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Ursprünglicher Bescheid über Gewährung einer Versehrtenrente bleibt aufrecht, solange keine maßgebliche Änderung eingetreten ist

FABIANGAMPER

Die Kl erlitt am 16.2.2010 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen ihr mit Bescheid vom 20.1.2012 eine Versehrtenrente in der Höhe von 35 % der Vollrente als Dauerrente zuerkannt wurde. Erstmals hatte die Bekl mit Bescheid vom 9.4.2015 die Versehrtenrente auf 25 % der Vollrente herabgesetzt. In dem entsprechenden Vorverfahren hat das damalige Erstgericht festgestellt, dass im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt keine wesentliche Änderung vorgelegen hat und daher der Klage auf unveränderte Weitergewährung der Versehrtenrente stattgegeben.

Mit nun verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.2.2021 wurde die Versehrtenrente auf 20 % der Vollrente herabgesetzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da gegenüber dem Gewährungszeitpunkt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorgelegen hat.

Die außerordentliche Revision der Kl wurde vom OGH mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gem § 502 ZPO zurückgewiesen.

Dazu stellt der OGH in Bestätigung seiner stRsp Folgendes klar: Eine frühere unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG bzw § 94 Abs 1 B-KUVG korrigiert werden. Ausnahmen davon bestehen nur, wenn nach der rechtskräftigen Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Nun stellte sich zusätzlich die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts. Wird gegen einen Herabsetzungsbescheid geklagt, tritt dieser gem § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts verwirklicht ist, entfaltet die ursprüngliche Gewährungsentscheidung zwar keine Sperr-, aber eine Bindungswirkung für das Gericht. In diesem Fall ist der ursprüngliche Leistungsbefehl zu restituieren. Im Vorverfahren wurde mangels maßgeblicher Änderungen der Verhältnisse der Leistungsbefehl des Gewährungsbescheids vom 20.1.2012 restituiert. Daher war im gegenständlichen Verfahren neuerlich zu beurteilen, ob eine wesentliche Änderung im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen des Gewährungsbescheids vom 20.1.2012 vorliegt. Dafür spricht auch die Überlegung, dass bei langsam voranschreitenden Besserungen die Herabsetzung oder Entziehung einer Versehrtenrente nicht davon abhängen soll, in welchen Abständen der Versicherungsträger die Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheide erlässt.