während der Arbeitszeit ereignen, weil der Versicherte etwas trinkt oder auf die Toilette geht (§ 7 UVVO).

  • Unfälle, die eintreten, während der Versicherte damit beschäftigt ist, andere Arbeiten auszuführen, die aufgrund eines Notfalls oder auf Wunsch seines DG zu erledigen sind (§ 8 UVVO).

  • Unfälle aufgrund mangelhafter Einrichtung oder Ausstattung, die der DG für alle Mitarbeiter in der Arbeitsstätte zur Verfügung stellt (§ 13 UVVO).

  • Unfälle im Zusammenhang mit organisierten Veranstaltungen seitens des DG, die sich aufgrund mangelhafter Einrichtungen oder Ausstattungen der Arbeitsstätte ereignen (§ 14 UVVO).

3.2.
Wegunfall

Auch für den Wegunfall besteht weder im GUVG noch in der UVVO eine gesetzliche Definition. Die UVVO sieht bestimmte Voraussetzungen vor, nach denen auch Wegunfälle Arbeitsunfällen gleichgestellt werden. Ein Wegunfall liegt vor, wenn der DN in einer „zumutbaren“ Zeit auf dem „schnellsten und direktesten“ Weg zwischen dem ständigen Aufenthaltsort und der Arbeitsstätte einen Unfall hat. Übt eine Person mindestens zwei Berufe aus und erleidet sie einen Unfall am Weg zwischen den unterschiedlichen Arbeitsorten, spricht man ebenso von einem Wegunfall (§ 4 Abs 1 UVVO).

Eine Begriffsdefinition, was unter „zumutbarer“ Zeit und „schnellstem direktesten“ Weg zu verstehen ist, fehlt in der UVVO. Es handelt sich folglich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Judikatur verweist bezüglich der „zumutbaren“ Zeit auf die vereinbarte Arbeitszeit zwischen DG und DN und die allgemeine Lebenserfahrung* und auf die den Versicherten zumutbare Zeit.* Für den schnellsten und direktesten Weg müsse eine sinnvolle Route zwischen Wohnort der Versicherten und Unternehmen bestimmt werden. Als „sinnvoll“ wird der normale und regelmäßige Weg, den der Versicherte im Alltag verwendet, verstanden.*

Hat ein Versicherter aufgrund einer privaten Aktivität im Alltag einen Unfall, spricht man ebenso von einem Wegunfall (§ 17 Abs 1 UVVO). Fraglich ist, was unter dem Begriff „private Aktivität im Alltag“ zu verstehen ist. Das Arbeitsministerium führt diesbezüglich aus, dass wenn eine versicherte Person oder deren Ehegatte,* während er die Kinder in den Kindergarten* bringt bzw abholt, auch vom Schutz der gesetzlichen UV (Wegunfall) umfasst ist. Ob auch der Weg zum Frühstück nach dem Nachtdienst, der nicht den direkten Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort darstellt, eine „private Aktivität im Alltag“ darstellt, ist umstritten. In der Rsp wurde nicht nur mit einer „privaten Aktivität im Alltag“, sondern auch mit der passenden Zeit und dem schnellsten und direktesten Weg argumentiert. Das Amtsgericht in Tainan* führt in seiner Rsp aus, dass die Route eines Wegunfalls der schnellste Weg sei und das Frühstücken nach einem Nachtdienst zum alltäglichen Lebensbedarf gehöre.* Anders hingegen das Kaohsiung Oberverwaltungsgericht,* welches in seiner Judikatur ausführte, dass „die zumutbare Zeit“ ein individuelles Kriterium darstelle und deshalb das Frühstücken nach dem Nachtdienst keinen Versicherungsfall darstellt.*

Darüber hinaus gelten folgende Konstellationen ebenso als Wegunfall:

  • Unfälle eines versicherten Schülers, die sich am Weg zwischen Schule und Arbeitsstätte ereignen (§ 4 Abs 2 UVVO);

  • Unfälle, die sich im Zusammenhang mit Dienstreisen oder aus anderen beruflichen Gründen ereignen (§ 9 Abs 1 UVVO);

  • Unfälle aufgrund einer vorläufigen, vom DG angewiesenen Arbeit, die außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen ist (§ 9 Abs 2 UVVO);

  • Unfälle, die in Verbindung mit Fortbildungen, Veranstaltungen oder anderen Aktivitäten am Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte passieren (§ 10 UVVO).

3.3.
Berufskrankheit

Als Berufskrankheiten gelten jene Krankheiten, die in der Berufskrankheitenliste aufgezählt sind sowie233 jene Krankheiten, die nach Begutachtung des Arbeitsministeriums als Berufskrankheit anerkannt werden (§ 18 UVVO). Die Berufskrankheit muss durch die Arbeit verursacht werden (§ 21 S 2 UVVO) bzw hat sich eine bereits vorhandene Krankheit aufgrund der beruflichen Tätigkeit verschlimmert, ist diese ebenso als Berufskrankheit zu qualifizieren (§ 19 UVVO). Gem § 20 UVVO werden auch psychische Erkrankungen unter Berufskrankheiten subsumiert, sofern sie durch den Beruf verursacht werden.

Um Risiken, die zu einer Berufskrankheit führen, zu erkennen und um den DN zu unterstützen, hat das Arbeitsministerium ein Ermittlungsrecht in Krankenhäusern, Praxen, Einrichtungen oder Behörden, inklusive dem Recht auf Weitergabe von Informationen, die im Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehen.* Die vom Arbeitsministerium anerkannten Praxen oder Krankenhäuser sind darüber hinaus verpflichtet, die Berufskrankheit beim Arbeitsministerium zu melden (§ 73 GUVG).

Vor dem Inkrafttreten des GUVG wurde eine Berufskrankheit nach dem DNVG und dem DNUVSG anhand eines dualen Verfahrens festgestellt, welches sehr verworren war. Das duale System wurde mit Inkrafttreten des GUVG abgelöst und durch ein einfaches Begutachtungssystem ersetzt. Nach dem geltenden System muss der Versicherungsträger beim Arbeitsministerium eine Begutachtung beantragen, wenn eine versicherte Person einen Anspruch auf Berufskrankheitsleistung erhebt (§ 75 Abs 1 GUVG). Werden beantragte Leistungen aus der UV abgelehnt, obwohl die Krankheit bereits vom Berufskrankheitsfacharzt nach § 73 Abs 1 GUVG als eine Berufskrankheit anerkannt wurde, kann der Versicherte beim Versicherungsträger beantragen, dass ein vom Arbeitsministerium beauftragter Arzt eine Begutachtung der Berufskrankheit durchführt.

Die Berufskrankheitenliste wird an Veränderungen der Gesellschaft und der öffentlichen Gesundheit angepasst. So ist bspw seit Ende 2021 COVID-19 auf Nr 3.16 der Berufskrankheitenliste gelistet, da medizinisches Personal bei Ausübung seiner Tätigkeit im Gesundheitswesen aufgrund des Kontaktes mit SARS-CoV-2-infizierten Patienten an COVID-19 erkranken kann. Long-COVID ist bis dato hingegen noch nicht als Berufskrankheit anerkannt.

4.
Leistungen

Grundsätzlich hat eine versicherte Person während der Versicherungszeit Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen UV (vgl § 16 GUVG). Der Leistungsumfang nach § 26 GUVG umfasst die medizinische Versorgung, Verletzungs- und Krankengeld, Leistungen für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, die Leistung für Bestattungskosten, Leistungen für die Hinterbliebenen und die Leistung für vermisste Personen. Die Verjährungsfrist der Leistungen beträgt fünf Jahre (§ 37 GUVG).

4.1.
Leistungen der medizinischen Versorgung

Die medizinische Versorgung umfasst die stationäre und ambulante medizinische Versorgung (§ 38 Abs 1 GUVG). Erleidet eine versicherte Person einen Unfall, kann sie bei dem von der gesetzlichen Krankenkasse zugelassenen Leistungserbringer behandelt werden (§ 38 Abs 2 GUVG). Da es in Taiwan kein Unfallkrankenhaus gibt, hat der gesetzliche Unfallversicherungsträger der gesetzlichen Krankenkasse aufgetragen, dass die unfallversicherte Person die medizinische Versorgung bei dem von der Krankenkasse zugelassenen Leistungserbringer erhält.* Im Gegensatz zur KV ist in der gesetzlichen UV keine Zuzahlungspflicht der Versicherten vorgesehen.*

4.2.
Verletzungs- und Krankengeld

Kann eine versicherte Person aufgrund eines Unfalls oder infolge einer Behandlung nicht zur Arbeit gehen und erhält sie aufgrund dessen kein Gehalt, kann sie ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Verletzungs- oder Krankengeld geltend machen. Für die ersten beiden Monate erhält der Versicherte 100 % seiner durchschnittlichen monatlichen Bemessungsgrundlage, dieser Anspruch mindert sich ab dem dritten Monat um 30 %, sodass die versicherte Person 70 % erhält. Das Verletzungs- und Krankengeld bekommt der Versicherte längstens für zwei Jahre (§ 42 GUVG). Der Grund für die Leistung liegt im Schutz des Lebens und der sozialen Sicherheit der DN während der Behandlungszeit sowie in der geteilten Haftung des DG (den DG trifft gem § 59 ASG eine Entschädigungspflicht).*

4.3.
Leistungen für dauerhafte Erwerbsunfähigkeit

Um das Leben der dauerhaft erwerbsunfähigen Versicherten zu schützen, haben diese Anspruch auf die Leistung für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit gem § 43 GUVG. Eine versicherte Person ist „dauerhaft erwerbsunfähig“, wenn sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unter Symptomen leidet und diese nicht mehr behandelt bzw verbessert werden können (§ 43 Abs 1 GUVG).

Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Geldleistung. Hat der Empfänger bereits vor dem 1.1.2009 gearbeitet, hat er das Recht, eine Einmalzahlung beim Versicherungsträger zu beantragen (§ 43 Abs 1 GUVG). Allerdings ist die Einmalzahlung betragsmäßig nicht höher als die Rente. Deswegen sind primär Voll- und Teilrenten je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen.*

Bei voller Erwerbsunfähigkeit bekommt die versicherte Person eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 70 % der monatlichen Beitragsbemessung. Bei schwerer Dauerunfähigkeit bekommt sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 50 % und bei teil-234weiser Erwerbsunfähigkeit eine Unfähigkeitsrente von 20 % der monatlichen Beitragsbemessung (§ 43 Abs 2 GUVG). Nach dem Grundsatz auf angemessenen Schutz aus der SV* schließt die Teilerwerbsunfähigkeitsrente den Anspruch auf Verletzungs- oder Krankengeld aufgrund des gleichen Unfalls aus, sofern der Versicherte eine Leistung aufgrund eines anderen Gesetzes erhält (§ 43 Abs 4 GUVG).

Hat der Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente einen Ehegatten oder Kinder, bekommt er zusätzlich den sogenannten Familienzuschuss von 10 % bis maximal 20 % der monatlichen Beitragsbemessung pro Kopf, um das Leben der Familie zu erleichtern.* Der Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Ehe bereits länger als ein Jahr besteht und der andere Ehegatte über 55 Jahre alt ist. Ebenso besteht der Anspruch, wenn der Ehegatte, der keine Beschäftigung hat und nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten, oder der Ehegatte sich um die Kinderziehung kümmert, solange die Kinder minderjährig oder nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, oder unter 25 Jahre alt ist. Ist der Ehegatte über 45 Jahre alt und die Ehe besteht länger als ein Jahr und der Ehegatte verdient ein geringes Entgelt,* so hat der Rentenempfänger ebenfalls Anspruch auf einen Familienzuschuss. Bei einem adoptierten Kind besteht der Anspruch, wenn die Adoption mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 44 GUVG).

4.4.
Leistung für die Bestattungskosten und Leistungen für die Hinterbliebenen

Führt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während der Versicherungsphase zum Tod des Versicherten, kann ein Erstattungsantrag der Bestattungskosten erhoben werden (§ 49 Abs 1 GUVG). Als Bestattungsgeld wird eine Pauschale in der Höhe von fünf monatlichen Beitragsbemessungen ausbezahlt. Wenn der Versicherte keine Hinterbliebenen hat, bekommt die Person, die die Bestattungskosten übernommen hat, eine Pauschale in der Höhe von 10 monatlichen Beitragsbemessungen (§ 51 Abs 1 GUVG).

Hat der Versicherte Hinterbliebene, kann die Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 % der monatlichen Beitragsbemessung (§ 51 Abs 1 S 2 GUVG) in folgender Reihenfolge angeboten werden: Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder oder Geschwister (§ 52 Abs 1 GUVG). Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme seitens der Ehegatten, Kinder und Enkel finden sich in § 44 GUVG. Damit die Eltern oder Großeltern die Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen können, müssen sie über 55 Jahre alt sein und ein monatliches Gehalt beziehen, das unter dem Mindestlohn liegt. Die Geschwister müssen entweder minderjährig und vom Versicherten aufgezogen werden oder über 55 Jahre alt sein und ein monatliches Gehalt beziehen, das unter dem Mindestlohn liegt (§ 49 Abs 2 GUVG). Hinterlässt der Versicherte zwei oder mehrere Personen in gleicher Reihenfolge, erhöht sich der Anspruch der Hinterbliebenenrente für jede weitere Person um 10 bis maximal 20 % des berechneten Betrags (§ 51 Abs 1 S 2, § 51 Abs 2 GUVG).

Erfüllen die Hinterbliebenen die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente nicht, können sie gem § 51 GUVG eine sogenannte Hinterbliebenen- Einmalzahlung fordern. Liegt der Arbeitsantritt des Versicherten vor dem 1.1.2009, kann der Hinterbliebene zwischen dem Hinterbliebenengeld und der Hinterbliebenenrente wählen. Die Hinterbliebenen- Einmalzahlung und das Hinterbliebenengeld betragen 40 monatliche Beitragsbemessungen (§ 51 Abs 1 S 3 GUVG).

4.5.
Leistung für vermisste Personen

Wird eine versicherte Person wegen eines Arbeitsunfalls vermisst, wird die Vermisstenleistung ab dem Tag des Verschwindens gewährt. Diese Leistung für vermisste Personen beträgt 70 % des monatlichen Bemessungsbeitrags und wird pro Quartal ausbezahlt, bis zum Tag vor der Todeserklärung, bis zum einjährigen Jahrestag des Vermissens oder bis der Vermisste lebend zurückkommt (§ 55 GUVG).

5.
Sonstiger Arbeitsschutz

Um DN aufgrund einer Berufskrankheit auch nach dem Ende der Unfallversicherungsschutzes zu schützen, oder um DN während der medizinischen Versorgung andere Unterstützung anzubieten, sind Regelungen des sonstigen Schutzes vorgesehen. Um die Verjährung mit den Leistungen gleich zu regeln,* dauert die Verjährung der folgenden Ansprüche, von 5.1. bis 5.4., fünf Jahre (§ 82 GUVG).

5.1.
Hilfsmittelunterstützung

Benötigt eine versicherte Person aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein Hilfsmittel, kann sie dieses gem § 79 GUVG beim Arbeitsministerium (Abteilung Arbeitssicherheit und Gesundheitsbehörde)* beantragen. § 79 GUVG verankert das Ziel, den DN durch die Gewährung von Hilfsmitteln – nach Begutachtung eines Arztes – bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz zu unterstützen. Im Rahmen der Gewährung von Hilfsmittelunterstützung sind allerdings die Ressourcen des Staats zu berücksichtigen. Den Versicherten wird die Unterstützung verwehrt, wenn er auf der Rechtsgrundlage anderer Gesetze ein gleiches Hilfsmittel bekommen kann.*

5.2.
Betreuungsunterstützung

Müsste der DN die stationären Behandlungskosten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit selbst bezahlen, würde dies eine immense235 finanzielle Belastung für ihn bedeuten.* Auch die Kosten einer Pflegeperson in jenen Fällen, in denen sich die Angehörigen des Versicherten nicht um ihn kümmern können, stellt eine finanzielle Herausforderung für die versicherte Person dar. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, normiert § 80 Abs 1 S 1 GUVG einen Unterstützungsanspruch.

Auch im Falle der Vollerwerbsunfähigkeit oder bei Bedarf einer täglichen medizinischen Pflege steht ein Unterstützungsanspruch in Bezug auf die medizinische Pflege nach § 80 Abs 1 S 2 GUVG zu. Für einen pflegebedürftigen Versicherten besteht der Anspruch auf Langzeitpflegeversorgung.

5.3.
Schutz infolge Berufskrankheit nach Ende des Unfallversicherungsschutzes

Da es bei manchen Berufskrankheiten eine lange Latenzzeit gibt, ist es denkbar, dass die Berufskrankheit nach Ende des Versicherungsschutzes (zB nach Ende einer Beschäftigung) ausbricht.* Um diese DN zu schützen, besteht für sie der Anspruch auf medizinische Versorgung auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder der Hinterbliebenenleistung (§ 78 Abs 1 GUVG).

5.4.
Unterstützung für die nicht an GUVG teilnehmenden DN

Weil es im Personenkreis der Versicherten noch freiwillig Versicherte gibt, nehmen nicht alle DN an der GUVG teil. Um die nicht an der GUVG teilnehmenden DN und ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen bei oder nach dem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu schützen,* hat der DN, seine Angehörigen oder Hinterbliebene Anspruch auf Betreuungsunterstützung, Leistung für Erwerbsunfähigkeit oder Bestattungskosten beim Versicherungsträger (§ 81 Abs 1 GUVG).

Diese Vorschrift versucht alle DN bei der Arbeit zu schützen. Jedoch kann ein freiwillig Versicherter selbst entscheiden, ob er an der UV teilnehmen möchte oder nicht. Im Falle der Nichtinanspruchnahme trifft ihn folglich auch keine Beitragspflicht. Die Finanzierung dieser Unterstützungsleistungen* für nicht an der GUVG teilnehmenden DN erfolgt durch Unfallversicherungsbeiträge der Versichertengemeinschaft. Ob solch eine Unterstützung im Verhältnis zu den anderen Versicherten gerecht ist, ist fraglich.*

5.5.
Krankenurlaub

Bevor der Arbeitsunfall festgestellt wird, kann der DN Krankenurlaub – das sind Urlaubstage für Krankheitsfälle – konsumieren und anschließend einen unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Sobald der Arbeitsunfall festgestellt ist, werden die verbrauchten Urlaubstage des Krankenurlaubs oder unbezahlten Urlaubs als arbeitsbedingter Krankenstand angesehen (§ 88 GUVG).*

5.6.
Rehabilitationsversorgung

Der Gesetzgeber hat auf Basis des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom Übereinkommen 121 der ILO und der UN-Behindertenrechtskonvention den Umgang mit Behinderungen am Arbeitsplatz in § 64 GUVG vorgesehen, sodass Versicherte schnellstmöglich wieder in die Arbeitsstätte zurückkommen sollten.* Die Rehabilitationsversorgung umfasst die medizinische, soziale, funktionale und berufliche Rehabilitation.

Das Ziel der medizinischen Rehabilitation (bestehend aus der medizinischen Behandlung und Betreuung) ist die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Funktionen der Versicherten, damit diese den normalen Alltag wieder bestreiten können (§ 64 Abs 1 S 1 GUVG).

Die soziale Rehabilitation umfasst die Förderung der geistigen Unterstützung, Sozialanpassung, Sozialberatung und die Erhaltung und den Schutz der Interessen des DN und dessen Angehörigen (§ 64 Abs 1 S 2 GUVG).

Um DN bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz zu unterstützen, gewährt die funktionale Rehabilitation eine berufliche Begutachtung, Schulung und die Hilfe bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz (§ 64 Abs 1 S 3 GUVG).

Die berufliche Rehabilitation beinhaltet die Berufsberatung, Berufsausbildung, Arbeitsvermittlung, Neugestaltung der Arbeitspflichten, unternehmerische Beratung, Arbeitsförderung und andere berufliche Rehabilitationsdienste, um DN bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz zu unterstützen (§ 64 Abs 1 S 4 GUVG).

6.
Fazit

Die neu geregelte gesetzliche UV erweitert den versicherten Personenkreis, verbessert die Leistungen und umfasst die Rehabilitation. Die Rehabilitation folgt den internationalen Menschenrechten und verfolgt das Ziel, die Versicherten in den Arbeitsalltag zurückzubringen, was als großer Fortschritt in der UV zu werten ist. Außerdem gewährt die gesetzliche UV Geldleistungen in Form von Einkommensersatzleistungen im Falle persönlicher Betroffenheit des Versicherten, aber auch für Angehörige und Hinterbliebene der versicherten Person.* Im Vergleich zum alten Unfallversicherungssystem verbessert das neue System die Ansprüche der Versicherten.

Allerdings besteht die neue Unfallleistung weiterhin aus einem dualen System. Der DN kann aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einerseits nach GUVG, andererseits nach ASG eine Leistung beanspruchen, wobei die Versicherungsfälle in den genannten Gesetzen nicht dieselben sind. Das Ziel, ein vereinfachtes Unfallver-236sicherungssystem zu schaffen, hat der Gesetzgeber somit nicht gänzlich erreicht.

Darüber hinaus hat der DG gem § 90 GUVG einen Regressanspruch gegen den DN, wenn dem DN eine Geldleistung gem § 59 ASG gewährt wurde, der DN jedoch parallel dazu Geldleistungen beim Unfallversicherungsträger aufgrund desselben Unfalls bezogen hat. § 90 GUVG lässt den Betrag und die Methode, wie der DG seinen Rückforderungsanspruch geltend machen kann, jedoch ungeregelt.*

Wird der Unfall von einem Dritten verursacht, haftet dieser für den Versicherten. Das GUVG enthält allerdings keine Vorschrift für einen Regressanspruch auf Basis einer Legalzession. Deswegen hat der Versicherte selbst nach zivilrechtlichen Vorschriften vor Gericht auf Schadenersatz zu klagen. Verursacht der DG den Unfall, trägt er nicht nur die Haftung nach den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts, sondern treffen ihn auch die Verpflichtungen aus dem ASG und dem GUVG. Dem Ziel der Vereinfachung des Unfallsystems könnte man mit der Einführung einer Legalzession des Regressanspruchs im Rahmen der nächsten Reform einen Schritt näherkommen.

Abgesehen von den oben dargestellten Problemen stellt das neue GUVG einen Fortschritt in der taiwanesischen UV bzw generell in der SV Taiwans dar. Dieses Gesetz ist nicht nur eine Reform des DN-Schutzes, sondern auch ein Start für weitere Reformen.