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Rechtzeitigkeit der Hauptwohnsitzmeldung für Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

ELISABETHBISCHOFREITER

Der Sohn der Kl wurde am 13.4.2021 geboren, am 16.4.2021 aus dem Krankenhaus entlassen und am 27.4.2021 an der Wohnanschrift der Kl gemeldet.

Mit Bescheid vom 14.6.2021 wurde der Anspruch der Kl auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto im Zeitraum 13.4. bis 26.4.2021 mangels Hauptwohnsitzmeldung des Kindes abgewiesen. Die Vorinstanzen verpflichteten die bekl Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zur Zahlung des Kinderbetreuungsgeldes für diesen Zeitraum, weil den Eltern ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung gestanden sei, die die Kl eingehalten habe.

In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision brachte die Bekl vor, dass die 13-tägige Meldefrist bereits mit der Geburt zu laufen begonnen habe. Die außerordentliche Revision wurde vom OGH als unzulässig zurückgewiesen.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist ua an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Ab 1 Z 2 KBGG). Ein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG liegt nach § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Gegenstand des vorlie408genden Verfahrens ist die Rechtzeitigkeit dieser hauptwohnsitzlichen Meldung.

Unstrittig war, dass das Kind der Kl im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht an der Wohnadresse der Kl gemeldet war. § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG sieht jedoch vor, dass eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet (§ 3 Abs 1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse nicht schadet. Durch den Verweis auf § 3 Abs 1 MeldeG ist klargestellt, dass die Nachfrist von zehn Tagen erst nach Ablauf der dort normierten dreitägigen Frist zu laufen beginnt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 1 MeldeG beginnt diese Frist mit der Unterkunftnahme zu laufen. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.