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Familienzeitbonus: Rückwirkende Anmeldung zur Sozialversicherung begründet keinen Beweis für tatsächliche Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit

KRISZTINAJUHASZ

Der Kl beantragte die Gewährung eines Familienzeitbonus für den Zeitraum von 1.1. bis 31.1.2019. Für diesen Zeitraum wurde er von seinem DG von der SV abgemeldet. Im November 2018 hatte der Kl einen Kaufvertrag über landwirtschaftliche Flächen abgeschlossen. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfolgte Mitte Februar 2019. Die Flächen bewirtschaftete der Kl ab Ende März oder Anfang April 2019. Zuvor war er noch nie landwirtschaftlich tätig gewesen. Im Juli 2019 erhielt der Kl 402von der (damals) Sozialversicherungsanstalt (SVA) der Bauern eine Kontonachricht, in der für Jänner bis Februar 2019 ein Bewirtschaftungsverhältnis angeführt war. Warum in der Kontonachricht vom Juli 2019 eine Bewirtschaftung festgehalten wurde, steht nicht fest.

Mit Bescheid forderte die bekl Österreichische Gesundheitskasse den ausbezahlten Familienzeitbonus und verpflichtete den Kl zum Rückersatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl Folge und führte aus, dass der Kl im Zeitraum von 1.1. bis 31.1.2019 weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch die von ihm zuvor erworbenen landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe. Zudem sei unstrittig, dass der Kl in diesem Zeitraum seine unselbständige Tätigkeit unterbrochen habe und von seinem DG abgemeldet worden sei.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war somit die Frage, wann eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft während der Familienzeit erstmals ausgeübt wird und zum Rückersatz des Familienzeitbonus verpflichtet. Die außerordentliche Revision der Bekl wurde vom OGH zurückgewiesen.

In ihrer Revision stellte die Bekl die selbständige Erwerbstätigkeit des Kl in der Landwirtschaft in den Vordergrund und berief sich dazu auf die zur Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit ergangene OGH-E vom 19.12.2018, 10 ObS 111/18y. Nach Ansicht der Bekl sei nämlich beim Kl nicht die Unterbrechung, sondern durch seine Anmeldung zur SV der Bauern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach außen in Erscheinung getreten. Die Bekl argumentierte also damit, dass der Kl durch die ex post erfolgte Anmeldung zur SV ab 1.1.2019 mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit begonnen hätte. Der OGH führte aus, dass für die Beurteilung, ob sich der Kl in Familienzeit befand oder nicht, entscheidend ist, ob er während des Bezugszeitraums eine Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG ausgeübt hat. Nach den Feststellungen hat aber der Kl im Jänner 2019 keine landwirtschaftlichen Arbeiten verrichtet. Diese „Untätigkeit“ ist auch insofern nach außen dokumentiert, als die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Ankaufs der Flächen erst Mitte Februar erfolgte. Eine Anmeldung zur SV der Bauern – sei sie richtig oder unrichtig erfolgt – begründet somit keinen Beweis für die tatsächliche Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit.