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Diskriminierungsverbot: Parteizugehörigkeit kann Ausdruck einer bestimmten „Weltanschauung“ sein

MANFREDTINHOF

Der vertragsbedienstete Kl bewarb sich aufgrund einer Ausschreibung als Vizerektor an der Pädagogischen Hochschule (PH). Trotz seiner Erstreihung wurde der zweitgereihten Bewerberin von der Bundesministerin der Vorzug gegeben.

Der Kl ist Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ). Er war während des gesamten Bewerbungsverfahrens in der SPÖ als Bezirksrat, als Vorsitzender eines Finanzausschusses sowie als stellvertretender Vorsitzender einer Bezirksvertretung tätig. Mit seiner Klage gegen die Republik Österreich begehrte er Entgeltdifferenzen zwischen seiner Einstufung als Vertragsbediensteter und dem Entgelt für die Position des Vizerektors an der PH.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging davon aus, dass der Kl zur Frage seiner Weltanschauung iSd § 13 Abs 1 B-GlBG kein ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Der Kl habe ein ausreichendes Vorbringen zu der von ihm behaupteten Diskriminierung erstattet. Der OGH hielt den Rekurs der Bekl für zulässig, im Ergebnis jedoch nicht für berechtigt.

Gem § 13 Abs 1 B-GlBG darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gem § 1 Abs 1 B-GlBG niemand ua aufgrund der Weltanschauung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 4 Z 1 oder § 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber gem § 17 Abs 1 B-GlBG zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) kann nach Ansicht des OGH unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung iSd § 13 Abs 1 B-GlBG subsumiert werden, wenn sie über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus geht und sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung darstellt. Erforderlich ist dafür ein gewisser Grad an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Überzeugung. Außerdem muss es sich dabei um eine umfassende Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen handeln sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dienen.

Die Frage, ob die Mitgliedschaft zu einer politischen Partei (für sich genommen) unter den Begriff der Weltanschauung iSd gesetzlichen Diskriminierungsverbots zu subsumieren ist, lässt sich laut OGH nicht allgemein gültig beantworten. Wenn22gleich die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft vom Begriff „Religion“ umfasst sein mag, trifft dies auf eine parteipolitische Zugehörigkeit nicht uneingeschränkt zu. Der OGH vertritt die Auffassung, dass die bloße politische Meinung über einzelne politische Fragen oder Aspekte nicht einer Weltanschauung gleichzusetzen ist. Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann aber Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts genügt vor diesem Hintergrund das bisher erstattete Vorbringen, der Kl sei (aktives) Mitglied der SPÖ, nicht. Ebensowenig ist sein weiteres Vorbringen, mit der Zugehörigkeit zur SPÖ seien die „Weltanschauung“ des Werts des sozialen Zusammenhalts sowie bestimmte bildungspolitische Zugänge verbunden, ausreichend. Allein die Tatsache, dass nach Einholung eines externen Gutachtens letztendlich eine andere Bewerberin berücksichtigt wurde, bedeutet nicht zwingend, dass dieser Vorgangsweise eine Weltanschauung des Kl als verpöntes Motiv zugrunde liegt. Vielmehr bedarf es eines Vorbringens, aus dem sich ergibt, dass das Motiv der Bekl, die Bewerbung des Kl unberücksichtigt zu lassen, eine der Bekl bekannte oder von ihr dem Kl zugesonnene Weltanschauung im oben dargelegten – vom Diskriminierungsschutz umfassten – Sinn war. Da die dazu vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben sind, um die begehrte Rechtsfolge daraus abzuleiten, hätte (auch) dieser rechtliche Aspekt mit dem Kl erörtert werden müssen. Erst in einem weiteren Schritt wird der Kl die von ihm zur Behauptung des Diskriminierungstatbestands ins Treffen geführten Tatsachen glaubhaft zu machen haben. Da der beim Gericht zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist, muss – vereinfacht gesagt – mehr für die Darstellung des Kl sprechen als dagegen.